Daten
Kommune
Nettersheim
Größe
158 kB
Datum
03.07.2018
Erstellt
12.06.18, 13:02
Aktualisiert
12.06.18, 13:02
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE NETTERSHEIM
DER BÜRGERMEISTER
FB II - Gl.
Vorlage 936 /X.L.
Datum: 12.06.2018
An den
Haupt- und Finanzausschuss
Sitzungstag:
26.06.2018
Gemeinderat
Sitzungstag:
03.07.2018
zur Beratung in öffentlicher Sitzung
Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Bundesverfassungsgerichtsurteil zur Grundsteuer
Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Anlagen:
Ja
Nein
2
Beschlussvorschlag:
Die aktuelle Entwicklung zur Grundsteuerreform wird zur Kenntnis genommen.
Begründung:
Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat mit Urteil vom 10. April 2018 die
seit langem erwartete Entscheidung zum Bewertungsrecht und zur Grundbesteuerung verkündet. Hierbei lautet die Entscheidung, dass die Regelungen des Bewertungsgesetzes zur Einheitsbewertung von Grundvermögen in den „alten“
Bundesländern mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz unvereinbar und aufgrund dessen verfassungswidrig seien. Gleichzeitig hat das Bundesverfassungsgericht bestimmt, dass der Gesetzgeber spätestens bis zum 31. Dezember 2019
eine Neuregelung zu treffen hat. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen die verfassungswidrigen Regeln weiter angewandt werden. Nach Verkündung einer Neuregelung dürfen die alten Regeln für weitere fünf Jahre ab der Verkündung, längstens aber bis zum 31. Dezember 2024 angewandt werden.
Anlässlich der Entscheidung aus Karlsruhe hat der Nordrhein-Westfälische Städte- und Gemeindebund nochmals die Bedeutung der Grundsteuer für die
nordrhein-westfälischen Kommunen hervorgehoben, da sie die zweitwichtigste
kommunale Steuer mit eigenem Hebesatzrecht sei und ihr Aufkommen in NRW
allein bei rd. 3,7 Mrd. Euro jährlich (bundesweit rd. 14 Mrd. Euro) liege. Der
NWStGB kritisiert in seiner Presseinformation, dass Bund und Länder Jahrzehnte
Zeit gehabt hätten, die Grundsteuer auf eine rechtssichere Grundlage zu stellen.
In der 25-jährigen Tätigkeit der Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft zur Reform
der Grundsteuer seien die unterschiedlichsten Modelle geprüft worden. Sollte das
Szenario eines Ausfalls der Grundsteuereinnahmen in den Kommunen entstehen,
müssten diese vollständig ausgeglichen werden durch Stärkung der gemeindlichen Steuerkraft bei anderen Steuern oder durch zusätzliche Zuweisungen, fordert der NWStGB.
Das Bundesverfassungsgericht hat die Entscheidung über ein konkretes Reformmodell dem Gesetzgeber überlassen, der allerdings die wesentlichen Entscheidungsgründe des Gerichtsurteils vom 10.04.2018 zu berücksichtigen hat.
Die aktuelle Bewertung des Grundvermögens stützt sich auf Wertfeststellungen
aus dem Jahr 1964, in Ostdeutschland aus dem Jahr 1935. Bei einer Neubewertung müssen mehr als 35 Mio. Grundstücke neu bewertet werden. Dies müsse
möglichst effizient unter Verwendung digitaler Erfassungsmethoden durchgeführt
werden und eine nachhaltige Grundlage für die Grundsteuer liefern.
Laut Koalitionsvertrag der neuen Bundesregierung soll zudem die Einführung einer neuen Grundsteuer C geprüft werden, um rascher Bauland zu mobilisieren
und Grundstücksspekulationen einzudämmen. Der NWStGB hält dies für einen
interessanten Ansatz, städtebauliche Konzepte durch eine grundsteuerrechtliche
Regelung zu flankieren.
Laut aktueller Presseberichterstattung in der Tagespresse scheint die Grundsteuerreform derzeit noch nicht voran zu kommen. Dies geht aus einer Antwort des
Bundesfinanzministeriums auf eine parlamentarische Anfrage der Grünen hervor.
3
Auf dem Treffen im Mai hatten Bund- und Ländervertreter sich darauf geeinigt,
eine Prüfung der zur Debatte stehenden Reformmodelle anzustoßen. Ein solcher
Auftrag ist laut Berichterstattungen noch nicht vergeben worden.
In der Diskussion sind seit Monaten drei Modelle für eine neue Grundsteuer: Das
Kostenwertmodell, das Flächenmodell und das Bodensteuermodell.
Auf das Kostenwertmodell hatten sich 14 Bundesländer vor zwei Jahren geeinigt:
Es kombiniert Bodenrichtwerte mit pauschalen Baukosten für die Gebäude. Hamburg und Bayern lehnten das Modell ab, weil sie in teuren Gegenden erheblich
höhere Steuern erwarteten.
Eine Verzehnfachung auf 6000 Euro im Jahr für eine Wohnung in Hamburg stehe
zu befürchten und damit ein weiterer Nebenkosten-Schub für Mieter. Außerdem
müssten die Baukosten für Gebäude erst mühsam ermittelt werden.
Das Flächenmodell wäre einfacher umsetzbar: Dabei werden einheitliche Messzahlen in Euro pro Quadratmeter für Grundstücks- und Gebäudeflächen festgesetzt. Hamburg und Bayern tendieren zu diesem Modell. Das DIW kritisierte allerdings, dass unbebaute Grundstücke im Vergleich zu den wertbezogenen Modellen entlastet würden. Bodenspekulation würde so gefördert.
Gegen die Spekulation mit Grundstücken würde hingegen eine reine Bodensteuer
helfen: Die Grundsteuer würde allein nach Bodenrichtwerten berechnet. Was für
Gebäude darauf stehen, wäre egal. Der Vorteil: Bodenrichtwerte liegen für fast
alle Grundstücke vor.
Unter anderem setzen sich der Deutsche Mieterbund und die Umweltorganisation
Nabu für dieses Modell ein. Sie erwarten, dass es dann teurer wäre als heute,
Grundstücke unbebaut zu lassen. Das soll der Bodenspekulation entgegenwirken.
Zudem würden die Bewohner von Mehrfamilienhäusern entlastet, die Besitzer
von Einzelhäusern belastet.
Das Bundesfinanzministerium habe in seiner Antwort auf die kleine Anfrage der
Grünen allerdings unterstrichen, dass die vom Bundesverfassungsgericht gesetzte Frist für eine Neuregelung eingehalten werden solle. Die Administrierbarkeit
einer Neuregelung sei zentraler Gesichtspunkt bei der weiteren Diskussion.
Es bleibt nunmehr der weitere Fortgang in der Angelegenheit abzuwarten.
gez. Pracht
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Bürgermeister