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Allgemeine Vorlage (3. Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Kreuzau hier: Änderung des Verfahrens der Bekanntmachung der Tagesordnung des Rates)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
127 kB
Datum
09.07.2018
Erstellt
12.06.18, 18:16
Aktualisiert
12.06.18, 18:16
Allgemeine Vorlage (3. Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Kreuzau
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Inhalt der Datei

Gemeinde Kreuzau Zentrale Dienste - Herr Lenzen BE: Herr Drewes-Janssen/Herr Lenzen Kreuzau, 11.06.2018 Vorlagen-Nr.: 51/2018 - öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Haupt- und Finanzausschuss Rat 26.06.2018 09.07.2018 3. Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Kreuzau hier: Änderung des Verfahrens der Bekanntmachung der Tagesordnung des Rates I. Sach- und Rechtslage: Derzeit erfolgt nach den Bestimmungen der Hauptsatzung der Gemeinde Kreuzau (§ 16 Abs. 3 Satz 2 i.v.m. den Vorschriften der GO NRW) die Veröffentlichung der Sitzungstermine (Zeit und Ort sowie die Tagesordnung) in den Bekanntmachungstafeln der Ortschaften der Gemeinde Kreuzau. Die vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen werden im Amtsblatt der Gemeinde Kreuzau vollzogen, wobei im Falle von „höherer Gewalt“ eine Bekanntmachung in den Bekanntmachungstafeln umsetzbar wäre. Zu den v. g. förmlichen Veröffentlichungen an den Bekanntmachungstafeln werden die Sitzungstermine parallel bereits seit vielen Jahren im Internet (Ratsinformationssystem) und im Veranstaltungskalender der Gemeinde Kreuzau veröffentlicht. Auch die Tagespresse erhält die Termine zwecks Veröffentlichung. Die Befüllung der Bekanntmachungstafeln in den Ortsteilen ist mit personellem Aufwand verbunden. Es muss regelmäßig vor jedem Sitzungstermin eine fristgerechte „Bestückung“ aller Standorte erfolgen. Derzeit wird dies durch die gemeindliche Botin im „Regelbetrieb“, also wenn Sie im betroffenen Ort Post verteilt, ausgeführt. Im Vertretungsfall muss ein Mitarbeiter speziell beauftragt werden, diese Aushänge zu tätigen. Angemerkt werden muss hier, dass lediglich eine Bekanntmachungspflicht für die Tagesordnungen der Ratssitzungen gem. § 48 (1) GO NRW besteht. Diese Bekanntmachung erfolgt gem. § 16 (3) Hauptsatzung der Gemeinde Kreuzau durch Aushang in den Bekanntmachungskästen. Nach § 58 (2) Satz 5 GO NRW ist dies für die Ausschusssitzungen nicht erforderlich. Eine Unterrichtung der Einwohner in geeigneter Weise ist hier ausreichend. Die Anzahl und die Standorte der Bekanntmachungstafeln variieren von Ortsteil zu Ortsteil. Insgesamt verfügt die Gemeinde Kreuzau über 23 Tafeln, mit folgenden Standorten: Ortsteil Stockheim (3) Standort Bubenheimer Weg Kirche Engelsweidchen/Ecke Am Thing Drove (2) Drovestraße 206 Drovestraße 122 Thum (1) Kirche/Parkplatz Boich (2) Gereonstraße am Sägewerk Gereonstraße/Ecke Prontzgraben Leversbach (1) Kapelle, rechts Üdingen (1) Pater-Röttges-Weg, rechts Obermaubach (1) Kirche Untermaubach (2) Alte Schule, Im Bongert Brücke nach Schlagstein Schlagstein (1) aktuell keine Tafel vorhanden Bilstein (1) Weier/ Kapelle, rechts Bogheim (1) An der Hardt Bergheim (1) Langenbroicher Str./ Richtung Bilstein Langenbroich (1) Kapelle rechts Winden (2) Altes Feuerwehrhaus/Gaststätte Küpper Parkplatz Richelnberg Kreuzau (4) Ecke Bahnhofstraße/ Hauptstraße Teichstr. Elektro Küpper/ Sägewerk Rathaus Kreuzau Der optische und technische Zustand der Bekanntmachungskästen hat in den letzten Jahren stark gelitten. Regelmäßig erhalte ich Berichte über mutwillige Beschädigungen der Scheiben oder Verschmutzungen. Meistens ist kein Verursacher zu ermitteln, ein Austausch der Scheiben muss oft zeitnah im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht erfolgen. Im Jahr 2017 sind so Kosten in Höhe von circa 400 € zuzüglich des Personal- und Geräteaufwandes des Bauhofes entstanden. In 2018 war bisher glücklicherweise nur ein defektes Schloss zu beklagen, welches durch den gemeindlichen Bauhof wieder instandgesetzt wurde. Die Verwaltung schlägt vor, künftig die förmliche Bekanntmachung der Tagesordnung des Rates nur noch in der Bekanntmachungstafel des Rathauses in Kreuzau, Bahnhofstraße 7, 52372 Kreuzau, vorzunehmen und an den weiter oben beschriebenen freiwilligen Informationen (Amtsblatt, Sitzungsdienst, Veranstaltungskalender, Presse) festzuhalten. Die 22 Tafeln in den Ortsteilen bräuchten somit nicht mehr für diese Bekanntmachungen genutzt zu werden. Rechtlich ist dies bei einer kleinen kreisangehörigen Kommune wie Kreuzau (kleiner als 22.500 EW) unbedenklich. Vor allem die Möglichkeiten der Internetnutzung (Ratsinformationssystem) und das an alle Haushalte verteilte Amtsblatt der Gemeinde Kreuzau erreichen die breite Masse der Kreuzauer Bevölkerung. Damit aber weiterhin für die Verwaltung die Option einer Information der Bürger gegeben ist (z.B. Hinweis auf Einwohnerkonferenzen; Rufnummer der Schiedsfrau, ggf. Mitteilungen der Ortsvorsteher/-innen), sollte je Ortschaft eine Tafel/ ein Kasten an zentraler Stelle des Ortes erhalten bleiben. Eine Bekanntgabe der Tagesordnung der Ratssitzungen könnte hier zudem nachrichtlich erfolgen. Der Bestückungsaufwand reduziert sich durch die Umstellung entsprechend. -2- In Abstimmung mit den Ortsvorsteher/-innen werden die Standorte festgelegt und die übrigen Bekanntmachungstafel deinstalliert. Die erhaltenen Tafeln sollten technisch geprüft werden und das Logo „Gemeinde Kreuzau NATÜRLICH. BÜRGERNAH.