Daten
Kommune
Hürtgenwald
Größe
158 kB
Datum
12.07.2018
Erstellt
08.06.18, 12:00
Aktualisiert
29.06.18, 12:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Dem
GEMEINDE
HÜRTGENWALD
Beschlussvorlage
Nr.:
Der Bürgermeister
Gremium
Termin
Bau- und Umweltausschuss
Gemeinderat
21.06.2018
12.07.2018
89/2018
Abteilung:
Sachbearbeiter:
3
Frau Marx,
Herr Riester
Aktenzeichen:
Datum:
632.6
06.06.2018
TOP-Nr.
öffentlich
öffentlich
6
Erteilung des Einvernehmens nach § 36 BauGB im Baugenehmigungsverfahren
hier: Bauantrag zur Errichtung einer Einfriedung auf dem Eckgrundstück "Hormerstraße"
und der Straße "Hohlweg" und einer angrenzenden Parzelle im Ortsteil Straß
Beschlussvorschlag:
Das Einvernehmen der Gemeinde nach § 36 BauGB zu dem Bauantrag zur Errichtung einer
Einfriedung auf dem Eckgrundstück „Hormerstraße“ und der Straße „Hohlweg“ sowie der
angrenzenden Parzelle im Ortsteil Straß ist nicht zu erteilen. Auf die Regelung des § 5.5
„Einfriedungen“ der Gestaltungssatzung der Gemeinde Hürtgenwald für den Ortsteil Straß ist
hinzuweisen.
Finanzielle Auswirkungen ?
Nein
Produkt:
90911
€
Sachverhalt:
Der Eigentümer der Grundstücke „Hohlweg 2“ (Eckgrundstück Hohlweg / Hormerstraße und
angrenzendes Grundstück im Hohlweg) im Orteil Straß hat einen Bauantrag zur Errichtung einer
Einfriedung in Höhe von 2 m entlang der Straße „Hohlweg“ gestellt. Der Kreis Düren hat im
Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens die Gemeinde aufgefordert, das Einvernehmens nach
§ 36 Baugesetzbuch (BauGB) zu erteilen.
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Nach § 65 Abs. 1 Ziffer 13 Landesbauordnung (BauO) NRW sind Einfriedungen bis 2,0 m Höhe,
an öffentlichen Verkehrsflächen bis 1 m Höhe über der Geländeoberfläche baugenehmigungsfrei.
Bei den an die Grundstücke angrenzenden Straßen (Hohlweg und Hormerstraße) handelt es sich
um öffentliche Verkehrsflächen, so dass eine Baugenehmigung einzuholen ist.
Die Gemeinde hat im Rahmen der Erteilung des Einvernehmens zu prüfen, ob örtliche Belange
betroffen sind. Die Satzung der Gemeinde Hürtgenwald über besondere Anforderungen an die
Gestaltung baulicher Anlagen und Einfriedungen im Ortsteil Straß vom 07.05.2007 (Gestaltungssatzung Ortsteil Straß) regelt in § 5.5 „Einfriedungen“ dass die straßenseitigen und seitlichen Einfriedungen im Bereich der Vorgärten bis zur Hausfront bis zu 0,80 m Höhe zulässig sind. Ausgenommen hiervon sind die Hecken mit einheimischen Gehölzen. Eine Ausnahme oder Befreiung
von dieser Festsetzung ist nach § 7 der Gestaltungssatzung möglich, wenn die Durchführung im
Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung auch
unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Die Beurteilung, ob die Voraussetzung einer Befreiung im vorgenannten Sinnen vorliegen, obliegt
dem Satzungsgeber (Gemeinderat).
Es wird auf den beigefügten Bauantrag, Lageplan und Gestaltungssatzung hingewiesen.
3 Anlagen
zu erwartende Auswirkungen auf den Haushalt:
keine
Abwägung und Entscheidungsvorschlag:
Der Gemeinderat hat die Gestaltungssatzung erlassen, um städtebaulich geordnete einheitliche
sowie eifeltypische Ortsbilder zu erhalten bzw. zu schaffen. Eine Einfriedung in Höhe von 2,0 m
entlang der öffentlichen Verkehrsfläche gehört nicht in das ländlich geprägte Ortsbild von Straß.
Das Einvernehmen der Gemeinde nach § 36 BauGB zu dem Bauantrag ist nicht zu erteilen.
Gefertigt:
(Sachbearbeiter)
Mitzeichnung
(Abteilungsleiter)
(Kämmerei) ( Fachbereichsleiter) (Bürgermeister)
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