Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
117 kB
Datum
28.06.2018
Erstellt
14.06.18, 15:02
Aktualisiert
14.06.18, 15:02
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 183/2018
Az.: 61.20-20 / 21. Änd.
Amt: - 61 BeschlAusf.: - - 61 - Datum: 10.04.2018
Kämmerer
gez. Hallstein, technische Beigeordnete
Dezernat 6
Dezernat 4
gez. Erner, Bürgermeister
BM
gez. Seyfried
Amtsleiter
RPA
Beratungsfolge
Ausschuss für Stadtentwicklung und
Wirtschaftsförderung
Betrifft:
Termin
28.06.2018
Bemerkungen
zur Kenntnis
Sachstandsbericht Erftstadt-Friesheim Einzelhandelsstandort
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten in €:
Erträge in €:
Kostenträger:
Sachkonto:
Folgekosten in €:
Mittel stehen zur Verfügung:
Jahr der Mittelbereitstellung:
Ja
Nein
Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke)
Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt:
Folgekosten Kernhaushalt:
Ja
Nein
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Beschlussentwurf:
Der Bericht der Verwaltung zum möglichen Standort für einen Nahversorger in Erftstadt-Friesheim
westlich des Friedhofes wird zur Kenntnis genommen.
Begründung:
In seiner Sitzung vom 08.03.2018 hat der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung der Verwaltung den Auftrag gegeben, die planungsrechtlichen Rahmenbedingungen für eine
Einzelhandels-Entwicklung am Standort westlich vom Friedhof zu prüfen und die Ergebnisse dem
Ausschuss vorzulegen.
Rahmenbedingungen
Friesheim liegt im südlichen Stadtgebiet. Im Einzelhandelsgutachten (Stand Feb. 2011) ist
Friesheim als Standort für die Nahversorgung enthalten. Da in Friesheim kein festgesetzter
zentraler Versorgungsbereich als planerisches Instrument zur Steuerung von Einzelhandelsvorhaben besteht, ist die Ansiedlung eines Lebensmittelmarktes an einem integrierten
Standort möglich, wenn eine Nahversorgungsfunktion erfüllt wird. Unter städtebaulich integrierten Standorten werden Standorte verstanden, die räumlich in die vorhandene Wohnbebauung eingebunden sind, die sich durch eine gute fußläufige Erreichbarkeit für die in
der Umgebung wohnende Bevölkerung auszeichnen und nicht vornehmlich auf den motorisierten Individualkundenverkehr („Autostandort“) ausgerichtet sind.
Im ergänzenden Gutachten für die südlichen Stadtteile vom September 2017 wird die Tragfähigkeit eines Lebensmittelvollsortimenter einschließlich Shops und Vorkassenzone mit
einer Verkaufsfläche von maximal 1.600 m² begründet. Der Gutachter hält den Standort am
Friedhof für geeignet. Nach Ansicht des Gutachters befindet sich der Standort zwar im
Landschaftsraum (Friedhof, Baumschule) am östlichen Ortsausgang von Friesheim. In einem Radius von 1.000 m liegt aber ein großer Teil der Wohngebiete Friesheims mit ca.
2.500 Einwohnern. Außerdem besteht ein ausgeprägter Wohngebietsbezug nach Niederberg, Borr und Scheuren. Der Radius von 1000 m ist laut Aussage des Gutachters aufgrund neuerer Rechtsprechung im dörflichen Bereich anzuwenden.
Die Fläche wird derzeit landwirtschaftlich genutzt. Sie liegt im regionalplanerisch festgelegten allgemeinen Siedlungsbereich (ASB). Der wirksame Flächennutzungsplan stellt den Bereich als Grünfläche dar. Planungsrechtlich ist die Fläche als Außenbereich gemäß § 35
BauGB zu bewerten. Eine Bebauung der Fläche setzt somit eine Bauleitplanung (Änderung
des Flächennutzungsplanes und Aufstellung eines Bebauungsplanes) voraus. Großflächiger Einzelhandel bedarf der Darstellung einer Sonderbaufläche im Flächennutzungsplan
bzw. eines Sondergebietes im Bebauungsplan. Die Änderung des Flächennutzungsplanes
bedarf der Zustimmung der Bezirksregierung Köln. Ein erstes Gespräch mit der Bezirksregierung Köln zur Planung eines Lebensmittel-Vollsortimenters in Friesheim lässt eine Zustimmung zu einer Verkaufsfläche 1.300 m² erwarten. Der Standort am Friedhof wird jedoch kritisch gesehen. Die Stadt hat hier nochmals Argumente gesammelt. Das Ergebnis
liegt noch nicht vor.
Das Vorhaben liegt „außerhalb der Ortsdurchfahrt“ an der L 162 (Weilerswister Str.). Die
Rahmenbedingungen für die verkehrliche Erschließung müssen hier definiert werden. Zufahrten außerhalb der Ortsdurchfahrt bedürfen der Zustimmung der Landesbetriebes Straßen NRW. Zur Vorabstimmung des Vorhabens mit Straßen.NRW. findet Mitte Juni ein
Termin statt. Die Verwaltung wird in der Sitzung berichten.
In Vertretung
(Hallstein)
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