“ erhalten, um für die Bürger/-innen erkennbar zu machen, dass es sich nicht mehr um einen Bekanntmachungs- sondern um einen Informationskasten handelt. Die Regelungen zu den öffentlichen Bekanntmachungen im Amtsblatt der Gemeinde Kreuzau sowie der nachrichtliche Hinweis in der Dürener Zeitung/Nachrichten sollen beibehalten werden. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Reduzierung der Unterhaltungskosten der Bekanntmachungstafel Reduzierung der Personalkosten III. Beschlussvorschlag: 1. Die öffentliche Bekanntmachung der Einladungen zu den Ratssitzungen erfolgt als Aushang an der Bekanntmachungstafel am Rathaus Kreuzau, Bahnhofstraße 7 (Haupteingang zur Bahnhofstraße), 52372 Kreuzau. Die Bekanntmachungstafeln (Informationstafeln) in den Ortsteilen werden durch die Gemeinde Kreuzau künftig eingeschränkt für allgemeine Informationen genutzt. 2. Der § 16 der Hauptsatzung der Gemeinde Kreuzau wird wie folgt angepasst. § 16 Öffentliche Bekanntmachungen Bisherige Fassung 1. Das Verfahren und die Form der öffentlichen Bekanntmachung von Satzungen richten sich gemäß § 7 Abs. 5 GO nach der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht vom 26.08.1999 (GV. NRW. S. 516/SGV.NRW. 2023), soweit nicht Bundes- oder Landesrecht hierüber besondere Regelungen enthalten. 2. Die nach der Gemeindeordnung oder anderen Rechtsvorschriften vorgeschriebenen sonstigen öffentlichen Bekanntmachungen werden in sinngemäßer Anwendung nach den in Abs. 1 genannten Vorschriften veröffentlicht, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. 3. Die in den Absätzen 1 und 2 genannten öffentlichen Bekanntmachungen werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, im Amtsblatt für die Gemeinde Kreuzau vollzogen, wobei gleichzeitig durch Bekanntmachungen in der Dürener Zeitung und den Dürener Nachrichten auf den Anschlag hinzuweisen ist. Zeit, Ort und Tagesordnung der Ratsund Ausschusssitzungen werden in den Bekanntmachungskästen der Gemeinde bekannt gemacht. Neue Fassung entfällt entfällt 1. Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde Kreuzau, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, werden vollzogen im Amtsblatt der Gemeinde Kreuzau. Nachrichtlich wird auf die erfolgte Bekanntmachung in der Dürener Zeitung und den Dürener Nachrichten hingewiesen. Zeit, Ort und Tagesordnung der Ratssitzungen werden durch Aushang an der folgenden Bekanntmachungstafel öffentlich bekanntgemacht: -3- Rathaus Kreuzau (Haupteingang zur Bahnhofstraße), Bahnhofstraße 7, 52372 Kreuzau 4. Sind öffentliche Bekanntmachungen in der in Absatz 3 genannten Form infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so geschieht die Bekanntmachung durch Aushang in den Bekanntmachungskästen der Gemeinde. 5. Der wesentliche Teil der Beschlüsse des Rates wird im Amtsblatt der Gemeinde Kreuzau der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, soweit im Einzelfall nicht etwas anderes beschlossen wird. Bei der Bestimmung der Dauer des Aushangs sind die in der Geschäftsordnung festgelegten Ladungsfristen zu beachten. Auf den einzelnen Bekanntmachungen sind der Zeitpunkt des Aushangs und der Zeitpunkt der Abnahme zu bescheinigen. Die Abnahme darf frühestens am Tage nach der Ratssitzung erfolgen. 2. Ist eine öffentliche Bekanntmachung in der in Absatz 1 genannten Form infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so erfolgt die Bekanntmachung ersatzweise durch Aushang an der folgenden Bekanntmachungstafel der Gemeinde Kreuzau: Rathaus Kreuzau (Haupteingang zur Bahnhofstraße), Bahnhofstraße 7, 52372 Kreuzau Ist der Hinderungsgrund entfallen, wird die öffentliche Bekanntmachung nach Abs. 1 unverzüglich nachgeholt. 3. Der wesentliche Teil der Beschlüsse des Rates wird im Amtsblatt der Gemeinde Kreuzau der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, soweit im Einzelfall nicht etwas anderes beschlossen wird. 3. Die 3. Änderung der Hauptsatzung wird in der als Anlage beigefügten Form beschlossen. Der Bürgermeister AllgV - Ingo Eßer - IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: ________ ________ ________ ________ -4- DezI AL1.1 SB