Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
218 kB
Datum
04.07.2018
Erstellt
21.06.18, 15:03
Aktualisiert
21.06.18, 15:03
Stichworte
Inhalt der Datei
.
Stadtverwaltung Postfach 2565 50359 Erftstadt
Stadtverwaltung Holzdamm 10 50374 Erftstadt
Herrn StV
Bernd Bohlen
Lambertusstraße 69
50374 Erftstadt
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nachrichtlich
allen Stadtverordneten
Dienststelle
Telefax 02235/409-505
Ansprechpartner/-in
Telefon-Durchwahl
Amt für Straßen, Grünflächen und Friedhöfe
Holzdamm 10
0 22 35 / 409-409
Mein Zeichen
Ihr Zeichen
Herr Böcking
26.04.2018
gez. Erner, Bürgermeister
BM / Dezernent
Amtsleiter
Ihre Anfrage vom 26.04.2018
Rat
Betrifft:
Datum
öffentlich
F 231/2018
04.07.2018
Anfrage bzgl.Werbung auf Sportplätzen und in öffentlichen Räumen
Sehr geehrter Herr Bohlen,
Ihre Fragen bezüglich der Werbung auf Sportplätzen und in öffentlichen Räumen kann ich wie folgt
beantworten:
1.) Gesetzliche Vorschriften
Grundsätzlich kommen hier die §§ 13 und 65 der BauO NRW zur Anwendung.
§ 13 Anlagen zur Außenwerbung und Warenautomaten
§ 65 Genehmigungsfreie Vorhaben
In § 13 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW wird der Unterschied zwischen Sporthalle und Sportplatz verdeutlicht: Wesentliches Merkmal für eine Werbeanlage im bauordnungsrechtlichen Sinne ist die
Sichtbarkeit vom öffentlichen Verkehrsraum aus. Dies ist bei Sporthallen im Inneren so gut wie
nie gegeben. Daher ist diesbezüglich eine Betrachtung durch das Bauordnungsamt nicht erforderlich.
Auch sogenannte „Bandenwerbung“ auf Sportplätzen, die ja nur nach innen gerichtet ist, unterliegt
nach Auffassung der Verwaltung nicht der BauO NRW.
Die Zulässigkeit aller übrigen Werbeanlagen richtet sich nach § 13 Abs. 2 bis 4 BauO NRW. Danach dürfen Werbeanlagen im Außenbereich (die überwiegende Anzahl der Erftstädter Sportplätze
liegt im Außenbereich nach § 35 BauGB) nur an der Stätte der Leistung sowie auf Sportplätzen,
-2sofern sie nicht in die freie Landschaft wirken (daher Bandenwerbung nach innen auch unproblematisch), angebracht werden. Ebenso sind Werbeanlagen auch in allen Wohngebieten und in
Dorfgebieten nur an der Stätte der Leistung zulässig. Werbeanlagen dürfen nach § 13 (2) BauO
NRW auch das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild nicht verunstalten und die Sicherheit und
Ordnung des Verkehrs nicht gefährden. Eine Verunstaltung liegt bereits vor, wenn der Ausblick auf
begrünte Flächen verdeckt wird. Auch eine störende Häufung (mehr als 3 Anlagen gleichzeitig im
Blickfeld) ist unzulässig.
Der § 65 (1) Nr. 33a BauO NRW stellt Werbeanlagen an Sportanlagen zwar von einer Genehmigung frei, aber nur wenn sie nicht in die freie Landschaft gerichtet sind. Der § 65 (4) BauO NRW
stellt auch klar, dass auch solche Anlagen alle Anforderungen des Gesetzes einhalten müssen.
2.) Erteilung der Genehmigungen
Eine ggf. erforderliche bauordnungsrechtliche Genehmigung wäre beim Bauordnungsamt zu beantragen und von diesem zu genehmigen, sofern die zuvor beschriebenen Kriterien erfüllt sind.
3.) Vereine mit Werbebannern
Im Bereich der offenen Sportplätze werden von 11 Vereinen Werbebanner in sehr verschiedenem
Umfang verwendet:
Rot-Weiß Ahrem / VfB Blessem / BC Bliesheim / SC Dirmerzheim / VfL Erp / SC SW Friesheim /
SV ERFA 09 Gymnich / SC Kierdorf / SSV Köttingen / SC Fortuna LIblar / SC Germania ErftstadtLechenich.
4.) Einnahmen durch Werbung
Bezüglich Einnahmen durch Werbung liegen mir keine Angaben vor; es ist jedoch davon auszugehen, dass es sich eher um Einnahmen in geringfügiger Höhe handelt.
5.) Verteilung der Werbeeinnahmen
Da Sporthallen und Sportplätze i. d. R. nur an einen einzigen Nutzer zur Verfügung gestellt werden, stellt sich die Frage der Mittelverteilung nicht.
Einzig das Stadion Liblar (ohne Werbung) wird von mehreren Vereinen genutzt.
6.) Unterschied Sporthallen und Sportplätze
Der Anteil der schulischen Nutzung ist in den Sporthallen wesentlich häufiger als auf den Sportplätzen, die überwiegend von Sportvereinen genutzt werden.
7.) Beteiligung der Kommunen an Werbeeinnahmen
Wie in den Nachbarstädten Kerpen, Frechen, Brühl und Wesseling ist die Stadt auch nicht an den
Werbeeinnahmen der Vereine beteiligt.
Ich hoffe, Ihnen hiermit Ihre Fragen beantwortet zu haben und stehe für weitere Fragen gerne zur
Verfügung.
In Vertretung
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(Hallstein)
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