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Beschlussvorlage (Wasserversorgungskonzept der Kolpingstadt Kerpen)

Daten

Kommune
Kerpen
Größe
139 kB
Datum
04.07.2018
Erstellt
11.06.18, 18:16
Aktualisiert
18.06.18, 14:40
Beschlussvorlage (Wasserversorgungskonzept der Kolpingstadt Kerpen) Beschlussvorlage (Wasserversorgungskonzept der Kolpingstadt Kerpen)

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Inhalt der Datei

KOLPINGSTADT KERPEN DER BÜRGERMEISTER Amt/Abteilung: 15.2 / Stadtentwässerung Bearbeitung: Franz Claßen TOP Drs.-Nr.: 294.18 Datum : Beratungsfolge Termin Bau- und Feuerschutzausschuss X 06.06.2018 Bemerkungen 21.06.2018 Öffentlicher Teil Nichtöffentlicher Teil Wasserversorgungskonzept der Kolpingstadt Kerpen X Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von ___ € (s. Anlage) Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung; Haushaltsansatz im Haushaltsjahr : Produktsachkonto: Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden; Im Haushaltsjahr : Produktsachkonto: Deckung: Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden: Durch die Vorlage entstehen stellenplanmäßige Auswirkungen (s. Begründung) Pflichtaufgabe Freiwillige Aufgabe Beschlussentwurf: Der Bau- und Feuerschutzausschuss empfiehlt dem Rat der Kolpingstadt Kerpen, das der Beschlussvorlage beigefügte Wasserversorgungskonzept zu beschließen. / Der Rat der Kolpingstadt Kerpen beschließt das der Vorlage beigefügte Wasserversorgungskonzept. Sachbearbeitung Abteilungsleitung Amtsleitung Zuständiger Dezernent Mitzeichnung Stadtwerke Kerpen gez. Claßen gez. Claßen gez. Giesen gez. Schwister gez. Wagner Kämmerer Bürgermeister Abt. 10.1 Ratsbüro gez. Spürck gez. Nimtz Begründung: Das Land NRW hat mit der Novelle des Landeswassergesetzes die Kommunen in die Pflicht genommen und ihnen erstmalig die Erstellung von Wasserversorgungskonzepten angetragen. Dem Gesetzgeber geht es insbesondere um die langfristige Sicherstellung der öffentlichen Wasserversorgung (§ 38 Absatz 3 Landeswassergesetz NRW). Dafür sollen die Kommunen ein Konzept über den Stand und die zukünftige Entwicklung ihrer Wasserversorgung aufstellen. Die Angaben sollen den Bezirksregierungen ermöglichen, „nachzuvollziehen, dass im Gemeindegebiet die Wasserversorgung jetzt und auch in Zukunft sichergestellt ist“. Der Inhalt des Wasserversorgungskonzeptes ist nicht in den Details zwingend vorgegeben. In einer als Arbeitshilfe gemeinsam mit den Fachverbänden der Wasserversorgung (u. a. dem Städte- und Gemeindebund) erstellten Rahmen-Gliederung wurden alle Themen benannt, die im Regelfall im Wasserversorgungskonzept angesprochen werden sollten. Da die Vielfältigkeit der Wasserversorgungssysteme in den einzelnen Gemeinden nicht in einer Gliederung abgedeckt werden kann, wurde eine begleitende Liste mit verschiedenen Beispielen zu den jeweiligen Gliederungspunkten erstellt. Diese Beispiele sollen Anregungen geben, wie einzelne Sachverhalte dargestellt werden können. Besondere Herausforderungen stellen die Bedarfsprognosen und Klima-Szenarien dar. Dabei sollen die Sachverhalte in ausreichender Vertiefung dargelegt werden, jedoch ohne sensible Daten offenzulegen. Der Erlass vom 11. April 2017 gibt den Behörden Prüfungsschwerpunkte vor. Im Hinblick auf die Sicherheit der Wasserversorgung sind dies mögliche Gefährdungen der Wasserqualität und der Versorgungssicherheit. Die Mustergliederung widmet diesem Thema mit „Gefährdungsanalyse“ ein eigenes Kapitel. Die Wasserversorgungskonzepte sollen von den Wasserversorgern erstellt werden, da diese über den Großteil der erforderlichen Informationen und Daten verfügen. Das entlässt die Kommunen aber nicht aus der Verantwortung. Denn das Konzept müssen letztendlich die Stadt- bzw. Gemeinderäte beschließen. Die Gemeinde hat das Konzept vorzulegen, denn diese hat nach § 38 Abs. 1 des Landeswassergesetzes die Pflicht zur Wasserversorgung in ihrem Gemeindegebiet. Nach § 50 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) ist die der Allgemeinheit dienende Wasserversorgung (öffentliche Wasserversorgung) eine Aufgabe der Daseinsvorsorge. Das Konzept soll(-te) erstmalig zum 1. Januar 2018 durch die Gemeinden bei der zuständigen Bezirksregierung vorgelegt und danach alle sechs Jahre fortgeschrieben und erneut vorgelegt werden. Der Erlass sieht vor, dass die Bezirksregierungen nicht vor dem 30. Juni 2018 tätig werden sollen, sofern die Vorlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfolgt ist. In dem Erlass heißt es: „Das Primat liegt beim ersten Konzept weniger in der fristgerechten Vorlage als in der Substanz der Wasserversorgungskonzepte.“ Wenn in der ersten oder zweiten Juliwoche das Konzept bei der Bezirksregierung vorgelegt werden wird, wird daher die kurze Fristüberschreitung nach Ansicht der Verwaltung keine Auswirkungen haben. An dem Entwurf der Vorlage und an der Formulierung des Wasserversorgungskonzeptes haben die Stadtwerke mitgewirkt. Beschlussvorlage 294.18 Seite 2