Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Abwasserbeseitigung Pesch: hier: Verlegung Verbindungssammler und Nutzungsrechte)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
109 kB
Datum
14.06.2018
Erstellt
07.06.18, 17:11
Aktualisiert
07.06.18, 17:11
Beschlussvorlage (Abwasserbeseitigung Pesch:
hier: Verlegung Verbindungssammler und Nutzungsrechte) Beschlussvorlage (Abwasserbeseitigung Pesch:
hier: Verlegung Verbindungssammler und Nutzungsrechte) Beschlussvorlage (Abwasserbeseitigung Pesch:
hier: Verlegung Verbindungssammler und Nutzungsrechte) Beschlussvorlage (Abwasserbeseitigung Pesch:
hier: Verlegung Verbindungssammler und Nutzungsrechte)

öffnen download melden Dateigröße: 109 kB

Inhalt der Datei

Stadt Bad Münstereifel Bad Münstereifel, den 04.06.2018 - Die Bürgermeisterin Az: SW 2 Nr. der Ratsdrucksache: 1037-X/Z-1 __________________________________________________________________________ Beratungsfolge Termin Betriebsausschuss "Stadtwerke" 14.06.2018 Zur Beratung in öffentlicher Sitzung: __________________________________________________________________________ Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: Abwasserbeseitigung Pesch: hier: Verlegung Verbindungssammler und Nutzungsrechte __________________________________________________________________________ Berichterstatter/in: Herr Schäfer, Herr W. Müller __________________________________________________________________________ ( ) Kosten €: ( ) Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung ( ) ja / ( ) nein ( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft ( ) ( ) Anlagen sind beigefügt ( ) ( ) Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden. Kostenstelle Konto ________________ _____________ Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein _________________ € jährlich Beschlussausführung bis ___________ __________________________________________________________________________ Ausgearbeitet: Beteiligt: Mitgezeichnet: GBA SW 1 PR SW 2 20 _________________ Bürgermeisterin __________________________________________________________________________ An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen: __________________________________________________________________________ ( ) zurückgezogen ( ) vertagt ( ) von der Tagesordnung abgesetzt ( ) verwiesen in den _________________________________________________________ Abstimmungsergebnis: BA Stadtwerke ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK2@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK3@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK4@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen Seite 2 von Ratsdrucksache 1037-X/Z-1 1. Sachverhalt: 1.1. Trassenwahl Die Frage, ob und wie die Kosten für die Baumaßnahme gesenkt werden können, wurde mit dem Erftverband am 18.04.2018 eingehend besprochen. Dabei konzentrieren sich die Überlegungen erwartungsgemäß auf die Leitungstrassen, die in der Anlage 1 zur RD-Nr. 1038/-X bereits dargestellt sind: Rote Trasse = durch Fahrbahn L 206 Blaue Trasse = zwischen Siedlung Fahl und Gilsdorf durch städt. Wirtschaftsweg und Privatflächen Gelbe Trasse = zwischen Kläranlage Pesch und Siedlung Fahl durch städt. Wirtschaftsweg Im Vorfeld sind die diskutierten verschiedenen Leitungstrassen gemeinsam in der Örtlichkeit abgegangen worden. In der Besprechung ist klar geworden, dass die Verlegung durch den städt. Wirtschaftsweg, also die blaue Leitungstrasse, in der Vergangenheit auch vom Erftverband untersucht wurde. Zu diesem Zweck hat der Erftverband ein Artenschutzgutachten und einen landschaftspflegerischen Begleitplan aufgestellt, auf dessen Grundlage der Kreis Euskirchen als Untere