Daten
Kommune
Nettersheim
Größe
205 kB
Datum
26.06.2018
Erstellt
12.06.18, 13:02
Aktualisiert
27.06.18, 10:35
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE NETTERSHEIM
DER BÜRGERMEISTER
FB II – Z.
Vorlage 940 /X.L.
Datum: 12.06.2018
An den
Haupt- und Finanzausschuss
Sitzungstag:
26.06.2018
Gemeinderat
Sitzungstag:
03.07.2018
zur Beratung in öffentlicher Sitzung
Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
3. Änderungssatzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Nettersheim
Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Anlagen:
Ja
Nein
Entwurf der 3. Änderungssatzung der Hauptsatzung der Gemeinde Nettersheim
2
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat beschließt die 3. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Gemeinde Nettersheim vom 23.06.2014 gemäß der beigefügten Anlage.
Begründung:
Das Ministerium für Inneres und Kommunales (MIK) hat im Dezember 2015
durch Änderung der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht (BekanntmVO) die Internetbekanntmachung als weitere
Form der Bekanntmachung zugelassen. Nunmehr können öffentliche Bekanntmachungen entweder im Amtsblatt, in regelmäßig erscheinenden Zeitungen, durch
Aushang an der Bekanntmachungstafel der Gemeinde oder durch Bereitstellung
im Internet vollzogen werden.
Das MIK hat den Kommunen empfohlen, sich auf eine Bekanntmachungsform zu
beschränken. Die Kommunen können jedoch zu der gewählten Bekanntmachungsform zusätzlich nachrichtlich eine der nach § 4 Abs. 1 BekanntmVO möglichen Veröffentlichungsformen wählen.
Die Hauptsatzung enthält bisher folgende Regelung:
§ 18
Öffentliche Bekanntmachungen
(1)
Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde Nettersheim, die durch Rechtsvorschriften vorgeschrieben sind, werden vollzogen durch Veröffentlichung im „Gemeindeblatt“ der Gemeinde Nettersheim,
welches als Amtsblatt der Gemeinde Nettersheim gemäß § 4 Abs. 1 a der BekanntmVO NRW vom
26.08.1999, zuletzt geändert durch VO vom 5. August 2009, gilt. Das Gemeindeblatt erscheint in 14tägiger Form.
(2)
Dies gilt auch, wenn durch Rechtsvorschriften ortsübliche Bekanntmachung vorgeschrieben ist.
(3)
Zeit, Ort und Tagesordnung der Ratssitzungen werden zusätzlich durch Aushang in den nachstehenden
Bekanntmachungskästen nachrichtlich bekanntgemacht:
Bouderath
Buir
Engelgau
Frohngau
Holzmülheim
Marmagen
Nettersheim
Pesch
Roderath
Tondorf
Zingsheim
Zingsheim
„Zugang Kirche“
„ehemalige Gastwirtschaft Raths“
„Alte Schule“
„An der Kirche“
„Bereich Telefonzelle Schleidstraße“
„am Haus Rütz, Kölner Straße“
„Grundstück Bahnhofstraße 8“
„Bushaltestelle Jakob-Kneip-Straße“
„an der Bushaltestelle, Bouderather Straße“
„am alten Ehrenmal“
„Ecke Kirchstraße/Petrusstraße“
„im Rathaus“
Bei der Bestimmung der Dauer des Aushangs sind die in der Geschäftsordnung festgelegten Ladungsfristen zu beachten. Auf den einzelnen Bekanntmachungen sind der Zeitpunkt des Aushangs und der
Zeitpunkt der Abnahme zu bescheinigen. Die Abnahme darf frühestens am Tage nach der Ratssitzung
erfolgen.
(4)
Sind öffentliche Bekanntmachungen in der durch die Hauptsatzung festgelegten Form infolge höherer
Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, wird die Öffentlichkeit durch Aushang
in den im Abs. 3 genannten Bekanntmachungskästen unterrichtet.
3
Da nicht alle Bürgerinnen und Bürger Zugang zu den digitalen Medien haben,
wird vorgeschlagen, die öffentlichen Bekanntmachungen weiterhin durch Veröffentlichung im Gemeindeblatt zu vollziehen, das 14-tägig an alle Haushalte in der
Gemeinde Nettersheim verteilt wird. Somit wäre in Absatz 1 lediglich der Hinweis
auf die geltende Fassung der Bekanntmachungsverordnung zu aktualisieren.
In Absatz 3 ist bisher festgelegt, dass Zeit, Ort und Tagesordnung der Ratssitzungen zusätzlich zur Veröffentlichung im Gemeindeblatt nachrichtlich auch in
den Bekanntmachungskästen der Ortschaften und des Ratshauses bekanntgemacht werden (jeweils postalischer Versand an die Ortsvorsteher). Das heißt,
dass bisher neben der Veröffentlichung im Gemeindeblatt und auf der Internetseite der Gemeinde (Sitzungsdienst) sowie dem Aushang im Rathaus zusätzlich
auch ein Aushang in allen Ortschaften erfolgt.
In Anbetracht der veränderten Kommunikationsgewohnheiten der Bürger wird
allerdings der zusätzliche Aushang in den Bekanntmachungskästen der Orte nicht
mehr für erforderlich gehalten und deshalb empfohlen, zukünftig hierauf zu verzichten.
Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen wird vorgeschlagen, den beigefügten Entwurf der 3. Änderungssatzung zur Hauptsatzung vom 23.06.2014 zu
beschließen.
gez. Pracht
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Bürgermeister