Daten
Kommune
Kerpen
Größe
139 kB
Datum
04.07.2018
Erstellt
11.06.18, 18:16
Aktualisiert
18.06.18, 14:40
Stichworte
Inhalt der Datei
KOLPINGSTADT KERPEN
DER BÜRGERMEISTER
Amt/Abteilung: 15.2 / Stadtentwässerung
Bearbeitung: Franz Claßen
TOP
Drs.-Nr.: 294.18
Datum :
Beratungsfolge
Termin
Bau- und Feuerschutzausschuss
X
06.06.2018
Bemerkungen
21.06.2018
Öffentlicher Teil
Nichtöffentlicher Teil
Wasserversorgungskonzept der Kolpingstadt Kerpen
X
Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten
Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von ___ € (s. Anlage)
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung;
Haushaltsansatz im Haushaltsjahr :
Produktsachkonto:
Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden;
Im Haushaltsjahr :
Produktsachkonto:
Deckung:
Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden:
Durch die Vorlage entstehen stellenplanmäßige Auswirkungen (s. Begründung)
Pflichtaufgabe
Freiwillige Aufgabe
Beschlussentwurf:
Der Bau- und Feuerschutzausschuss empfiehlt dem Rat der Kolpingstadt Kerpen, das der
Beschlussvorlage beigefügte Wasserversorgungskonzept zu beschließen. / Der Rat der
Kolpingstadt Kerpen beschließt das der Vorlage beigefügte Wasserversorgungskonzept.
Sachbearbeitung
Abteilungsleitung
Amtsleitung
Zuständiger
Dezernent
Mitzeichnung
Stadtwerke
Kerpen
gez. Claßen
gez. Claßen
gez. Giesen
gez. Schwister
gez. Wagner
Kämmerer
Bürgermeister
Abt. 10.1
Ratsbüro
gez. Spürck
gez. Nimtz
Begründung:
Das Land NRW hat mit der Novelle des Landeswassergesetzes die Kommunen in die Pflicht
genommen und ihnen erstmalig die Erstellung von Wasserversorgungskonzepten angetragen.
Dem Gesetzgeber geht es insbesondere um die langfristige Sicherstellung der öffentlichen
Wasserversorgung (§ 38 Absatz 3 Landeswassergesetz NRW). Dafür sollen die Kommunen ein
Konzept über den Stand und die zukünftige Entwicklung ihrer Wasserversorgung aufstellen.
Die Angaben sollen den Bezirksregierungen ermöglichen, „nachzuvollziehen, dass im
Gemeindegebiet die Wasserversorgung jetzt und auch in Zukunft sichergestellt ist“.
Der Inhalt des Wasserversorgungskonzeptes ist nicht in den Details zwingend vorgegeben. In
einer als Arbeitshilfe gemeinsam mit den Fachverbänden der Wasserversorgung (u. a. dem
Städte- und Gemeindebund) erstellten Rahmen-Gliederung wurden alle Themen benannt, die im
Regelfall im Wasserversorgungskonzept angesprochen werden sollten. Da die Vielfältigkeit der
Wasserversorgungssysteme in den einzelnen Gemeinden nicht in einer Gliederung abgedeckt
werden kann, wurde eine begleitende Liste mit verschiedenen Beispielen zu den jeweiligen
Gliederungspunkten erstellt. Diese Beispiele sollen Anregungen geben, wie einzelne Sachverhalte
dargestellt werden können. Besondere Herausforderungen stellen die Bedarfsprognosen und
Klima-Szenarien dar. Dabei sollen die Sachverhalte in ausreichender Vertiefung dargelegt werden,
jedoch ohne sensible Daten offenzulegen.
Der Erlass vom 11. April 2017 gibt den Behörden Prüfungsschwerpunkte vor. Im Hinblick auf
die Sicherheit der Wasserversorgung sind dies mögliche Gefährdungen der Wasserqualität und
der Versorgungssicherheit. Die Mustergliederung widmet diesem Thema mit
„Gefährdungsanalyse“ ein eigenes Kapitel. Die Wasserversorgungskonzepte sollen von den
Wasserversorgern erstellt werden, da diese über den Großteil der erforderlichen Informationen
und Daten verfügen. Das entlässt die Kommunen aber nicht aus der Verantwortung. Denn das
Konzept müssen letztendlich die Stadt- bzw. Gemeinderäte beschließen. Die Gemeinde hat das
Konzept vorzulegen, denn diese hat nach § 38 Abs. 1 des Landeswassergesetzes die Pflicht zur
Wasserversorgung in ihrem Gemeindegebiet. Nach § 50 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes
(WHG) ist die der Allgemeinheit dienende Wasserversorgung (öffentliche Wasserversorgung) eine
Aufgabe der Daseinsvorsorge.
Das Konzept soll(-te) erstmalig zum 1. Januar 2018 durch die Gemeinden bei der zuständigen
Bezirksregierung vorgelegt und danach alle sechs Jahre fortgeschrieben und erneut vorgelegt
werden. Der Erlass sieht vor, dass die Bezirksregierungen nicht vor dem 30. Juni 2018 tätig
werden sollen, sofern die Vorlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfolgt ist. In dem Erlass
heißt es: „Das Primat liegt beim ersten Konzept weniger in der fristgerechten Vorlage als in der
Substanz der Wasserversorgungskonzepte.“ Wenn in der ersten oder zweiten Juliwoche das
Konzept bei der Bezirksregierung vorgelegt werden wird, wird daher die kurze Fristüberschreitung
nach Ansicht der Verwaltung keine Auswirkungen haben.
An dem Entwurf der Vorlage und an der Formulierung des Wasserversorgungskonzeptes haben
die Stadtwerke mitgewirkt.
Beschlussvorlage 294.18
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