Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Satzung über die Erhebung einer Wettbürosteuer in der Stadt Erftstadt (Wettbürosteuersatzung))

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
103 kB
Datum
04.07.2018
Erstellt
14.06.18, 15:02
Aktualisiert
14.06.18, 15:02
Beschlussvorlage (Satzung über die Erhebung einer Wettbürosteuer in der Stadt Erftstadt 
(Wettbürosteuersatzung)) Beschlussvorlage (Satzung über die Erhebung einer Wettbürosteuer in der Stadt Erftstadt 
(Wettbürosteuersatzung))

öffnen download melden Dateigröße: 103 kB

Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 309/2018 Az.: 270 Amt: - 270 BeschlAusf.: - -20-/-270- Datum: 06.06.2018 Kämmerer gez. Breetzmann Erster Beigeordneter Dezernat 4 Amtsleiter RPA gez. Knips Kämmerer Beratungsfolge Haupt-, Finanz- und Personalausschuss Rat Betrifft: Dezernat 6 gez. Erner, Bürgermeister BM Termin Bemerkungen 26.06.2018 04.07.2018 beschließend Satzung über die Erhebung einer Wettbürosteuer in der Stadt Erftstadt (Wettbürosteuersatzung) Finanzielle Auswirkungen: Kosten in €: Erträge in €: Kostenträger: Sachkonto: 160 611 010 Folgekosten in €: Mittel stehen zur Verfügung: Jahr der Mittelbereitstellung: Ja Nein Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke) Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt: Folgekosten Kernhaushalt: Ja Nein Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Beschlussentwurf: Die als Anlage beigefügte Satzung über die Erhebung einer Wettbürosteuer in der Stadt Erftstadt (Wettbürosteuersatzung) wird beschlossen. Begründung: In der Sitzung des Rates am 13.12.2016 wurde die Verwaltung beauftragt, die Einführung einer Satzung über die Erhebung einer Wettbürosteuer vorzubereiten. Diese Satzung (V 611/2016 1. Ergänzung) wurde zwar im Rat am 4.7.17 beschlossen - eine Bekanntmachung erfolgte aufgrund aktueller Rechtsprechung nicht: mit Urteil vom 29.06.2017 (Az. 9 C 7.16 - veröffentlicht am 10.10.2017) hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) über eine Klage gegen die Wettbürosteuersatzung der Stadt Dortmund entschieden. Darin hat es den Flächenmaßstab zur Berech- nung der Steuer jedoch für unzulässig erklärt. Stattdessen hat das BVerwG den Wetteinsatz als Bemessungsgrundlage für einen tauglichen Maßstab gehalten. Die nunmehr vom Städte- und Gemeindebund NRW überarbeitete Mustersatzung beruht im Wesentlichen auf der Satzung der Stadt Dortmund, die das BVerwG – mit Ausnahme der Bemessungsgrundlage - bestätigt hat. Für die Besteuerung ist es unerheblich, ob der Steuerschuldner (nur) als Wettvermittler oder (auch) als Wettveranstalter auftritt. Gemäß Urteil wird als Bemessungsgrundlage der Wetteinsatz herangezogen, und zwar der Brutto-Betrag, d. h. der Einsatz des Wettkunden ohne jeglichen Abzug. Das BVerwG hat ferner darauf hingewiesen, dass der Steuersatz „einen hinreichenden Abstand zu der bereits durch die Bundessteuer verursachten Steuerlast“ wahren muss. Gemeint ist damit die sogenannte Sportwettensteuer, die aufgrund Rennwett- und Lotteriegesetz erhoben wird. Soweit ersichtlich, herrscht unter den Kommunen Einigkeit darüber, dass ein Steuersatz in Höhe von 3 % einen hinreichenden Abstand zur Sportwettensteuer wahrt, deren Steuersatz 5 % des Nennwertes der Wettscheine bzw. des Spieleinsatzes beträgt. Weiterhin wurde die Pflicht zur Steuererklärung (Selbsterklärung) vorgesehen, da Wetteinsätze eine statistisch schwankende Größe darstellen, die regelmäßig abzufragen ist. Die Steuer soll in erster Linie das Glücksspiel eindämmen und ordnungspolitisch die Zunahme von Wettbüros reduzieren. Nach Untersuchungen weisen Wettbüros ein höheres Suchtpotential auf, da die Ereignisse, auf die die Wette abgegeben wurde, mitverfolgt werden können. Dabei wird die Spannung durch die hohe Ereignisfrequenz und das häufige Auftreten von „Fastgewinnen“ erzeugt. Die sozialen Kontakte reizen zur Wette an und können die Wettneigungen verstärken. Dabei nähert sich das Suchtpotential von Livesportwetten dem Gefährdungspotential von Geldspielautomaten an. Die nunmehr vorliegende Satzung über die Erhebung einer Wettbürosteuer in der Stadt Erftstadt (Wettbürosteuersatzung) sieht eine Besteuerung in Höhe von 3 % des Wetteinsatzes vor. Die Einnahmen durch die Wettbürosteuer können aufgrund bisher fehlender Erkenntnisse nicht beziffert werden. Derzeit sind in Erftstadt zwei Wettbüros vorhanden. In Vertretung (Knips) -2-