Daten
Kommune
Nettersheim
Größe
143 kB
Datum
03.07.2018
Erstellt
06.06.18, 09:02
Aktualisiert
06.06.18, 09:02
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE NETTERSHEIM
DER BÜRGERMEISTER
FB III - M
Vorlage 889 /X.L. Z.2
Datum: 05.06.2018
An den
Entwicklungs-, Planungs-, Bau- und Umweltausschuss
Sitzungstag:
12.06.2018
Haupt- und Finanzausschuss
Sitzungstag:
26.06.2018
Gemeinderat
Sitzungstag:
03.07.2018
zur Beratung in öffentlicher Sitzung
Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Bauangelegenheit;
Neugenehmigung einer Betriebsleiterwohnung im Gewerbegebiet Zingsheim-Süd, Gemarkung Zingsheim, Flur 14 Nr. 170
Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Anlagen:
Ja
Nein
2
Beschlussvorschlag:
Es wird beschlossen, zum Bauantrag auf Nutzung der Halle zur Lagerung für Getränkeflaschen in einen Sanitär- und Heizungsbetrieb mit Betreiberwohnung das
gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 Abs. 1 BauGB zu versagen.
Begründung:
In Anlehnung an die Vorlagen 889 und 889, Z 1/X.L. wurden zwischenzeitlich die
immissionsschutzträchtigen Betriebe, die unmittelbar an das Objekt Gewerbegebiet Zingsheim-Süd 35 angrenzen, um Stellungnahme bezüglich der immissionsschutzrechtlichen Beeinträchtigung ihrer Betriebe auf die neu zu genehmigende
Betriebsleiterwohnung gebeten. Insgesamt wurden sechs Firmen beteiligt, von
denen vier Betriebe eine ablehnende Stellungnahme abgegeben haben, zwei Firmen haben keine Rückmeldung gegeben. Die Stellungnahmen zeigen dabei die
Sorge auf Betriebsbeschränkungen ihres Betriebes bei einer evtl. Erweiterung.
Zudem liegt der Eifelgemeinde Nettersheim eine Anfrage zur Ansiedlung eines
Betriebs mit Dreischichtbetrieb in unmittelbarer Nähe des Objektes Gewerbegebiet Zingsheim-Süd 35 vor (s. hierzu Vorlage Nr. 976/X.L.). Die Ansiedlung eines
solchen Betriebes in Nähe einer Betriebsleiterwohnung würde dadurch kaum
möglich bzw. wäre für den neuen Betrieb mit erhöhten Lärmschutzmaßnahmen
verbunden, was in einem Gewerbegebiet ohne Betriebsleiterwohnung ausgeschlossen werden könnte.
Aus den zuvor genannten Gründen wird daher vorgeschlagen, zum Bauantrag auf
Nutzung der Halle zur Lagerung für Getränkeflaschen in einen Sanitär- und Heizungsbetrieb mit Betreiberwohnung das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36
Abs. 1 BauGB zu versagen.
gez. Pracht
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Bürgermeister