Daten
Kommune
Hürtgenwald
Größe
166 kB
Datum
12.07.2018
Erstellt
08.06.18, 12:00
Aktualisiert
29.06.18, 12:01
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE
HÜRTGENWALD
Beschlussvorlage
Nr.:
Der Bürgermeister
Gremium
Termin
Bau- und Umweltausschuss
Gemeinderat
21.06.2018
12.07.2018
86/2018
Abteilung:
Sachbearbeiter:
Abt. 3
Frau Marx,
Herr Riester
Aktenzeichen:
Datum:
632.6
06.06.2018
TOP-Nr.
öffentlich
öffentlich
5
Antrag auf Befreiung von Festsetzungen des Textbebauungsplans "Gestaltung";
hier: Einfriedung eines Eckgrundstücks im Bereich der "Kallstraße" und der Straße "Zum
Rosenberg" im Ortsteil Bergstein
Beschlussvorschlag:
Dem Antrag auf Befreiung von der Festsetzung des Textbebauungsplans „Gestaltung“ in Bezug
auf die Form und Höhe der Einfriedung wird nicht entsprochen.
Finanzielle Auswirkungen ?
Nein
Produkt:
90911
€
Sachverhalt:
Mit Schreiben vom 23.04.2018 wird für das Grundstück Kallstraße 33 (Eckgrundstück zwischen
der „Kallstraße“ und der Straße „Zum Rosenberg“) in der Ortslage Bergstein ein Antrag auf
Befreiung von den Festsetzungen des Textbebauungsplans „Gestaltung“ für die Form und Höhe
der Einfriedung gestellt.
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Die Verwaltung hat mit Schreiben vom 30.04.2018 den Antragstellern angeboten, diesen Antrag
den politischen Gremien zur Entscheidung vorzulegen, sofern keine gegenteilige Information hier
eingeht.
Da sich die Antragsteller bis zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Beschlussvorlage nicht mehr bei
der Verwaltung gemeldet haben, wird den politischen Gremien dieser Antrag nunmehr vorgelegt.
Inhaltlich wird zum Antrag wie folgt Stellung genommen:
Nach § 65 Abs. 1 Ziffer 13 Landesbauordnung (BauO) NRW sind Einfriedungen bis zu 2,0 m
Höhe, an öffentlichen Verkehrsflächen bis zu 1,0 m Höhe über der Geländeoberfläche
baugenehmigungsfrei. Bei den an das Grundstück angrenzenden Straßen (Kallstraße und Zum
Rosenberg) handelt es sich um öffentliche Verkehrsflächen, so dass für eine Einfriedung über 1 m
Höhe eine Baugenehmigung bei dem Bauordnungsamt des Kreises Düren, Bismarckstraße 16,
52351 Düren, einzuholen ist.
Der Kreis Düren wird in diesem Baugenehmigungsverfahren die Gemeinde Hürtgenwald um
Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 BauGB anfragen. Im Rahmen dessen hat
die Gemeinde zu prüfen, ob örtliche Belange betroffen sind. Der Rat der Gemeinde Hürtgenwald
hat durch Erlass des Textbebauungsplans mit der Bezeichnung „Hürtgenwald 2007/ Gestaltung“
festgelegt, dass straßenseitige und seitliche Einfriedungen bis zu einer Gesamthöhe von 0,80 m
zulässig sind. Ortsübliche Wetterschutzhecken sind hiervon ausgenommen, da sie nicht als
bauliche Einfriedung gelten.
Befreiungen von der zulässigen Gesamthöhe von 0,8 m bei baulichen Einfriedungen können
zugelassen werden, wenn die Durchführung im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten
Härte führen würde und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den
öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Die Beurteilung, ob die Voraussetzungen einer Befreiung im vorgenannten Sinne vorliegen, obliegt
grundsätzlich dem Satzungsgeber (Gemeinderat).
Nach Auffassung der Verwaltung ist der Wunsch der Antragsteller sachlich nachvollziehbar,
rechtfertigt aber wohl nicht, eine Befreiung zu gestatten. Sinn und Zweck der betreffenden
Festsetzung des Bebauungsplans war der Wunsch und Wille des Gemeinderates, Einfluss auf die
optische Wahrnehmung der Privatgrundstücke zu nehmen. Hiermit sollten die üblichen, dörflichen
Ansichten von der öffentlichen Verkehrsfläche aus erhalten bleiben. Um eine offenbar nicht
beabsichtigte Härte würde es sich erst dann handeln, wenn sich die Topografie des
Baugrundstücks so darstellt, dass durch diese Vorschrift die Bebaubarkeit bzw. die Nutzung des
Grundstücks in seiner Gesamtheit in Frage gestellt ist. Dies ist im vorliegenden Fall jedoch nicht
der Fall. Vielmehr wäre zu fragen, ob das Grundstück für die Nutzungszwecke der Erwerber bzw.
Antragsteller geeignet ist. Auch erscheint eine Einfriedung mittels ortsüblicher
Wetterschutzhecken zumutbar.
Die politischen Gremien werden daher gebeten, in Kenntnis des Sachverhalts über den Antrag zu
beraten.
Es wird auf den beigefügten Antrag vom 23.04.2018, den Lageplan, das gemeindliche
Antwortschreiben vom 30.04.2018 sowie auf den Textbebauungsplan „Gestaltung“ nebst
Begründung und Bekanntmachung hingewiesen.
1 Anlage, bestehend aus Antrag, Lageplan, Antwortschreiben und Textbebauungsplan
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zu erwartende Auswirkungen auf den Haushalt:
keine
Abwägung und Entscheidungsvorschlag:
Es ist zu unterscheiden und abzuwägen zwischen den Interessen des Antragstellers einerseits
und dem öffentlichen Interesse andererseits.
Das öffentliche Interesse besteht lt. Textbebauungsplan in dem Erhalt der stark dörflich geprägten
Ansichten von der öffentlichen Verkehrsfläche aus. Grundsätzlich besteht die Gefahr, bei
einzelnen Befreiungen Präzedenzfälle für zukünftige Antragsteller zu schaffen.
Die Interessen des Antragstellers liegen in der bestmöglichen Nutzung des erworbenen
Grundstücks.
Gefertigt:
(Sachbearbeiter)
Mitzeichnung
(Abteilungsleiter)
(Kämmerei) ( Fachbereichsleiter) (Bürgermeister)
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