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Beschlussvorlage (Sachstandsbericht Erftstadt-Friesheim Einzelhandelsstandort)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
117 kB
Datum
28.06.2018
Erstellt
14.06.18, 15:02
Aktualisiert
14.06.18, 15:02
Beschlussvorlage (Sachstandsbericht Erftstadt-Friesheim Einzelhandelsstandort) Beschlussvorlage (Sachstandsbericht Erftstadt-Friesheim Einzelhandelsstandort)

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STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 183/2018 Az.: 61.20-20 / 21. Änd. Amt: - 61 BeschlAusf.: - - 61 - Datum: 10.04.2018 Kämmerer gez. Hallstein, technische Beigeordnete Dezernat 6 Dezernat 4 gez. Erner, Bürgermeister BM gez. Seyfried Amtsleiter RPA Beratungsfolge Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung Betrifft: Termin 28.06.2018 Bemerkungen zur Kenntnis Sachstandsbericht Erftstadt-Friesheim Einzelhandelsstandort Finanzielle Auswirkungen: Kosten in €: Erträge in €: Kostenträger: Sachkonto: Folgekosten in €: Mittel stehen zur Verfügung: Jahr der Mittelbereitstellung: Ja Nein Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke) Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt: Folgekosten Kernhaushalt: Ja Nein Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Beschlussentwurf: Der Bericht der Verwaltung zum möglichen Standort für einen Nahversorger in Erftstadt-Friesheim westlich des Friedhofes wird zur Kenntnis genommen. Begründung: In seiner Sitzung vom 08.03.2018 hat der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung der Verwaltung den Auftrag gegeben, die planungsrechtlichen Rahmenbedingungen für eine Einzelhandels-Entwicklung am Standort westlich vom Friedhof zu prüfen und die Ergebnisse dem Ausschuss vorzulegen. Rahmenbedingungen  Friesheim liegt im südlichen Stadtgebiet. Im Einzelhandelsgutachten (Stand Feb. 2011) ist Friesheim als Standort für die Nahversorgung enthalten. Da in Friesheim kein festgesetzter zentraler Versorgungsbereich als planerisches Instrument zur Steuerung von Einzelhandelsvorhaben besteht, ist die Ansiedlung eines Lebensmittelmarktes an einem integrierten    Standort möglich, wenn eine Nahversorgungsfunktion erfüllt wird. Unter städtebaulich integrierten Standorten werden Standorte verstanden, die räumlich in die vorhandene Wohnbebauung eingebunden sind, die sich durch eine gute fußläufige Erreichbarkeit für die in der Umgebung wohnende Bevölkerung auszeichnen und nicht vornehmlich auf den motorisierten Individualkundenverkehr („Autostandort“) ausgerichtet sind. Im ergänzenden Gutachten für die südlichen Stadtteile vom September 2017 wird die Tragfähigkeit eines Lebensmittelvollsortimenter einschließlich Shops und Vorkassenzone mit einer Verkaufsfläche von maximal 1.600 m² begründet. Der Gutachter hält den Standort am Friedhof für geeignet. Nach Ansicht des Gutachters befindet sich der Standort zwar im Landschaftsraum (Friedhof, Baumschule) am östlichen Ortsausgang von Friesheim. In einem Radius von 1.000 m liegt aber ein großer Teil der Wohngebiete Friesheims mit ca. 2.500 Einwohnern. Außerdem besteht ein ausgeprägter Wohngebietsbezug nach Niederberg, Borr und Scheuren. Der Radius von 1000 m ist laut Aussage des Gutachters aufgrund neuerer Rechtsprechung im dörflichen Bereich anzuwenden. Die Fläche wird derzeit landwirtschaftlich genutzt. Sie liegt im regionalplanerisch festgelegten allgemeinen Siedlungsbereich (ASB). Der wirksame Flächennutzungsplan stellt den Bereich als Grünfläche dar. Planungsrechtlich ist die Fläche als Außenbereich gemäß § 35 BauGB zu bewerten. Eine Bebauung der Fläche setzt somit eine Bauleitplanung (Änderung des Flächennutzungsplanes und Aufstellung eines Bebauungsplanes) voraus. Großflächiger Einzelhandel bedarf der Darstellung einer Sonderbaufläche im Flächennutzungsplan bzw. eines Sondergebietes im Bebauungsplan. Die Änderung des Flächennutzungsplanes bedarf der Zustimmung der Bezirksregierung Köln. Ein erstes Gespräch mit der Bezirksregierung Köln zur Planung eines Lebensmittel-Vollsortimenters in Friesheim lässt eine Zustimmung zu einer Verkaufsfläche 1.300 m² erwarten. Der Standort am Friedhof wird jedoch kritisch gesehen. Die Stadt hat hier nochmals Argumente gesammelt. Das Ergebnis liegt noch nicht vor. Das Vorhaben liegt „außerhalb der Ortsdurchfahrt“ an der L 162 (Weilerswister Str.). Die Rahmenbedingungen für die verkehrliche Erschließung müssen hier definiert werden. Zufahrten außerhalb der Ortsdurchfahrt bedürfen der Zustimmung der Landesbetriebes Straßen NRW. Zur Vorabstimmung des Vorhabens mit Straßen.NRW. findet Mitte Juni ein Termin statt. Die Verwaltung wird in der Sitzung berichten. In Vertretung (Hallstein) -2-