Landschaftsschutzbehörde dem Erftverband die für die Kanalverlegung durch das Naturschutzgebiet erforderliche förmliche Befreiung gem. §§ 23 und 26 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) erteilte. Das Artenschutzgutachten, der landschaftspflegerische Begleitplan vom 20.03.2015 und der Freistellungsbescheid vom 09.12.2015 liegen der Stadt inzwischen vor. Der Erftverband hat sich in der Folge aber der roten Leitungstrasse durch die L 206 zugewandt, weil die anderen Trassen wegen der schärferen natur- und wasserschutzrechtlichen Auflagen kein Einsparpotential versprochen hätten. So beinhaltet der landschaftspflegerische Begleitplan, neben verschiedenen Auflagen für die Bauabwicklung als Ersatz für den Landschaftseingriff, Kompensationsmaßnahmen oder eine Ersatzgeldzahlung an den Kreis in Höhe von 33.228 €. Da das von der Stadt mit dem Kreis Euskirchen am 05.03.2018 geführte Gespräch zur Hoffnung berechtigte, dass die naturschutzrechtlichen Belange mit vergleichsweise moderaten Maßnahmen erfüllt werden können, ist zwischen den Beteiligten in der Besprechung vereinbart worden, dass für die von der Stadt favorisierte blauen Leitungstrasse die Herstellungskosten ermittelt werden und diese Variante vorrangig verfolgt wird. Die Erkenntnisse aus der Ortsbegehung und die getroffenen Abstimmungen in der Besprechung sind planerisch umgesetzt worden. Der aktuelle Lageplan mit der „blauen Trasse“ und dem Längsschnitt sind als Anlage 1 und 2 beigefügt. Nach der jüngsten Berechnung des Erftverbandes betragen die Kosten für die blaue Leitungstrasse rd. 1.373.000 € netto, 1.634.000 € brutto. Die Baukosten umfassen u.a. folgende Leistungen: - Behelfsbrücke zur Sicherung vorhandene Brücke über Eschweiler Bach - Unvorhersehbares - Ersatzgeldzahlung - Grunderwerb 5 m Breite - Summe Netto - Summe Brutto einschl. 19 % MWSt. 30.000 € 117.024 € 55.415 € 18.700 € 241.139 € 286.955 € Sollten die aufgezählten Bauleistungen überwiegend oder gar vollständig vermieden werden können, werden sich die Kosten der blauen Trasse spürbar ermäßigen. Die Möglichkeit der Kosten- Seite 3 von Ratsdrucksache 1037-X/Z-1 einsparung wird in einem beträchtlichen Umfange von den naturschutzrechtlichen Auflagen beeinflusst, denn darauf beruhen nicht allein die Ersatzgeldzahlung und deren Höhe, sondern auch andere Bauleistungen. Wenn der Erdaushub etwa unmittelbar neben dem Kanalgraben gelagert werden darf, muss er zu keinem zentralen Lagerplatz, wie ihn der landschaftspflegerische Begleitplan am Wanderparkplatz an der Siedlung Fahl vorsieht, abgefahren und später wieder zur Baustelle transportiert werden, wodurch sich Kosten sparen lassen. Außerdem könnte vielleicht die Inanspruchnahme der Brücke soweit eingeschränkt werden, dass auf die Behelfsbrücke verzichtet werden kann. Ein weiterer Schritt zur Abklärung der naturschutzrechtlichen Belange wurde am 29.05.2018 unternommen und die blaue Trasse mit drei Biologinnen, nämlich der Verfasserin des landschaftspflegerischen Begleitplanes des Erftverbandes, der zuständigen Sachbearbeiterin beim Kreis und einer Mitarbeiterin der biologischen Station Euskirchen, abgegangen. Als Ergebnis der Besprechung beim Kreis Euskirchen am 05.03.2018 und der Ortsbesichtigung am 29.05.2018 soll das Verfahren über die naturschutzrechtliche Befreiung neu aufgerollt werden. Eine ökologische Baubegleitung wird zur Auflage für die Arbeiten im Naturschutzgebiet. Mit Schreiben vom 24.05.2018 erklärte der Erftverband, dass der Verbindungssammler über die von der Stadt gewollte Trasse verlegt wird. 1.2 Kostenverteilung Die Stadt hat mündlich und schriftlich die Kostenverteilung erneut thematisiert und dabei verschiedene Ansatzpunkte