Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Ehemalige Raphaelschule in Brüggen - Vorgezogene Sanierung; hier: Antrag der Fraktion Bündnis90/Grüne)

Daten

Kommune
Kerpen
Größe
198 kB
Datum
21.06.2018
Erstellt
08.06.18, 12:49
Aktualisiert
08.06.18, 12:49
Beschlussvorlage (Ehemalige Raphaelschule in Brüggen - Vorgezogene Sanierung;
hier: Antrag der Fraktion Bündnis90/Grüne) Beschlussvorlage (Ehemalige Raphaelschule in Brüggen - Vorgezogene Sanierung;
hier: Antrag der Fraktion Bündnis90/Grüne) Beschlussvorlage (Ehemalige Raphaelschule in Brüggen - Vorgezogene Sanierung;
hier: Antrag der Fraktion Bündnis90/Grüne) Beschlussvorlage (Ehemalige Raphaelschule in Brüggen - Vorgezogene Sanierung;
hier: Antrag der Fraktion Bündnis90/Grüne)

öffnen download melden Dateigröße: 198 kB

Inhalt der Datei

KOLPINGSTADT KERPEN DER BÜRGERMEISTER Amt/Abteilung: 24 / Hochbau, Gebäude und Energiewirtschaft Bearbeitung: Wilhelm Pütgens TOP Drs.-Nr.: 298.18 Datum : Beratungsfolge Termin Bau- und Feuerschutzausschuss X 17.05.2018 Bemerkungen 21.06.2018 Öffentlicher Teil Nichtöffentlicher Teil Ehemalige Raphaelschule in Brüggen - Vorgezogene Sanierung; hier: Antrag der Fraktion Bündnis90/Grüne X Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von ___ € (s. Anlage) Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung; Haushaltsansatz im Haushaltsjahr : Produktsachkonto: Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden; Im Haushaltsjahr : Produktsachkonto: Deckung: Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden: Durch die Vorlage entstehen stellenplanmäßige Auswirkungen (s. Begründung) Pflichtaufgabe Freiwillige Aufgabe Beschlussentwurf: Der Bau- und Feuerschutzausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis. Sachbearbeitung Abteilungsleitung Amtsleitung Zuständiger Dezernent Mitzeichnung Dez. II gez. Pütgens gez. Comacchio gez. Canzler Kämmerer Bürgermeister Abt. 10.1 Ratsbüro gez. Spürck gez. Nimtz Begründung: Mit Antrag vom 09.05.18 beantragt die Ratsfraktion „Bündnis 90/Die Grünen“ im Rat der Kolpingstadt Kerpen eine vorgezogene fachgerechte und energetische Sanierung der ehemaligen Raphaelschule. Dem Schulausschuss wurde mit DrsNr 66.17 zu möglichen Standorten für das Bauvorhaben „beabsichtigter Ersatzbau Albert-Schweitzer-Schule“ berichtet. Daraufhin erfolgte folgender Beschluss: Entgegen der ursprünglichen Absicht der Verwaltung, diese Machbarkeitsstudie an ein Planungsbüro zu beauftragen, wurde dem Schulausschuss in seiner Sitzung am 28.06.2017 eine in Eigenleistung erstellte Studie hierzu vorgestellt und daraufhin der nachfolgende Kenntnisbeschluss gefasst: Beschlussvorlage 298.18 Seite 2 Die voraussichtlichen Planungskosten für das Projekt überschreiten die vergaberechtlich bestehende Wertgrenze zur Durchführung eines europaweiten Ausschreibungsverfahrens. Als Ergänzung zu den Personalkapazitäten der Hochbauabteilung ist derzeit, wie bekannt, ein Vergabeverfahren mit dem Ziel der Gründung einer Planungsgesellschaft anhängig. Diese soll künftig Planungsleistungen als sogenanntes inhouse-Geschäft erbringen und damit die Notwendigkeit einer Vergabe solcher Leistungen in einem Wettbewerb entbehrlich machen. Das hier in Rede stehende Bauvorhaben ist zur Bearbeitung durch diese Planungsgesellschaft vorgesehen. Bis zur Arbeitsaufnahme dieser Planungsgesellschaft ist insoweit die Vergabe der Leistungsphasen 1 bis 9 HOAI gehindert. Darüber hinaus besteht für dieses Bauvorhaben die Absicht Fördergelder in Anspruch zu nehmen. Die Beachtung der Regeln des Vergaberechts ist bei Fördermaßnahmen zwingende Voraussetzung und kann im Falle der Zuwiderhandlung zur Rückforderung gewährter Zuschüsse führen. Die zuvor geschilderte Sachlage hindert augenblicklich weitere Realisierungsschritte für das Vorhaben. Gleichzeitig sind vom Fördergeber Fristen genannt, in welchen das Bauvorhaben abgewickelt werden muss. Deren Überschreitung hätte ebenfalls den Verlust von Fördergeldern zur Konsequenz. Das hier in Rede stehende Bauvorhaben ist für eine Förderung nach dem Kommunalinvestitionsförderungsgesetz Kapitel 1 und 2 vorgesehen. Bis zum 31.12. 