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Beschlussvorlage (Widmung einer Straße, eines Weges und einer Teillänge einer Straße in Wesseling als städtische Straßen für den öffentlichen Verkehr)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
103 kB
Datum
10.07.2018
Erstellt
11.06.18, 13:01
Aktualisiert
11.06.18, 13:01
Beschlussvorlage (Widmung einer Straße, eines Weges und einer Teillänge einer Straße in Wesseling als städtische Straßen für den öffentlichen Verkehr) Beschlussvorlage (Widmung einer Straße, eines Weges und einer Teillänge einer Straße in Wesseling als städtische Straßen für den öffentlichen Verkehr) Beschlussvorlage (Widmung einer Straße, eines Weges und einer Teillänge einer Straße in Wesseling als städtische Straßen für den öffentlichen Verkehr)

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Inhalt der Datei

Sitzungsvorlage Nr.: 113/2018 Federführender Bereich Beteiligte Bereiche Bauverwaltung und -aufsicht Vorlage für Hauptausschuss Rat Betrifft: (ggf. Anlagen bezeichnen) Widmung einer Straße, eines Weges und einer Teillänge einer Straße in Wesseling als städtische Straßen für den öffentlichen Verkehr Namenszeichen des federführenden Bereichs Sachbearbeiter/in Leiter/in Namenszeichen Beteiligte Bereiche Datum 29.05.2018 Namenszeichen I/10 Bearbeitungsvermerk Fachdezernent Kämmerer Bürgermeister STADT WESSELING Vorlagen-Nr.: 113/2018 Der Bürgermeister Sachbearbeiter/in: Datum: Frau Roos 29.05.2018 X öffentlich nichtöffentlich Beratungsfolge: Hauptausschuss Rat Betreff: Widmung einer Straße, eines Weges und einer Teillänge einer Straße in Wesseling als städtische Straßen für den öffentlichen Verkehr Beschlussentwurf: Es wird beschlossen, a) den Köcherweg beschränkt auf die Benutzungsart „Verkehrsberuhigter Bereich“, b) die Wegeverbindung vom Schützenweg zum Westring beschränkt auf die Benutzungsart „Fußgängerbereich“, c) die Grünanlage auf der westlichen Seite des Westrings, Gemarkung Wesseling Flur 22 Flurstück 434, beschränkt auf die Benutzungsart „Verkehrsgrünfläche“ entsprechend dem Vorgaben des Bebauungsplans Nr. 1/105 - Anlage 2 - als städtische Straßen (Gemeindestraßen) gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen - in der zur Zeit geltenden Fassung - (SGV NRW 91) dem öffentlichen Verkehr zu widmen. Sachdarstellung: 1. Problem Die im Beschlussentwurf genannten Flächen werden entsprechend dem hergestellten straßenbautechnischen Ausbau als städtische Straßen benutzt. Die diesbezüglichen Straßenparzellen (Gemarkung Wesseling Flur 22 Flurstücke 432, 433, 434 435 und 473) - Anlage 1 - wurden durch Übertragungsvertrag vom 16.11.2016 von der GAG Immobilien AG (Erschließungsträger) an die Stadt Wesseling übertragen. Die Eintragung im Grundbuch ist am 19.04.2018 erfolgt. Die Stadt Wesseling hat sich in dem mit der GAG Immobilien AG geschlossenen städtebauliche Vertrag vom 18.12.2006 - nach Abnahme und Eigentumsübertragung der Erschließungsanlage - verpflichtet, die Straße, den Weg und die Teillänge zeitnah zu widmen. 2. Lösung Der Straßenbaulastträger, die Stadt Wesseling, verfügt gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen die Widmung für den öffentlichen Verkehr. 3. Alternativen Keine. 4. Finanzielle Auswirkungen Keine.