Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
127 kB
Datum
09.07.2018
Erstellt
12.06.18, 18:16
Aktualisiert
12.06.18, 18:16
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Zentrale Dienste - Herr Lenzen
BE: Herr Drewes-Janssen/Herr Lenzen
Kreuzau, 11.06.2018
Vorlagen-Nr.: 51/2018
- öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Haupt- und Finanzausschuss
Rat
26.06.2018
09.07.2018
3. Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Kreuzau
hier: Änderung des Verfahrens der Bekanntmachung der Tagesordnung des Rates
I. Sach- und Rechtslage:
Derzeit erfolgt nach den Bestimmungen der Hauptsatzung der Gemeinde Kreuzau (§ 16 Abs. 3
Satz 2 i.v.m. den Vorschriften der GO NRW) die Veröffentlichung der Sitzungstermine (Zeit und
Ort sowie die Tagesordnung) in den Bekanntmachungstafeln der Ortschaften der Gemeinde
Kreuzau. Die vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen werden im Amtsblatt der
Gemeinde Kreuzau vollzogen, wobei im Falle von „höherer Gewalt“ eine Bekanntmachung in den
Bekanntmachungstafeln umsetzbar wäre.
Zu den v. g. förmlichen Veröffentlichungen an den Bekanntmachungstafeln werden die
Sitzungstermine parallel bereits seit vielen Jahren im Internet (Ratsinformationssystem) und im
Veranstaltungskalender der Gemeinde Kreuzau veröffentlicht. Auch die Tagespresse erhält die
Termine zwecks Veröffentlichung.
Die Befüllung der Bekanntmachungstafeln in den Ortsteilen ist mit personellem Aufwand
verbunden. Es muss regelmäßig vor jedem Sitzungstermin eine fristgerechte „Bestückung“ aller
Standorte erfolgen. Derzeit wird dies durch die gemeindliche Botin im „Regelbetrieb“, also wenn
Sie im betroffenen Ort Post verteilt, ausgeführt. Im Vertretungsfall muss ein Mitarbeiter speziell
beauftragt werden, diese Aushänge zu tätigen.
Angemerkt werden muss hier, dass lediglich eine Bekanntmachungspflicht für die
Tagesordnungen der Ratssitzungen gem. § 48 (1) GO NRW besteht. Diese Bekanntmachung
erfolgt gem. § 16 (3) Hauptsatzung der Gemeinde Kreuzau durch Aushang in den
Bekanntmachungskästen. Nach § 58 (2) Satz 5 GO NRW ist dies für die Ausschusssitzungen
nicht erforderlich. Eine Unterrichtung der Einwohner in geeigneter Weise ist hier ausreichend.
Die Anzahl und die Standorte der Bekanntmachungstafeln variieren von Ortsteil zu Ortsteil.
Insgesamt verfügt die Gemeinde Kreuzau über 23 Tafeln, mit folgenden Standorten:
Ortsteil
Stockheim (3)
Standort
Bubenheimer Weg
Kirche
Engelsweidchen/Ecke Am Thing
Drove (2)
Drovestraße 206
Drovestraße 122
Thum (1)
Kirche/Parkplatz
Boich (2)
Gereonstraße am Sägewerk
Gereonstraße/Ecke Prontzgraben
Leversbach (1)
Kapelle, rechts
Üdingen (1)
Pater-Röttges-Weg, rechts
Obermaubach (1)
Kirche
Untermaubach (2)
Alte Schule, Im Bongert
Brücke nach Schlagstein
Schlagstein (1)
aktuell keine Tafel vorhanden
Bilstein (1)
Weier/ Kapelle, rechts
Bogheim (1)
An der Hardt
Bergheim (1)
Langenbroicher Str./ Richtung Bilstein
Langenbroich (1)
Kapelle rechts
Winden (2)
Altes Feuerwehrhaus/Gaststätte Küpper
Parkplatz Richelnberg
Kreuzau (4)
Ecke Bahnhofstraße/ Hauptstraße
Teichstr.
