Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Widmung von Straßen in Wesseling als städtische Straßen für den öffentlichen Verkehr)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
101 kB
Datum
10.07.2018
Erstellt
11.06.18, 13:01
Aktualisiert
11.06.18, 13:01
Beschlussvorlage (Widmung von Straßen in Wesseling als städtische Straßen für den öffentlichen Verkehr) Beschlussvorlage (Widmung von Straßen in Wesseling als städtische Straßen für den öffentlichen Verkehr) Beschlussvorlage (Widmung von Straßen in Wesseling als städtische Straßen für den öffentlichen Verkehr)

öffnen download melden Dateigröße: 101 kB

Inhalt der Datei

Sitzungsvorlage Nr.: 115/2018 Federführender Bereich Beteiligte Bereiche Bauverwaltung und -aufsicht Vorlage für Hauptausschuss Rat Betrifft: (ggf. Anlagen bezeichnen) Widmung von Straßen in Wesseling als städtische Straßen für den öffentlichen Verkehr Namenszeichen des federführenden Bereichs Sachbearbeiter/in Leiter/in Namenszeichen Beteiligte Bereiche Datum 29.05.2018 Namenszeichen I/10 Bearbeitungsvermerk Fachdezernent Kämmerer Bürgermeister STADT WESSELING Vorlagen-Nr.: 115/2018 Der Bürgermeister Sachbearbeiter/in: Datum: Frau Roos 29.05.2018 X öffentlich nichtöffentlich Beratungsfolge: Hauptausschuss Rat Betreff: Widmung von Straßen in Wesseling als städtische Straßen für den öffentlichen Verkehr Beschlussentwurf: Es wird beschlossen, a) b) die Straße „Auf der Trift - Stichstraße -“ zwischen Am Mieler Berg und Domskuhlweg (ohne den Verbindungsweg zur Rheinstraße) die Straße „An der Meile“ als städtische Straßen (Gemeindestraßen) gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen - in der zurzeit geltenden Fassung - (SGV NRW 91) dem öffentlichen Verkehr zu widmen. Sachdarstellung: 1. Problem Die im Beschlussentwurf genannten Straßen werden entsprechend dem hergestellten straßenbautechnischen Ausbau als städtische Straßen benutzt. Das diesbezügliche Straßenland ist Eigentum der Stadt Wesseling. 2. Lösung Der Straßenbaulastträger, die Stadt Wesseling, verfügt gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen die Widmung für den öffentlichen Verkehr. 3. Alternativen Keine. 4. Finanzielle Auswirkungen Keine.