Daten
Kommune
Kerpen
Größe
217 kB
Datum
10.04.2018
Erstellt
06.06.18, 15:03
Aktualisiert
06.06.18, 15:03
Stichworte
Inhalt der Datei
AUSZUG
aus der 25. Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung und Verkehr
vom 10.04.2018
Drucksachen-Nummer: 178.18
TOP 6.7
Bebauungsplan MA 360 "RAA-Anlage Haus Forst" im Stadtteil Kerpen
Manheim
hier: Satzungsbeschluss gem. § 10 (1) BauGB
Der Ausschuss für Stadtplanung und Verkehr empfiehlt dem Rat der Kolpingstadt Kerpen
mehrheitlich mit 15 Ja-Stimmen (7 CDU, 5 SPD, 1 FDP, 1 UWG/Linksfraktion, 1 BBK/Piraten)
und 2 Nein-Stimmen (Bündnis 90/Die Grünen) bei keiner Enthaltung folgendes zu beschließen:
A
Beratung über die eingegangenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit, der Träger
öffentlicher Belange sowie der Behörden
die während der Beteiligung gem. § 4 (1) BauGB eingegangenen Stellungnahmen der
Träger öffentlicher Belange sowie der Behörden gemäß den Verwaltungsvorschlägen
(Anlage 3, Seite 1 bis 22) auszuräumen.
Im Zuge der Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) wurden von Bürgerinnen und Bürgern
keine Stellungnahmen abgegeben.
-
die während der Beteiligung gem. § 4 (2) BauGB und gem. § 3 (2) BauGB
eingegangenen Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange sowie der Behörden
gemäß den Verwaltungsvorschlägen (Anlage 3, Seite 22 bis 33) auszuräumen.
Im Zuge der öffentlichen Auslegung gem. § 3 (2) BauGB wurden von Bürgerinnen und
Bürgern keine Stellungnahmen abgegeben.
-
Beratung über die eingegangenen Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange,
der Behörden sowie der Öffentlichkeit gem. § 4 a (3) BauGB (zur erneuten
öffentlichen Auslegung der 76. Änderung des Flächennutzungsplanes),die sich inhaltlich
auf den Bebauungsplan MA 360 beziehen.
Im Zuge der Abwägung zum Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes MA 360 die
während der erneuten öffentlichen Auslegung gem. § 4a (3) BauGB zur 76. Änderung
des Flächennutzungsplanes eingegangenen Stellungnahmen der Träger öffentlicher
Belange, der Behörden sowie der Öffentlichkeit gemäß den Verwaltungsvorschlägen zu
berücksichtigen, bzw. auszuräumen (Anlage 3, Seite 33 bis 35).
die während der erneuten öffentlichen Auslegung gem. § 4a (3) BauGB zur 76. Änderung
des Flächennutzungsplanes eingegangenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit im Zuge
der Abwägung zum Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes gemäß den Verwaltungsvorschlägen auszuräumen (Anlage 3, Seite 35 u. 36).
B
Satzungsbeschluss gem. § 10 (1) BauGB
-
den Bebauungsplan MA 360 „RAA-Anlage Haus Forst“ im Stadtteil Kerpen Manheim als
Satzung gem. § 10 (1) BauGB.
Lage des Plangebietes
Der Geltungsbereich des ca. 10 ha großen Plangebietes liegt ca. 5 km westlich der Stadtteils
Kerpen und ca. 1,3 km südöstlich des Stadtteils Manheim im Rhein-Erft-Kreis und befindet sich
südlich der Deponiefläche der Deponie Haus Forst.
Im Osten und Süden ist das Gelände von landwirtschaftlichen Flächen und in südwestlicher
Richtung von Wald umgeben. Unmittelbar süd-/südwestlich liegt das landwirtschaftliche Anwesen
Haus Forst, westlich des Plangebietes befinden sich weitere landwirtschaftliche Flächen.
Die Lage ist dem Übersichtsplan (Anlage 1), die genaue Abgrenzung dem Bebauungsplan zu
entnehmen.
Im Geltungsbereich des Bebauungsplangebietes befinden sich ganz oder teilweise die
folgenden
Grundstücke:
Gemarkung Blatzheim (4680): Flur 34, Flurstücke 4, 62, 67.
Gemarkung Manheim (4684): Flur 9, Flurstücke 28, 30, 43, 57, 58, 61, 62, 78.
Ziel und Zweck der Planung
Ziel und Zweck der Planung ist Schaffung einer planungsrechtlichen Grundlage für die
Projektrealisierung des Baus und des Betriebes einer erweiterten Abfallbehandlungsanlage
(RAA =Rostascheaufbereitungsanlage) am Standort Deponie Haus Forst,
hier: Anpassung von Betriebskonzepten an veränderte Umweltbedingungen (Deponierecht, etc.
und Bedarf für Rostascheaufbereitungskapazitäten) sowie die Verwertung von Rostaschen
z.B. im Straßen- und Wegebau durch Schaffung der dafür erforderlichen Aufbereitungsmöglichkeiten.
Durch den Bebauungsplan MA 360 „RAA-Anlage“ soll die temporäre Ausweisung einer
Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung „RAA-Anlage“ gem. § 9 Abs. 2 Nr.2 BauGB und die
damit verbundene Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzung für die Errichtung einer
Rostascheaufbereitungsanlage, als zeitlich bedingte/befristete Nutzung bis zum 31.12.2043
planungsrechtlich gesichert werden.
Durch die Befristung der Nutzung soll sichergestellt werden, dass nach Ablauf der
Nutzung
der Sonderbauflächen (SO 1.1, SO 1.2 und SO 2) und den erforderlichen Rückbau aller im
Geltungsbereich des Bebauungsplanes MA 360 „RAA-Anlage“ befindlichen Aufbauten
und befestigten Flächen, die Umsetzung der Rekultivierung der Deponiefläche gesichert
wird, d.h. dass nach Ablauf der Befristung gem. § 9 (2) Nr.2 BauGB die Folgenutzung
gem.§ 5 (2) Nr. 5 BauGB „Grünfläche“ ist. Die im Bebauungsplan MA 360 „RAA-Anlage“
festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen werden zum 31.12.2043
gem. § 9 (2) Nr. 2 BauGB unzulässig. Der Bebauungsplan MA 360 ist zu dem Zeitpunkt
aufzuheben.
Die Folgenutzung als „Grünfläche“ ist auch im Zusammenhang mit dem
Planfeststellungs-verfahren zur „Wiederaufnahme der Deponie“ (Bezirksregierung Köln,
AZ.:52.03.09-001016/3.8-PF-Be) zu sehen, die als Zielsetzung die Rekultivierung der
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gesamten Deponiefläche, einschließlich der zum heutigen Zeitpunkt im Geltungsbereich
des BP 360 geplanten und dargestellten, befristeten Sonderbaufläche hat.
Nach Ablauf der Befristung treten die Ziele der Raumordnung, hier: die 39. Änderung des
Flächennutzungsplanes „Grünvernetzung“ für die Gesamtstadt der Kolpingstadt Kerpen für
diesen Bereich wieder in den Vordergrund.
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