Daten
Kommune
Kall
Größe
221 kB
Datum
03.07.2018
Erstellt
22.06.18, 18:07
Aktualisiert
22.06.18, 18:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kall
Vorlagen-Nr.
Sitzungstermin
Der Bürgermeister
77/2018 2. Ergänzung
03.07.2018
Vorlage erstellt:
14.06.2018
Federführung:
1.3
An den
Rat
mit der Bitte um
X
TL:
SB:
öffentliche Sitzung
Frau Emons
Herr Neufeld
Beschlussfassung
Mitzeichnung durch
Fassung eines Empfehlungsbeschlusses an den
Bürgermeister
Kenntnisnahme
Allg. Vertreter
Haushaltsmäßige Auswirkungen:
X
Teamleiter/in
Vorlage berührt den Haushalt.
Mittel verfügbar bei
Euro
Sachbearbeiter/in
über-/außerplanmäßige Aufwendungen/
Auszahlungen erforderlich bei PSK
Deckung erfolgt durch PSK
Euro
Kämmerer, wenn haushaltsrechtl. Auswirkungen:
TOP 9
Satzung über die Benutzung und Unterhaltung von Unterkünften für Flüchtlinge und
Obdachlose der Gemeinde Kall
Beschlussvorschlag:
Gemäß Empfehlung des Ausschusses für Jugend, Schule, Soziales, Kultur und Sport vom
05.06.2018 -TOP 6.2- sowie des Haupt- und Finanzausschusses vom 26.06.2018 -TOP 8- beschließt der Rat die beigefügte Satzung über die Benutzung und Unterhaltung von Unterkünften
für Flüchtlinge und Obdachlose der Gemeinde Kall.
Sachdarstellung:
Die Satzung über die Errichtung und Unterhaltung von Übergangsheimen der Gemeinde Kall
(Übergangsheimsatzung) vom 05. Juni 1992 wurde zuletzt am 07.11.2001 geändert. Seit der
letzten Änderung gab es im Zuge der Flüchtlingsbewegungen in den letzten Jahren viele gesetzliche Neuerungen. Eine bloße Überarbeitung der alten Satzung ist daher nicht sinnvoll. Auf Basis
der Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes wurde eine neue Satzung verfasst.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat unter anderem eine Ausländer-Wohnsitzregelungsverordnung
erlassen. Die Wohnsitzauflage soll dazu beitragen, anerkannten Flüchtlingen die Integration zu
erleichtern. Um Integrationshemmnissen durch sozialräumliche Konzentrationen zu begegnen,
soll den Flüchtlingen auferlegt werden, ihren Wohnsitz für die Dauer von drei Jahren dort zu
nehmen, wo ausreichend angemessener Wohnraum sowie genügend Integrationsangebote zur
Verfügung stehen.
Die Gemeinde Kall ist verpflichtet nach dem Integrationsschlüssel zugewiesene Personen unterzubringen. Wenn die der Gemeinde zugewiesenen, anerkannten Flüchtlinge selber keinen
Wohnraum in der Gemeinde finden, muss die Gemeinde den Menschen zur Vermeidung der
Obdachlosigkeit Wohnraum zur Verfügung stellen. Hier kann die Gemeinde auch auf ungenutzte
Kapazitäten in den Flüchtlingsunterkünften zurückgreifen. Verfügen die Menschen weder über
Einkommen noch Vermögen erhalten sie grundsätzlich Leistungen zum Lebensunterhalt vom
Jobcenter. Hierin enthalten sind die angemessenen Kosten der Unterkunft, die der Gemeinde im
Fall der Unterbringung in Flüchtlingsunterkünften erstattet werden.
Vorlagen-Nr. 77/2018 2. Ergänzung
Seite 2
Die Gemeinde Kall erhebt für die Unterbringung von Flüchtlingen in den von ihr betriebenen Gemeinschaftsunterkünften eine pauschale Benutzungsgebühr. Auch die Personen, die über eigenes Einkommen verfügen oder Sozialleistungen vom Jobcenter erhalten, sind zur Zahlung der
Gebühr verpflichtet. Die bisher festgelegten Gebührensätze sind jedoch nicht ausreichend um
den entstehenden Aufwand für die Unterbringung zu 100 % zu decken.
Aus diesem Grund wurde die Höhe der Gebühr nochmals überprüft und wie folgt berechnet:
Eigene Gebäude (4 Objekte)
Abschreibungen
kalkulatorische Zinsen (5,5% vom Restbuchwert)
Strom, Wasser, Heizöl
Versicherungen
Grundbesitzabgaben
Unterhaltung Gebäude und Einrichtung
Zwischensumme
Angemietete Objekte (24 Objekte)
Mietkosten (Kaltmiete) (Ø 4,84 €/m²)
Betriebskosten
sonstige Kosten (Heizung, Strom, Wasser)
Gebäudeunterhaltung
Versicherungen (in Nebenkosten)
Grundbesitzabgaben (in Nebenkosten)
Neu- und Ersatzanschaffung von Einrichtungsgegenständen
Zwischensumme
Personalaufwand
Arbeitsplatzkosten
Geschäftsaufwand (Telefon, Fahrzeugkosten usw.)
Zwischensumme
5.695,00 €
7.900,00 €
29.150,00 €
1.164,00 €
13.070,00 €
25.000,00 €
81.979,00 €
146.820,00 €
105.253,00 €
75.434,00 €
3.600,00 €
- €
- €
30.000,00 €
361.107,00 €
142.000,00 €
34.210,00 €
7.000,00 €
183.210,00 €
berücksichtigungsfähige Nettokosten
Sollbelegung
Gesamtbetrag je Monat und Person
(einschl. Mietausfallwagnis i.H.v. 20 %)
626.296,00 €
215
291,30 €
In dem Gesamtbetrag sind Stromkosten i.H.v. 31,40 € enthalten, von denen 30,00 € vom Jobcenter anerkannt und zugrunde gelegt werden. Somit ergibt sich eine Nutzungsgebühr von monatlich 289,90 € pro Person.
Die Verwaltung schlägt vor die beigefügte Satzung zu erlassen.
Anmerkung aus der Sitzung des Ausschusses für Jugend, Schule, Soziales, Kultur und Sport
vom 05.06.2018:
Vorlagen-Nr. 77/2018 2. Ergänzung
Seite 3
In den ausgewiesenen „Betriebskosten“ sind die Betriebskosten im Sinne von § 2 der Betriebskostenverordnung (BKV) enthalten.
Bis auf ein Objekt sind die Kosten für Wasser und Abwasser, die extrem hoch sind, in den Betriebskosten (Mietnebenkosten) enthalten.
Die Verbrauchskosten Strom sind überwiegend nicht darin enthalten. Die Verbrauchskosten Heizung sind bei acht Objekten ebenfalls nicht enthalten. Diese Kosten sind daher unter sonstige
Kosten (reine Verbrauchskosten Strom, Heizung) erfasst.