Daten
Kommune
Kerpen
Größe
198 kB
Datum
21.06.2018
Erstellt
08.06.18, 12:49
Aktualisiert
08.06.18, 12:49
Stichworte
Inhalt der Datei
KOLPINGSTADT KERPEN
DER BÜRGERMEISTER
Amt/Abteilung: 24 / Hochbau, Gebäude und
Energiewirtschaft
Bearbeitung: Wilhelm Pütgens
TOP
Drs.-Nr.: 298.18
Datum :
Beratungsfolge
Termin
Bau- und Feuerschutzausschuss
X
17.05.2018
Bemerkungen
21.06.2018
Öffentlicher Teil
Nichtöffentlicher Teil
Ehemalige Raphaelschule in Brüggen - Vorgezogene Sanierung;
hier: Antrag der Fraktion Bündnis90/Grüne
X
Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten
Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von ___ € (s. Anlage)
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung;
Haushaltsansatz im Haushaltsjahr :
Produktsachkonto:
Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden;
Im Haushaltsjahr :
Produktsachkonto:
Deckung:
Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden:
Durch die Vorlage entstehen stellenplanmäßige Auswirkungen (s. Begründung)
Pflichtaufgabe
Freiwillige Aufgabe
Beschlussentwurf:
Der Bau- und Feuerschutzausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.
Sachbearbeitung
Abteilungsleitung
Amtsleitung
Zuständiger
Dezernent
Mitzeichnung
Dez. II
gez. Pütgens
gez. Comacchio
gez. Canzler
Kämmerer
Bürgermeister
Abt. 10.1
Ratsbüro
gez. Spürck
gez. Nimtz
Begründung:
Mit Antrag vom 09.05.18 beantragt die Ratsfraktion „Bündnis 90/Die Grünen“ im Rat der
Kolpingstadt Kerpen eine vorgezogene fachgerechte und energetische Sanierung der ehemaligen
Raphaelschule.
Dem Schulausschuss wurde mit DrsNr 66.17 zu möglichen Standorten für das Bauvorhaben
„beabsichtigter Ersatzbau Albert-Schweitzer-Schule“ berichtet. Daraufhin erfolgte folgender
Beschluss:
Entgegen der ursprünglichen Absicht der Verwaltung, diese Machbarkeitsstudie an ein
Planungsbüro zu beauftragen, wurde dem Schulausschuss in seiner Sitzung am 28.06.2017 eine
in Eigenleistung erstellte Studie hierzu vorgestellt und daraufhin der nachfolgende
Kenntnisbeschluss gefasst:
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Die voraussichtlichen Planungskosten für das Projekt überschreiten die vergaberechtlich
bestehende Wertgrenze zur Durchführung eines europaweiten Ausschreibungsverfahrens. Als
Ergänzung zu den Personalkapazitäten der Hochbauabteilung ist derzeit, wie bekannt, ein
Vergabeverfahren mit dem Ziel der Gründung einer Planungsgesellschaft anhängig.
Diese soll künftig Planungsleistungen als sogenanntes inhouse-Geschäft erbringen und damit die
Notwendigkeit einer Vergabe solcher Leistungen in einem Wettbewerb entbehrlich machen. Das
hier in Rede stehende Bauvorhaben ist zur Bearbeitung durch diese Planungsgesellschaft
vorgesehen.
Bis zur Arbeitsaufnahme dieser Planungsgesellschaft ist insoweit die Vergabe der
Leistungsphasen 1 bis 9 HOAI gehindert. Darüber hinaus besteht für dieses Bauvorhaben die
Absicht Fördergelder in Anspruch zu nehmen. Die Beachtung der Regeln des Vergaberechts ist
bei Fördermaßnahmen zwingende Voraussetzung und kann im Falle der Zuwiderhandlung zur
Rückforderung gewährter Zuschüsse führen.
Die zuvor geschilderte Sachlage hindert augenblicklich weitere Realisierungsschritte für das
Vorhaben. Gleichzeitig sind vom Fördergeber Fristen genannt, in welchen das Bauvorhaben
abgewickelt werden muss. Deren Überschreitung hätte ebenfalls den Verlust von Fördergeldern
zur Konsequenz. Das hier in Rede stehende Bauvorhaben ist für eine Förderung nach dem
Kommunalinvestitionsförderungsgesetz Kapitel 1 und 2 vorgesehen. Bis zum 31.12. 2020 muss
die geförderte Baumaßnahme nach Kapitel 1 fertiggestellt und rechtsgeschäftlich abgenommen
sein. Gleiches gilt für Fördermittel aus dem Kapitel 2 bis zum 31.12.2022. Als „fertiggestellte
Leistung“ werden vom Fördergeber auch komplette Gewerke einer Baumaßnahme anerkannt.