2020 muss die geförderte Baumaßnahme nach Kapitel 1 fertiggestellt und rechtsgeschäftlich abgenommen sein. Gleiches gilt für Fördermittel aus dem Kapitel 2 bis zum 31.12.2022. Als „fertiggestellte Leistung“ werden vom Fördergeber auch komplette Gewerke einer Baumaßnahme anerkannt. Ungeachtet dessen besteht von Seiten der örtlichen Interessenvertreter eine große Erwartungshaltung und damit ein entsprechender politischer Realisierungsdruck für dieses Projekt. Mögliche Handlungsoption der Verwaltung beschränken sich derzeit darauf, dem künftigen Planer den Planungsgegenstand möglichst konkret und ohne Planungsalternativen beschreiben zu können. Im konkreten Fall sind zwischenzeitlich gewonnene Erkenntnisse der Verwaltung in dieser Hinsicht bedeutsam. Zum Zeitpunkt der mit o.g. DrsNr 305.17 vorgestellten planerischen Überlegungen stand der Erhalt des alten Schulgebäudes der Raphaelschule nicht zur Disposition. Zwischenzeitlich gab es jedoch entsprechende Überlegungen aus dem Kreis der örtlichen Interessenvertreter, wonach der Erhalt des Bestandsgebäudes nicht als zwingende Voraussetzung betrachtet wird und insofern Beschlussvorlage 298.18 Seite 3 auch Offenheit für einen anderen Lösungsvorschlag besteht. In diesem Zusammenhang werden allerdings Informationen gewünscht, wo sich die betroffenen Nutzer in einem Neubau künftig wiederfinden. Insoweit sind derzeit zwei Realisierungsvarianten denkbar. Die Verwaltung rät mit Blick auf die terminlichen Zwangspunkte dazu, die Frage, ob die Planung künftig nun mit oder ohne das Bestandsgebäude aufgenommen werden soll, möglichst bis zur Gesellschaftsgründung zu entscheiden. Ohne eine intensive planerische Prüfung wird beispielhaft auf folgende Aspekte aufmerksam gemacht:           Eine optimale Ausnutzung des Baufeldes wird durch das Bestandsgebäude beschränkt Im Falle eines Abrisses lässt sich der Baukörper eines neuen Schulgebäudes unter städtebaulichen, architektonischen und energetischen / energieeffizienten Gesichtspunkten wesentlich nutzbringender platzieren. Schulhof und Freiflächen lassen sich unter Sicherheitsaspekten (pädagogische Aufsichtspflicht) optimal gestalten Die Ertüchtigung der alten Raphaelschule bedeutet die Akzeptanz bestehender baulicher Rahmenbedingungen, welchen sich die künftige Nutzung zwangsläufig unterordnen muss. Umbauten im Bestand sind bekanntermaßen anfällig für unvorhersehbare Erschwernisse und damit verbundene Kosten Wirtschaftliche Raumzuschnitte und Verkehrsflächen sind eingeschränkt Teure Erschließung des Dachgeschosses Probleme der Barrierefreiheit sind zu lösen – z.B. wartungsintensive Aufzugsanlage Aufwändige Rettungswege Künftige Unterhaltungslast von Gebäuden mit möglicherweise eingeschränktem Nutzwert. In einer Flächenbilanz hat die Verwaltung bereits alle Nutzungen der Bestandsgebäude erfasst. Ungeachtet einer notwendigen Bedarfs- / Optimierungsprüfung ist festzustellen, dass sich das derzeitige Raumangebot in den verfügbaren Geschossebenen der alten Raphaelschule nicht verwirklichen lässt. Verlässlichere Kostenaussagen für eine Sanierung lassen sich nur mit zunehmender Planungstiefe treffen. Vorsorglich wurde für Sanierungsarbeiten an der Raphaelschule ein Ansatz von 300.000,-- € (PSK 111111400 0961103 I001821) für das laufende Haushaltsjahr etatisiert. Eine konkrete Verwendungsvorgabe ist hierfür nicht bestimmt. Die Verwaltung hat sich vor dem Hintergrund der bestehenden Beschlusslage und der zwischenzeitlichen Sachverhaltsentwicklung dazu entschlossen, die Vorteile eines Schulneubaus mit integriertem Raumangebot für kulturelle und sonstige außerschulische Nutzungen in einer ergänzenden Studie untersuchen zu lassen. Die Vorstellung des Ergebnisses ist in der Sitzung des Schulausschusses am 27.06.2018 vorgesehen. Eine entsprechende „Richtungsentscheidung“ für das weitere planerische Vorgehen wird als zielführend und zeitsparend für die künftige Planung empfohlen. Beschlussvorlage 298.18 Seite 4