Daten
Kommune
Wesseling
Größe
103 kB
Datum
10.07.2018
Erstellt
11.06.18, 13:01
Aktualisiert
11.06.18, 13:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
113/2018
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Bauverwaltung und -aufsicht
Vorlage für
Hauptausschuss
Rat
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
Widmung einer Straße, eines Weges und einer Teillänge einer Straße in Wesseling als städtische
Straßen für den öffentlichen Verkehr
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Sachbearbeiter/in
Leiter/in
Namenszeichen Beteiligte Bereiche
Datum
29.05.2018
Namenszeichen
I/10
Bearbeitungsvermerk
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 113/2018
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Frau Roos
29.05.2018
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Hauptausschuss
Rat
Betreff:
Widmung einer Straße, eines Weges und einer Teillänge einer Straße in Wesseling als städtische Straßen
für den öffentlichen Verkehr
Beschlussentwurf:
Es wird beschlossen,
a) den Köcherweg beschränkt auf die Benutzungsart „Verkehrsberuhigter Bereich“,
b) die Wegeverbindung vom Schützenweg zum Westring beschränkt auf die Benutzungsart „Fußgängerbereich“,
c) die Grünanlage auf der westlichen Seite des Westrings, Gemarkung Wesseling Flur 22 Flurstück
434, beschränkt auf die Benutzungsart „Verkehrsgrünfläche“
entsprechend dem Vorgaben des Bebauungsplans Nr. 1/105 - Anlage 2 - als städtische Straßen (Gemeindestraßen) gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen - in der zur Zeit
geltenden Fassung - (SGV NRW 91) dem öffentlichen Verkehr zu widmen.
Sachdarstellung:
1. Problem
Die im Beschlussentwurf genannten Flächen werden entsprechend dem hergestellten straßenbautechnischen Ausbau als städtische Straßen benutzt. Die diesbezüglichen Straßenparzellen (Gemarkung Wesseling
Flur 22 Flurstücke 432, 433, 434 435 und 473) - Anlage 1 - wurden durch Übertragungsvertrag vom
16.11.2016 von der GAG Immobilien AG (Erschließungsträger) an die Stadt Wesseling übertragen. Die Eintragung im Grundbuch ist am 19.04.2018 erfolgt. Die Stadt Wesseling hat sich in dem mit der GAG Immobilien AG geschlossenen städtebauliche Vertrag vom 18.12.2006 - nach Abnahme und Eigentumsübertragung
der Erschließungsanlage - verpflichtet, die Straße, den Weg und die Teillänge zeitnah zu widmen.
2. Lösung
Der Straßenbaulastträger, die Stadt Wesseling, verfügt gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des
Landes Nordrhein-Westfalen die Widmung für den öffentlichen Verkehr.
3. Alternativen
Keine.
4. Finanzielle Auswirkungen
Keine.