Ungeachtet dessen besteht von Seiten der örtlichen Interessenvertreter eine große
Erwartungshaltung und damit ein entsprechender politischer Realisierungsdruck für dieses
Projekt.
Mögliche Handlungsoption der Verwaltung beschränken sich derzeit darauf, dem künftigen Planer
den Planungsgegenstand möglichst konkret und ohne Planungsalternativen beschreiben zu
können. Im konkreten Fall sind zwischenzeitlich gewonnene Erkenntnisse der Verwaltung in dieser
Hinsicht bedeutsam.
Zum Zeitpunkt der mit o.g. DrsNr 305.17 vorgestellten planerischen Überlegungen stand der
Erhalt des alten Schulgebäudes der Raphaelschule nicht zur Disposition. Zwischenzeitlich gab es
jedoch entsprechende Überlegungen aus dem Kreis der örtlichen Interessenvertreter, wonach der
Erhalt des Bestandsgebäudes nicht als zwingende Voraussetzung betrachtet wird und insofern
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auch Offenheit für einen anderen Lösungsvorschlag besteht. In diesem Zusammenhang werden
allerdings Informationen gewünscht, wo sich die betroffenen Nutzer in einem Neubau künftig
wiederfinden.
Insoweit sind derzeit zwei Realisierungsvarianten denkbar. Die Verwaltung rät mit Blick auf die
terminlichen Zwangspunkte dazu, die Frage, ob die Planung künftig nun mit oder ohne das
Bestandsgebäude aufgenommen werden soll, möglichst bis zur Gesellschaftsgründung zu
entscheiden.
Ohne eine intensive planerische Prüfung wird beispielhaft auf folgende Aspekte aufmerksam
gemacht:
Eine optimale Ausnutzung des Baufeldes wird durch das Bestandsgebäude beschränkt
Im Falle eines Abrisses lässt sich der Baukörper eines neuen Schulgebäudes unter
städtebaulichen, architektonischen und energetischen / energieeffizienten Gesichtspunkten
wesentlich nutzbringender platzieren.
Schulhof und Freiflächen lassen sich unter Sicherheitsaspekten (pädagogische
Aufsichtspflicht) optimal gestalten
Die Ertüchtigung der alten Raphaelschule bedeutet die Akzeptanz bestehender baulicher
Rahmenbedingungen, welchen sich die künftige Nutzung zwangsläufig unterordnen muss.
Umbauten im Bestand sind bekanntermaßen anfällig für unvorhersehbare Erschwernisse
und damit verbundene Kosten
Wirtschaftliche Raumzuschnitte und Verkehrsflächen sind eingeschränkt
Teure Erschließung des Dachgeschosses
Probleme der Barrierefreiheit sind zu lösen – z.B. wartungsintensive Aufzugsanlage
Aufwändige Rettungswege
Künftige Unterhaltungslast von Gebäuden mit möglicherweise eingeschränktem Nutzwert.
In einer Flächenbilanz hat die Verwaltung bereits alle Nutzungen der Bestandsgebäude erfasst.
Ungeachtet einer notwendigen Bedarfs- / Optimierungsprüfung ist festzustellen, dass sich das
derzeitige Raumangebot in den verfügbaren Geschossebenen der alten Raphaelschule nicht
verwirklichen lässt. Verlässlichere Kostenaussagen für eine Sanierung lassen sich nur mit
zunehmender Planungstiefe treffen. Vorsorglich wurde für Sanierungsarbeiten an der
Raphaelschule ein Ansatz von 300.000,-- € (PSK 111111400 0961103 I001821) für das laufende
Haushaltsjahr etatisiert. Eine konkrete Verwendungsvorgabe ist hierfür nicht bestimmt.
Die Verwaltung hat sich vor dem Hintergrund der bestehenden Beschlusslage und der
zwischenzeitlichen Sachverhaltsentwicklung dazu entschlossen, die Vorteile eines Schulneubaus
mit integriertem Raumangebot für kulturelle und sonstige außerschulische Nutzungen in einer
ergänzenden Studie untersuchen zu lassen. Die Vorstellung des Ergebnisses ist in der Sitzung
des Schulausschusses am 27.06.2018 vorgesehen. Eine entsprechende „Richtungsentscheidung“
für das weitere planerische Vorgehen wird als zielführend und zeitsparend für die künftige Planung
empfohlen.
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