Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Erteilung des Einvernehmens nach § 36 BauGB im Baugenehmigungsverfahren hier: Bauantrag zur Errichtung einer Einfriedung auf dem Eckgrundstück "Hormerstraße" und der Straße "Hohlweg" und einer angrenzenden Parzelle im Ortsteil Straß)

Daten

Kommune
Hürtgenwald
Größe
158 kB
Datum
12.07.2018
Erstellt
08.06.18, 12:00
Aktualisiert
29.06.18, 12:01
Beschlussvorlage (Erteilung des Einvernehmens nach § 36 BauGB im Baugenehmigungsverfahren
hier: Bauantrag zur Errichtung einer Einfriedung auf dem Eckgrundstück "Hormerstraße" und der Straße "Hohlweg" und einer angrenzenden Parzelle im Ortsteil Straß) Beschlussvorlage (Erteilung des Einvernehmens nach § 36 BauGB im Baugenehmigungsverfahren
hier: Bauantrag zur Errichtung einer Einfriedung auf dem Eckgrundstück "Hormerstraße" und der Straße "Hohlweg" und einer angrenzenden Parzelle im Ortsteil Straß)

öffnen download melden Dateigröße: 158 kB

Inhalt der Datei

Dem GEMEINDE HÜRTGENWALD Beschlussvorlage Nr.: Der Bürgermeister Gremium Termin Bau- und Umweltausschuss Gemeinderat 21.06.2018 12.07.2018 89/2018 Abteilung: Sachbearbeiter: 3 Frau Marx, Herr Riester Aktenzeichen: Datum: 632.6 06.06.2018 TOP-Nr. öffentlich öffentlich 6 Erteilung des Einvernehmens nach § 36 BauGB im Baugenehmigungsverfahren hier: Bauantrag zur Errichtung einer Einfriedung auf dem Eckgrundstück "Hormerstraße" und der Straße "Hohlweg" und einer angrenzenden Parzelle im Ortsteil Straß Beschlussvorschlag: Das Einvernehmen der Gemeinde nach § 36 BauGB zu dem Bauantrag zur Errichtung einer Einfriedung auf dem Eckgrundstück „Hormerstraße“ und der Straße „Hohlweg“ sowie der angrenzenden Parzelle im Ortsteil Straß ist nicht zu erteilen. Auf die Regelung des § 5.5 „Einfriedungen“ der Gestaltungssatzung der Gemeinde Hürtgenwald für den Ortsteil Straß ist hinzuweisen. Finanzielle Auswirkungen ? Nein Produkt: 90911 € Sachverhalt: Der Eigentümer der Grundstücke „Hohlweg 2“ (Eckgrundstück Hohlweg / Hormerstraße und angrenzendes Grundstück im Hohlweg) im Orteil Straß hat einen Bauantrag zur Errichtung einer Einfriedung in Höhe von 2 m entlang der Straße „Hohlweg“ gestellt. Der Kreis Düren hat im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens die Gemeinde aufgefordert, das Einvernehmens nach § 36 Baugesetzbuch (BauGB) zu erteilen. - Seite 1 von 2 - Nach § 65 Abs. 1 Ziffer 13 Landesbauordnung (BauO) NRW sind Einfriedungen bis 2,0 m Höhe, an öffentlichen Verkehrsflächen bis 1 m Höhe über der Geländeoberfläche baugenehmigungsfrei. Bei den an die Grundstücke angrenzenden Straßen (Hohlweg und Hormerstraße) handelt es sich um öffentliche Verkehrsflächen, so dass eine Baugenehmigung einzuholen ist. Die Gemeinde hat im Rahmen der Erteilung des Einvernehmens zu prüfen, ob örtliche Belange betroffen sind. Die Satzung der Gemeinde Hürtgenwald über besondere Anforderungen an die Gestaltung baulicher Anlagen und Einfriedungen im Ortsteil Straß vom 07.05.2007 (Gestaltungssatzung Ortsteil Straß) regelt in § 5.5 „Einfriedungen“ dass die straßenseitigen und seitlichen Einfriedungen im Bereich der Vorgärten bis zur Hausfront bis zu 0,80 m Höhe zulässig sind. Ausgenommen hiervon sind die Hecken mit einheimischen Gehölzen. Eine Ausnahme oder Befreiung von dieser Festsetzung ist nach § 7 der Gestaltungssatzung möglich, wenn die Durchführung im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Die Beurteilung, ob die Voraussetzung einer Befreiung im vorgenannten Sinnen vorliegen, obliegt dem Satzungsgeber (Gemeinderat). Es wird auf den beigefügten Bauantrag, Lageplan und Gestaltungssatzung hingewiesen. 3 Anlagen zu erwartende Auswirkungen auf den Haushalt: keine Abwägung und Entscheidungsvorschlag: Der Gemeinderat hat die Gestaltungssatzung erlassen, um städtebaulich geordnete einheitliche sowie eifeltypische Ortsbilder zu erhalten bzw. zu schaffen. Eine Einfriedung in Höhe von 2,0 m entlang der öffentlichen Verkehrsfläche gehört nicht in das ländlich geprägte Ortsbild von Straß. Das Einvernehmen der Gemeinde nach § 36 BauGB zu dem Bauantrag ist nicht zu erteilen. Gefertigt: (Sachbearbeiter) Mitzeichnung (Abteilungsleiter) (Kämmerei) ( Fachbereichsleiter) (Bürgermeister) - Seite 2 von 2 -