Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
99 kB
Datum
28.06.2018
Erstellt
14.06.18, 15:02
Aktualisiert
14.06.18, 15:02
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
A 274/2018
Az.:
Amt: - 61 BeschlAusf.: - 61 Datum: 24.05.2018
Kämmerer
gez. Hallstein, technische Beigeordnete
Dezernat 6
Dezernat 4
gez. Erner, Bürgermeister
BM
gez. Seyfried
Amtsleiter
RPA
Den beigefügten Antrag der SPD-Fraktion leite ich an die zuständigen Ausschüsse weiter.
Beratungsfolge
Ausschuss für Stadtentwicklung und
Wirtschaftsförderung
Betrifft:
Termin
28.06.2018
Bemerkungen
beschließend
Antrag bzgl. Aufstellung von Bebauungsplänen in den kleineren Stadtteilen zur Sicherung der geordneten städtebaulichen Entwicklung
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten in €:
Erträge in €:
Kostenträger:
Sachkonto:
Folgekosten in €:
Mittel stehen zur Verfügung:
Jahr der Mittelbereitstellung:
Ja
Nein
Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke)
Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt:
Folgekosten Kernhaushalt:
Ja
Nein
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Stellungnahme der Verwaltung:
Die beschriebenen Veränderungsprozesse und ihre Folgen für das Zusammenleben, die Versorgung und das Ortsbild vollziehen sich kontinuierlich. Ein großer Teil der den Veränderungen zugrunde liegenden Prozesse beruht auf Entscheidungen außerhalb des Einflussbereiches der
Kommune. Dort, wo dies der Stadt aber unter Beachtung der rechtlichen Rahmenbedingungen und
der vorhandenen Ressourcen möglich ist, ist es sinnvoll und geboten, Veränderungsprozesse zu
beobachten und bei Fehlentwicklungen steuernd einzugreifen.
Die Aufnahme der vorhandenen Einrichtungen der sozialen Infrastruktur und der Versorgung sowie
deren regelmäßige Fortschreibung sind vor diesem Hintergrund zu begrüßen. In Anbetracht der
Komplexität der Aufgabe, bei der mehrere Fachämter einzubeziehen sind, wird die Bearbeitung
längere Zeit beanspruchen.
Unabhängig hiervon kann die Stadt im gesetzlichen Rahmen auf erkennbare Fehlentwicklungen
reagieren: Erkennbar werden Fehlentwicklungen z.B. dann, wenn Vorhaben in einem Genehmigungsverfahren beantragt werden, die den städtebaulichen Zielstellungen der Stadt zuwider laufen. Mit den Instrumenten der §§ 15 (Zurückstellung von Baugesuchen) und 14 (Veränderungssperre) können Vorhaben zurück gestellt werden, wenn zu befürchten ist, dass sie einem in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan entgegenstehen. Der Bebauungsplan muss einen positiven
Regelungsinhalt haben, d.h. es darf sich nicht um eine Planung handeln, deren einziger Zweck die
Verhinderung eines Vorhabens ist (sogenannte Negativplanung). Die rechtlichen Voraussetzungen
für die Anwendung der §§ 15 oder 14 müssen vorliegen, bevor die Genehmigungsbehörde entscheidet. I.d.R. besteht daher ein gewisser Spielraum, um zu reagieren, d.h. vor der Entscheidung
einen Aufstellungsbeschluss zu fassen und diesen bekannt zu machen.
Eine flächendeckende Überplanung der kleineren Stadtteile würde in erheblichem Umfang Ressourcen binden. Nicht nur die Anzahl der Stadtteile und ihre sehr unterschiedliche Struktur spielen
hierbei eine Rolle. Wie im Antrag ausgeführt, sind Planungen im Bestand aufgrund der Vielfalt der
widerstreitenden Interessen auch sehr aufwendig und beinhalten ein deutliches Konfliktpotenzial.
Daher wird empfohlen, das Planungserfordernis nach § 1 (3) BauGB im Einzelfall kritisch zu prüfen. Die kooperative Beratung von Geschäftsleuten oder Bauwilligen kann dazu beitragen, Fehlentwicklungen im Vorfeld zu vermeiden. Die Förderung der Baukultur kann z.B. durch einen Gestaltungsbeirat unterstützt werden.
In Vertretung
(Hallstein)
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