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Beschlussvorlage (Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes T 4, Tondorf, Am Münsterweg; Grundstück Gemarkung Tondorf, Flur 4 Nr. 220)

Daten

Kommune
Nettersheim
Größe
180 kB
Datum
12.06.2018
Erstellt
11.06.18, 15:02
Aktualisiert
11.06.18, 15:02
Beschlussvorlage (Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes T 4, Tondorf, Am Münsterweg;
Grundstück Gemarkung Tondorf, Flur 4 Nr. 220) Beschlussvorlage (Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes T 4, Tondorf, Am Münsterweg;
Grundstück Gemarkung Tondorf, Flur 4 Nr. 220) Beschlussvorlage (Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes T 4, Tondorf, Am Münsterweg;
Grundstück Gemarkung Tondorf, Flur 4 Nr. 220)

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Inhalt der Datei

GEMEINDE NETTERSHEIM DER BÜRGERMEISTER FB III - M Vorlage 977 /X.L. Datum: 11.06.2018 An den Entwicklungs-, Planungs-, Bau- und Umweltausschuss Sitzungstag: 12.06.2018 zur Beratung in öffentlicher Sitzung Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes T 4, Tondorf, Am Münsterweg; Grundstück Gemarkung Tondorf, Flur 4 Nr. 220 Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres. Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite. Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung. Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden Deckungsvorschlag: Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung. Anlagen: Ja Nein 2 Beschlussvorschlag: Es wird beschlossen, dem Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes T 4, Tondorf, Am Münsterweg, bezüglich der Veränderung der Dachneigung auf 25° für ein Wohngebäude auf dem Grundstück Gemarkung Tondorf, Flur 4 Nr. 220, anstelle der festgesetzten Dachneigung von 35° bis 40° nicht zuzustimmen. Begründung: Im Frühjahr d. J. hatten die Eigentümer des Grundstückes Gemarkung Tondorf, Flur 4 Nr. 220, Am Münsterweg, bei der Verwaltung vorgesprochen und bezüglich ihres Bauvorhabens auf Errichtung eines Wohngebäudes in eingeschossiger Bauweise eine umfangreiche Bauberatung erhalten. Dabei ging es insbesondere um die Festsetzung im Bebauungsplan T 4, in dem sich das Grundstück befindet, bezüglich der Dachneigung. Das Wohngebäude soll im Bungalowstil und Winkelbau errichtet und mit einem Walmdach versehen werden. Bereits beim Beratungstermin wurde den Bauherren dargestellt, dass einer geplanten Dachneigung von 25° nicht zugestimmt werden könne, da die städtebauliche Entwicklung im Bebauungsplangebiet T 4 die Eifeler Baukultur widerspiegeln und mit diesem ersten Bauvorhaben in diesem Plangebiet kein Präzedenzfall geschaffen werden soll. Ein erstes Wohngebäude in diesem Gebiet hat die Festsetzungen des Bebauungsplanes insgesamt eingehalten. Die Bauherren begründen ihren Antrag wie folgt: „Das Dachgeschosses soll als Speicher genutzt werden und nicht zu Wohnzwecken ausgebaut werden. Aus der festgesetzten Dachneigung von min. 35° ergibt sich ein unangemessen hoher Dachraum, der einer Speichernutzung nicht bedarf. Das Erscheinungsbild des Bungalows wird massiv gestört, da bei der Dachneigung von 35° das Dach im Vordergrund steht und nicht das zum Wohnen genutzte Erdgeschoss, das von diesem Dach optisch erdrückt wird. Die Abweichung ist städtebaulich vertretbar.“ Bereits in anderen Bebauungsplangebieten wurden Wohngebäude im Bungalowstil mit einer 35°-Dachneigung realisiert. Nach der vorliegenden Schnittzeichnung beträgt die Wandhöhe rd. 3,0 m, das Dach von der Traufe bis zum First rd. 3,10 m, so dass Wandhöhe und Dach bei Neigung von 35° in etwa die gleichen Proportionen aufweisen. Das Gebäude ist der erste Neubau im Bebauungsplangebiet T 4, Tondorf, Am Münsterweg in dieser Bauweise. Sollte der Befreiung zugestimmt werden, würde damit ein Präzedenzfall geschaffen, der städtebaulich nicht gewollt ist. Bereits heute kann 3 davon ausgegangen werden, dass weitere Gebäude in dieser Bauart entstehen werden. Mehrere diesbezügliche mündliche Anfragen wurden bereits getätigt, so dass künftig ggf. weitere Anträge auf Befreiung von der Dachneigung eingehen könnten. Gem. § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplanes befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und a) Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder b) die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder c) die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und d) wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Aus den zuvor vorgenommenen Erläuterungen sollte dem Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes T 4, Tondorf, Am Münsterweg, bezüglich der Veränderung der Dachneigung auf 25° für ein Wohngebäude auf dem Grundstück Gemarkung Tondorf, Flur 4 Nr. 220, anstelle der festgesetzten Dachneigung von 35° bis 40° nicht zugestimmt werden, da die im § 31 Abs. 2 BauGB dargestellten Befreiungstatbestände auf die beantragte Situation nicht zutreffen. Im beigefügten Planauszug ist das betroffene Grundstück gekennzeichnet. Des Weiteren sind die Gebäudeansichten mit Darstellung der Dachneigung bei 35° bzw. 25° beigefügt. gez. Pracht ____________________ Bürgermeister