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Beschlusstext (Bebauungsplan MA 360 "RAA-Anlage Haus Forst" im Stadtteil Kerpen Manheim hier: Satzungsbeschluss gem. § 10 (1) BauGB)

Daten

Kommune
Kerpen
Größe
217 kB
Datum
10.04.2018
Erstellt
06.06.18, 15:03
Aktualisiert
06.06.18, 15:03
Beschlusstext (Bebauungsplan MA 360 "RAA-Anlage Haus Forst" im Stadtteil Kerpen Manheim
hier: Satzungsbeschluss gem. § 10 (1) BauGB) Beschlusstext (Bebauungsplan MA 360 "RAA-Anlage Haus Forst" im Stadtteil Kerpen Manheim
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hier: Satzungsbeschluss gem. § 10 (1) BauGB)

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Inhalt der Datei

AUSZUG aus der 25. Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung und Verkehr vom 10.04.2018 Drucksachen-Nummer: 178.18 TOP 6.7 Bebauungsplan MA 360 "RAA-Anlage Haus Forst" im Stadtteil Kerpen Manheim hier: Satzungsbeschluss gem. § 10 (1) BauGB Der Ausschuss für Stadtplanung und Verkehr empfiehlt dem Rat der Kolpingstadt Kerpen mehrheitlich mit 15 Ja-Stimmen (7 CDU, 5 SPD, 1 FDP, 1 UWG/Linksfraktion, 1 BBK/Piraten) und 2 Nein-Stimmen (Bündnis 90/Die Grünen) bei keiner Enthaltung folgendes zu beschließen: A Beratung über die eingegangenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit, der Träger öffentlicher Belange sowie der Behörden die während der Beteiligung gem. § 4 (1) BauGB eingegangenen Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange sowie der Behörden gemäß den Verwaltungsvorschlägen (Anlage 3, Seite 1 bis 22) auszuräumen. Im Zuge der Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) wurden von Bürgerinnen und Bürgern keine Stellungnahmen abgegeben. - die während der Beteiligung gem. § 4 (2) BauGB und gem. § 3 (2) BauGB eingegangenen Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange sowie der Behörden gemäß den Verwaltungsvorschlägen (Anlage 3, Seite 22 bis 33) auszuräumen. Im Zuge der öffentlichen Auslegung gem. § 3 (2) BauGB wurden von Bürgerinnen und Bürgern keine Stellungnahmen abgegeben. - Beratung über die eingegangenen Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange, der Behörden sowie der Öffentlichkeit gem. § 4 a (3) BauGB (zur erneuten öffentlichen Auslegung der 76. Änderung des Flächennutzungsplanes),die sich inhaltlich auf den Bebauungsplan MA 360 beziehen. Im Zuge der Abwägung zum Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes MA 360 die während der erneuten öffentlichen Auslegung gem. § 4a (3) BauGB zur 76. Änderung des Flächennutzungsplanes eingegangenen Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange, der Behörden sowie der Öffentlichkeit gemäß den Verwaltungsvorschlägen zu berücksichtigen, bzw. auszuräumen (Anlage 3, Seite 33 bis 35). die während der erneuten öffentlichen Auslegung gem. § 4a (3) BauGB zur 76. Änderung des Flächennutzungsplanes eingegangenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit im Zuge der Abwägung zum Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes gemäß den Verwaltungsvorschlägen auszuräumen (Anlage 3, Seite 35 u. 36). B Satzungsbeschluss gem. § 10 (1) BauGB - den Bebauungsplan MA 360 „RAA-Anlage Haus Forst“ im Stadtteil Kerpen Manheim als Satzung gem. § 10 (1) BauGB. Lage des Plangebietes Der Geltungsbereich des ca. 10 ha großen Plangebietes liegt ca. 5 km westlich der Stadtteils Kerpen und ca. 1,3 km südöstlich des Stadtteils Manheim im Rhein-Erft-Kreis und befindet sich südlich der Deponiefläche der Deponie Haus Forst. Im Osten und Süden ist das Gelände von landwirtschaftlichen Flächen und in südwestlicher Richtung von Wald umgeben. Unmittelbar süd-/südwestlich liegt das landwirtschaftliche Anwesen Haus Forst, westlich des Plangebietes befinden sich weitere landwirtschaftliche Flächen. Die Lage ist dem Übersichtsplan (Anlage 1), die genaue Abgrenzung dem Bebauungsplan zu entnehmen. Im Geltungsbereich des Bebauungsplangebietes befinden sich ganz oder teilweise die folgenden Grundstücke: Gemarkung Blatzheim (4680): Flur 34, Flurstücke 4, 62, 67. Gemarkung Manheim (4684): Flur 9, Flurstücke 28, 30, 43, 57, 58, 61, 62, 78. Ziel und Zweck der Planung Ziel und Zweck der Planung ist Schaffung einer planungsrechtlichen Grundlage für die Projektrealisierung des Baus und des Betriebes einer erweiterten Abfallbehandlungsanlage (RAA =Rostascheaufbereitungsanlage) am Standort Deponie Haus Forst, hier: Anpassung von Betriebskonzepten an veränderte Umweltbedingungen (Deponierecht, etc. und Bedarf für Rostascheaufbereitungskapazitäten) sowie die Verwertung von Rostaschen z.B. im Straßen- und Wegebau durch Schaffung der dafür erforderlichen Aufbereitungsmöglichkeiten. Durch den Bebauungsplan MA 360 „RAA-Anlage“ soll die temporäre Ausweisung einer Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung „RAA-Anlage“ gem. § 9 Abs. 2 Nr.2 BauGB und die damit verbundene Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzung für die Errichtung einer Rostascheaufbereitungsanlage, als zeitlich bedingte/befristete Nutzung bis zum 31.12.2043 planungsrechtlich gesichert werden. Durch die Befristung der Nutzung soll sichergestellt werden, dass nach Ablauf der Nutzung der Sonderbauflächen (SO 1.1, SO 1.2 und SO 2) und den erforderlichen Rückbau aller im Geltungsbereich des Bebauungsplanes MA 360 „RAA-Anlage“ befindlichen Aufbauten und befestigten Flächen, die Umsetzung der Rekultivierung der Deponiefläche gesichert wird, d.h. dass nach Ablauf der Befristung gem. § 9 (2) Nr.2 BauGB die Folgenutzung gem.§ 5 (2) Nr. 5 BauGB „Grünfläche“ ist. Die im Bebauungsplan MA 360 „RAA-Anlage“ festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen werden zum 31.12.2043 gem. § 9 (2) Nr. 2 BauGB unzulässig. Der Bebauungsplan MA 360 ist zu dem Zeitpunkt aufzuheben. Die Folgenutzung als „Grünfläche“ ist auch im Zusammenhang mit dem Planfeststellungs-verfahren zur „Wiederaufnahme der Deponie“ (Bezirksregierung Köln, AZ.:52.03.09-001016/3.8-PF-Be) zu sehen, die als Zielsetzung die Rekultivierung der Beschluss der Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung und Verkehr vom 10.04.2018 Seite 2 gesamten Deponiefläche, einschließlich der zum heutigen Zeitpunkt im Geltungsbereich des BP 360 geplanten und dargestellten, befristeten Sonderbaufläche hat. Nach Ablauf der Befristung treten die Ziele der Raumordnung, hier: die 39. Änderung des Flächennutzungsplanes „Grünvernetzung“ für die Gesamtstadt der Kolpingstadt Kerpen für diesen Bereich wieder in den Vordergrund. Beschluss der Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung und Verkehr vom 10.04.2018 Seite 3