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Antrag (Antrag bzgl. Aufstellung von Bebauungsplänen in den kleineren Stadtteilen zur Sicherung der geordneten städtebaulichen Entwicklung)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
99 kB
Datum
28.06.2018
Erstellt
14.06.18, 15:02
Aktualisiert
14.06.18, 15:02
Antrag (Antrag bzgl. Aufstellung von Bebauungsplänen in den kleineren Stadtteilen zur Sicherung der geordneten städtebaulichen Entwicklung) Antrag (Antrag bzgl. Aufstellung von Bebauungsplänen in den kleineren Stadtteilen zur Sicherung der geordneten städtebaulichen Entwicklung)

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STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister A 274/2018 Az.: Amt: - 61 BeschlAusf.: - 61 Datum: 24.05.2018 Kämmerer gez. Hallstein, technische Beigeordnete Dezernat 6 Dezernat 4 gez. Erner, Bürgermeister BM gez. Seyfried Amtsleiter RPA Den beigefügten Antrag der SPD-Fraktion leite ich an die zuständigen Ausschüsse weiter. Beratungsfolge Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung Betrifft: Termin 28.06.2018 Bemerkungen beschließend Antrag bzgl. Aufstellung von Bebauungsplänen in den kleineren Stadtteilen zur Sicherung der geordneten städtebaulichen Entwicklung Finanzielle Auswirkungen: Kosten in €: Erträge in €: Kostenträger: Sachkonto: Folgekosten in €: Mittel stehen zur Verfügung: Jahr der Mittelbereitstellung: Ja Nein Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke) Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt: Folgekosten Kernhaushalt: Ja Nein Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Stellungnahme der Verwaltung: Die beschriebenen Veränderungsprozesse und ihre Folgen für das Zusammenleben, die Versorgung und das Ortsbild vollziehen sich kontinuierlich. Ein großer Teil der den Veränderungen zugrunde liegenden Prozesse beruht auf Entscheidungen außerhalb des Einflussbereiches der Kommune. Dort, wo dies der Stadt aber unter Beachtung der rechtlichen Rahmenbedingungen und der vorhandenen Ressourcen möglich ist, ist es sinnvoll und geboten, Veränderungsprozesse zu beobachten und bei Fehlentwicklungen steuernd einzugreifen. Die Aufnahme der vorhandenen Einrichtungen der sozialen Infrastruktur und der Versorgung sowie deren regelmäßige Fortschreibung sind vor diesem Hintergrund zu begrüßen. In Anbetracht der Komplexität der Aufgabe, bei der mehrere Fachämter einzubeziehen sind, wird die Bearbeitung längere Zeit beanspruchen. Unabhängig hiervon kann die Stadt im gesetzlichen Rahmen auf erkennbare Fehlentwicklungen reagieren: Erkennbar werden Fehlentwicklungen z.B. dann, wenn Vorhaben in einem Genehmigungsverfahren beantragt werden, die den städtebaulichen Zielstellungen der Stadt zuwider laufen. Mit den Instrumenten der §§ 15 (Zurückstellung von Baugesuchen) und 14 (Veränderungssperre) können Vorhaben zurück gestellt werden, wenn zu befürchten ist, dass sie einem in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan entgegenstehen. Der Bebauungsplan muss einen positiven Regelungsinhalt haben, d.h. es darf sich nicht um eine Planung handeln, deren einziger Zweck die Verhinderung eines Vorhabens ist (sogenannte Negativplanung). Die rechtlichen Voraussetzungen für die Anwendung der §§ 15 oder 14 müssen vorliegen, bevor die Genehmigungsbehörde entscheidet. I.d.R. besteht daher ein gewisser Spielraum, um zu reagieren, d.h. vor der Entscheidung einen Aufstellungsbeschluss zu fassen und diesen bekannt zu machen. Eine flächendeckende Überplanung der kleineren Stadtteile würde in erheblichem Umfang Ressourcen binden. Nicht nur die Anzahl der Stadtteile und ihre sehr unterschiedliche Struktur spielen hierbei eine Rolle. Wie im Antrag ausgeführt, sind Planungen im Bestand aufgrund der Vielfalt der widerstreitenden Interessen auch sehr aufwendig und beinhalten ein deutliches Konfliktpotenzial. Daher wird empfohlen, das Planungserfordernis nach § 1 (3) BauGB im Einzelfall kritisch zu prüfen. Die kooperative Beratung von Geschäftsleuten oder Bauwilligen kann dazu beitragen, Fehlentwicklungen im Vorfeld zu vermeiden. Die Förderung der Baukultur kann z.B. durch einen Gestaltungsbeirat unterstützt werden. In Vertretung (Hallstein) -2-