vorgetragen, wie die Kostenverteilung in dem von den Veranlagungsrichtlinien gezogenen Rahmen verursachungsgerecht(er) gestaltet werden können. a) Benutzungsquote Die Benutzungsquote von 4,26 % der Gemeinde Nettersheim wurde nach der Ausbaugröße von 18.800 Einwohnerwerten bemessen, also einem Sollwert und nicht nach dem momentanen Auslastungsgrad. Bei der Umstellung auf die konkrete Auslastung der Kläranlage könnte die Benutzungsquote der Nachbargemeinde wachsen. b) Baukostenzuschuss durch Gemeinden Die kostentreibende kalkulatorische Verzinsung von 3,5 % könnte dadurch beseitigt werden, dass die Gemeinden die verbandlichen Investitionen über einen Baukostenzuschuss abdecken. Dem Erftverband entstehen keine Kapitalkosten, die Gemeinden werden nur mit den niedrigeren Echtzinsen belastet. c) Benutzungsentgelt für städt. Investitionen Wenn von dem vom Erftverband ermittelten Benutzungsentgelt von 117.426 € (neueste Berechnung) für das städt. Kanalnetz von der Stadt auf dem Umwege über den Verbandsbeitrag 112.424 € selbst aufzubringen sind, der Gemeinde Nettersheim für Pesch aber lediglich 5.002 € berechnet werden, dann werden die Benutzungsverhältnisse auch nicht ansatzweise realistisch widergespiegelt. In dem bereits erwähnten Schreiben vom 24.05.2018 teilt der Erftverband unter Verweis auf das Erftverbandsgesetz, die Verordnungen und Veranlagungsrichtlinien mit, dass keine andere Kostenverteilung möglich sei und bittet unter Berufung auf den eingegangenen Kompromiss, die für den Bau des Verbindungssammlers notwendigen Gestattungen etc. nunmehr zu gewähren, damit mit dem Bau unverzüglich begonnen werden könne. Seite 4 von Ratsdrucksache 1037-X/Z-1 1.3 Zwischenfazit und Ausblick a) Naturschutzrechtliches Verfahren Das anlaufende neue naturschutzrechtliche Verfahren ist von erheblicher Bedeutung für die Höhe der Baukosten. Aus diesem Grunde ist es wichtig, dass die Stadt in dieses Verfahren eingebunden ist und die Zusagen des Kreises Euskirchen aus der Besprechung vom 05.03.2018 in das neue Verfahren einfließen. b) Ausschreibung Aus Sicht der Stadt kann die Ausschreibung der Baumaßnahme erst erfolgen, wenn der Befreiungsbescheid erlassen ist und aus seinem Inhalt verlässlich abgeleitet werden kann, in welchem Umfange sich bestimmte Bauleistungen mengenmäßig verringern oder sogar komplett entfallen. Diese Erkenntnisse sind im Leistungsverzeichnis für die Baumaßnahme umzusetzen. Da durch die Ausführungsplanung und das Leistungsverzeichnis direkt auf die Baukosten Einfluss genommen wird, ist auch in diesen beiden Punkten eine Mitbestimmung der Stadt unerlässlich. c) Durchleitungs- und Nutzungsrechte Die erforderlichen Genehmigungen zur Benutzung des städt. Kanalnetzes (Durchleitungsrecht) und der städt. Wegeparzellen (Nutzungsrecht) stehen am Ende des Planungsprozesses. Deshalb soll darüber später entschieden werden (siehe Beschluss vom 14.03.2018, Ziffer 4). 2. Rechtliche Würdigung Siehe Sachverhalt 3. Finanzielle Auswirkungen Siehe Sachverhalt, Trassenwahl 4. Organisatorische und personelle Auswirkungen 5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen Der Beschluss vom 14.03.2018 bleibt bestehen, weil sich seither noch keine grundlegenden Änderungen der Sachlage ergeben haben, denn insbesondere die Untersuchung der wirtschaftlichsten Variante ist noch nicht abgeschlossen. Allerdings sollte Ziffer 1 des Beschlusses noch präzisiert werden. 6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel 7. Beschlussvorschlag: Die Ziffer 1 des Beschlusses vom 14.03.2018 wird wie folgt ergänzt: Dazu wird die Stadt an dem naturschutzrechtlichen Verfahren beteiligt und ihr das Leistungsverzeichnis zur Genehmigung vorgelegt.