Elektro Küpper/ Sägewerk
Rathaus Kreuzau
Der optische und technische Zustand der Bekanntmachungskästen hat in den letzten Jahren stark
gelitten. Regelmäßig erhalte ich Berichte über mutwillige Beschädigungen der Scheiben oder
Verschmutzungen. Meistens ist kein Verursacher zu ermitteln, ein Austausch der Scheiben muss
oft zeitnah im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht erfolgen. Im Jahr 2017 sind so Kosten in
Höhe von circa 400 € zuzüglich des Personal- und Geräteaufwandes des Bauhofes entstanden. In
2018 war bisher glücklicherweise nur ein defektes Schloss zu beklagen, welches durch den
gemeindlichen Bauhof wieder instandgesetzt wurde.
Die Verwaltung schlägt vor, künftig die förmliche Bekanntmachung der Tagesordnung des Rates
nur noch in der Bekanntmachungstafel des Rathauses in Kreuzau, Bahnhofstraße 7, 52372
Kreuzau, vorzunehmen und an den weiter oben beschriebenen freiwilligen Informationen
(Amtsblatt, Sitzungsdienst, Veranstaltungskalender, Presse) festzuhalten. Die 22 Tafeln in den
Ortsteilen bräuchten somit nicht mehr für diese Bekanntmachungen genutzt zu werden. Rechtlich
ist dies bei einer kleinen kreisangehörigen Kommune wie Kreuzau (kleiner als 22.500 EW)
unbedenklich.
Vor allem die Möglichkeiten der Internetnutzung (Ratsinformationssystem) und das an alle
Haushalte verteilte Amtsblatt der Gemeinde Kreuzau erreichen die breite Masse der Kreuzauer
Bevölkerung.
Damit aber weiterhin für die Verwaltung die Option einer Information der Bürger gegeben ist (z.B.
Hinweis auf Einwohnerkonferenzen; Rufnummer der Schiedsfrau, ggf. Mitteilungen der
Ortsvorsteher/-innen), sollte je Ortschaft eine Tafel/ ein Kasten an zentraler Stelle des Ortes
erhalten bleiben. Eine Bekanntgabe der Tagesordnung der Ratssitzungen könnte hier zudem
nachrichtlich erfolgen. Der Bestückungsaufwand reduziert sich durch die Umstellung
entsprechend.
-2-
In Abstimmung mit den Ortsvorsteher/-innen werden die Standorte festgelegt und die übrigen
Bekanntmachungstafel deinstalliert. Die erhaltenen Tafeln sollten technisch geprüft werden und
das Logo „Gemeinde Kreuzau NATÜRLICH. BÜRGERNAH.“ erhalten, um für die Bürger/-innen
erkennbar zu machen, dass es sich nicht mehr um einen Bekanntmachungs- sondern um einen
Informationskasten handelt.
Die Regelungen zu den öffentlichen Bekanntmachungen im Amtsblatt der Gemeinde Kreuzau
sowie der nachrichtliche Hinweis in der Dürener Zeitung/Nachrichten sollen beibehalten werden.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Reduzierung der Unterhaltungskosten der Bekanntmachungstafel
Reduzierung der Personalkosten
III. Beschlussvorschlag:
1. Die öffentliche Bekanntmachung der Einladungen zu den Ratssitzungen erfolgt als Aushang an
der Bekanntmachungstafel am Rathaus Kreuzau, Bahnhofstraße 7 (Haupteingang zur
Bahnhofstraße), 52372 Kreuzau. Die Bekanntmachungstafeln (Informationstafeln) in den
Ortsteilen werden durch die Gemeinde Kreuzau künftig eingeschränkt für allgemeine
Informationen genutzt.
