Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
103 kB
Datum
04.07.2018
Erstellt
14.06.18, 15:02
Aktualisiert
14.06.18, 15:02
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 309/2018
Az.: 270
Amt: - 270 BeschlAusf.: - -20-/-270- Datum: 06.06.2018
Kämmerer
gez. Breetzmann Erster
Beigeordneter
Dezernat 4
Amtsleiter
RPA
gez. Knips Kämmerer
Beratungsfolge
Haupt-, Finanz- und Personalausschuss
Rat
Betrifft:
Dezernat 6
gez. Erner, Bürgermeister
BM
Termin
Bemerkungen
26.06.2018
04.07.2018
beschließend
Satzung über die Erhebung einer Wettbürosteuer in der Stadt Erftstadt
(Wettbürosteuersatzung)
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten in €:
Erträge in €:
Kostenträger:
Sachkonto:
160 611 010
Folgekosten in €:
Mittel stehen zur Verfügung:
Jahr der Mittelbereitstellung:
Ja
Nein
Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke)
Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt:
Folgekosten Kernhaushalt:
Ja
Nein
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Beschlussentwurf:
Die als Anlage beigefügte Satzung über die Erhebung einer Wettbürosteuer in der Stadt Erftstadt
(Wettbürosteuersatzung) wird beschlossen.
Begründung:
In der Sitzung des Rates am 13.12.2016 wurde die Verwaltung beauftragt, die Einführung einer
Satzung über die Erhebung einer Wettbürosteuer vorzubereiten. Diese Satzung (V 611/2016
1. Ergänzung) wurde zwar im Rat am 4.7.17 beschlossen - eine Bekanntmachung erfolgte aufgrund aktueller Rechtsprechung nicht: mit Urteil vom 29.06.2017 (Az. 9 C 7.16 - veröffentlicht am
10.10.2017) hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) über eine Klage gegen die Wettbürosteuersatzung der Stadt Dortmund entschieden. Darin hat es den Flächenmaßstab zur Berech-
nung der Steuer jedoch für unzulässig erklärt. Stattdessen hat das BVerwG den Wetteinsatz als
Bemessungsgrundlage für einen tauglichen Maßstab gehalten.
Die nunmehr vom Städte- und Gemeindebund NRW überarbeitete Mustersatzung beruht im Wesentlichen auf der Satzung der Stadt Dortmund, die das BVerwG – mit Ausnahme der Bemessungsgrundlage - bestätigt hat. Für die Besteuerung ist es unerheblich, ob der Steuerschuldner
(nur) als Wettvermittler oder (auch) als Wettveranstalter auftritt. Gemäß Urteil wird als Bemessungsgrundlage der Wetteinsatz herangezogen, und zwar der Brutto-Betrag, d. h. der Einsatz des
Wettkunden ohne jeglichen Abzug. Das BVerwG hat ferner darauf hingewiesen, dass der Steuersatz „einen hinreichenden Abstand zu der bereits durch die Bundessteuer verursachten Steuerlast“
wahren muss. Gemeint ist damit die sogenannte Sportwettensteuer, die aufgrund Rennwett- und
Lotteriegesetz erhoben wird. Soweit ersichtlich, herrscht unter den Kommunen Einigkeit darüber,
dass ein Steuersatz in Höhe von 3 % einen hinreichenden Abstand zur Sportwettensteuer wahrt,
deren Steuersatz 5 % des Nennwertes der Wettscheine bzw. des Spieleinsatzes beträgt. Weiterhin
wurde die Pflicht zur Steuererklärung (Selbsterklärung) vorgesehen, da Wetteinsätze eine statistisch schwankende Größe darstellen, die regelmäßig abzufragen ist.
Die Steuer soll in erster Linie das Glücksspiel eindämmen und ordnungspolitisch die Zunahme von
Wettbüros reduzieren. Nach Untersuchungen weisen Wettbüros ein höheres Suchtpotential auf, da
die Ereignisse, auf die die Wette abgegeben wurde, mitverfolgt werden können. Dabei wird die
Spannung durch die hohe Ereignisfrequenz und das häufige Auftreten von „Fastgewinnen“ erzeugt. Die sozialen Kontakte reizen zur Wette an und können die Wettneigungen verstärken. Dabei nähert sich das Suchtpotential von Livesportwetten dem Gefährdungspotential von Geldspielautomaten an.
Die nunmehr vorliegende Satzung über die Erhebung einer Wettbürosteuer in der Stadt Erftstadt
(Wettbürosteuersatzung) sieht eine Besteuerung in Höhe von 3 % des Wetteinsatzes vor. Die Einnahmen durch die Wettbürosteuer können aufgrund bisher fehlender Erkenntnisse nicht beziffert
werden. Derzeit sind in Erftstadt zwei Wettbüros vorhanden.
In Vertretung
(Knips)
-2-