2. Der § 16 der Hauptsatzung der Gemeinde Kreuzau wird wie folgt angepasst.
§ 16 Öffentliche Bekanntmachungen
Bisherige Fassung
1. Das Verfahren und die Form der
öffentlichen
Bekanntmachung
von
Satzungen richten sich gemäß § 7 Abs. 5
GO nach der Verordnung über die
öffentliche
Bekanntmachung
von
kommunalem Ortsrecht vom 26.08.1999
(GV. NRW. S. 516/SGV.NRW. 2023), soweit
nicht Bundes- oder Landesrecht hierüber
besondere Regelungen enthalten.
2. Die nach der Gemeindeordnung oder
anderen
Rechtsvorschriften
vorgeschriebenen sonstigen öffentlichen
Bekanntmachungen werden in sinngemäßer
Anwendung nach den in Abs. 1 genannten
Vorschriften veröffentlicht, soweit nicht
ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
3. Die in den Absätzen 1 und 2 genannten
öffentlichen Bekanntmachungen werden,
soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt
ist, im Amtsblatt für die Gemeinde Kreuzau
vollzogen,
wobei
gleichzeitig
durch
Bekanntmachungen in der Dürener Zeitung
und den Dürener Nachrichten auf den
Anschlag hinzuweisen ist. Zeit, Ort und
Tagesordnung
der
Ratsund
Ausschusssitzungen
werden
in
den
Bekanntmachungskästen der Gemeinde
bekannt gemacht.
Neue Fassung
entfällt
entfällt
1. Öffentliche Bekanntmachungen der
Gemeinde
Kreuzau,
die
durch
Rechtsvorschrift
vorgeschrieben
sind,
werden vollzogen im Amtsblatt der
Gemeinde Kreuzau.
Nachrichtlich
wird
auf
die
erfolgte
Bekanntmachung in der Dürener Zeitung
und den Dürener Nachrichten hingewiesen.
Zeit,
Ort
und
Tagesordnung
der
Ratssitzungen werden durch Aushang an
der
folgenden
Bekanntmachungstafel
öffentlich bekanntgemacht:
-3-
Rathaus
Kreuzau (Haupteingang
zur
Bahnhofstraße), Bahnhofstraße 7, 52372
Kreuzau
4. Sind öffentliche Bekanntmachungen in
der in Absatz 3 genannten Form infolge
höherer
Gewalt
oder
sonstiger
unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so
geschieht die Bekanntmachung durch
Aushang in den Bekanntmachungskästen
der Gemeinde.
5. Der wesentliche Teil der Beschlüsse des
Rates wird im Amtsblatt der Gemeinde
Kreuzau der Öffentlichkeit zugänglich
gemacht, soweit im Einzelfall nicht etwas
anderes beschlossen wird.
Bei der Bestimmung der Dauer des
Aushangs sind die in der Geschäftsordnung
festgelegten Ladungsfristen zu beachten.
Auf den einzelnen Bekanntmachungen sind
der Zeitpunkt des Aushangs und der
Zeitpunkt der Abnahme zu bescheinigen.
Die Abnahme darf frühestens am Tage nach
der Ratssitzung erfolgen.
2. Ist eine öffentliche Bekanntmachung in
der in Absatz 1 genannten Form infolge
höherer
Gewalt
oder
sonstiger
unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so
erfolgt die Bekanntmachung ersatzweise
durch
Aushang
an
der
folgenden
Bekanntmachungstafel
der
Gemeinde
Kreuzau:
Rathaus
Kreuzau (Haupteingang
zur
Bahnhofstraße), Bahnhofstraße 7, 52372
Kreuzau
Ist der Hinderungsgrund entfallen, wird die
öffentliche Bekanntmachung nach Abs. 1
unverzüglich nachgeholt.
3. Der wesentliche Teil der Beschlüsse des
Rates wird im Amtsblatt der Gemeinde
Kreuzau der Öffentlichkeit zugänglich
gemacht, soweit im Einzelfall nicht etwas
anderes beschlossen wird.
3. Die 3. Änderung der Hauptsatzung wird in der als Anlage beigefügten Form beschlossen.
Der Bürgermeister
AllgV
- Ingo Eßer -
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen:
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DezI
AL1.1
SB