Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Anfrage (Anfrage bzgl.Werbung auf Sportplätzen und in öffentlichen Räumen)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
218 kB
Datum
04.07.2018
Erstellt
21.06.18, 15:03
Aktualisiert
21.06.18, 15:03
Anfrage (Anfrage bzgl.Werbung auf Sportplätzen und in öffentlichen Räumen) Anfrage (Anfrage bzgl.Werbung auf Sportplätzen und in öffentlichen Räumen) Anfrage (Anfrage bzgl.Werbung auf Sportplätzen und in öffentlichen Räumen)

öffnen download melden Dateigröße: 218 kB

Inhalt der Datei

. Stadtverwaltung  Postfach 2565  50359 Erftstadt Stadtverwaltung  Holzdamm 10  50374 Erftstadt Herrn StV Bernd Bohlen Lambertusstraße 69 50374 Erftstadt . nachrichtlich allen Stadtverordneten Dienststelle Telefax 02235/409-505 Ansprechpartner/-in Telefon-Durchwahl Amt für Straßen, Grünflächen und Friedhöfe Holzdamm 10 0 22 35 / 409-409 Mein Zeichen Ihr Zeichen Herr Böcking 26.04.2018 gez. Erner, Bürgermeister BM / Dezernent Amtsleiter Ihre Anfrage vom 26.04.2018 Rat Betrifft: Datum öffentlich F 231/2018 04.07.2018 Anfrage bzgl.Werbung auf Sportplätzen und in öffentlichen Räumen Sehr geehrter Herr Bohlen, Ihre Fragen bezüglich der Werbung auf Sportplätzen und in öffentlichen Räumen kann ich wie folgt beantworten: 1.) Gesetzliche Vorschriften Grundsätzlich kommen hier die §§ 13 und 65 der BauO NRW zur Anwendung. § 13 Anlagen zur Außenwerbung und Warenautomaten § 65 Genehmigungsfreie Vorhaben In § 13 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW wird der Unterschied zwischen Sporthalle und Sportplatz verdeutlicht: Wesentliches Merkmal für eine Werbeanlage im bauordnungsrechtlichen Sinne ist die Sichtbarkeit vom öffentlichen Verkehrsraum aus. Dies ist bei Sporthallen im Inneren so gut wie nie gegeben. Daher ist diesbezüglich eine Betrachtung durch das Bauordnungsamt nicht erforderlich. Auch sogenannte „Bandenwerbung“ auf Sportplätzen, die ja nur nach innen gerichtet ist, unterliegt nach Auffassung der Verwaltung nicht der BauO NRW. Die Zulässigkeit aller übrigen Werbeanlagen richtet sich nach § 13 Abs. 2 bis 4 BauO NRW. Danach dürfen Werbeanlagen im Außenbereich (die überwiegende Anzahl der Erftstädter Sportplätze liegt im Außenbereich nach § 35 BauGB) nur an der Stätte der Leistung sowie auf Sportplätzen, -2sofern sie nicht in die freie Landschaft wirken (daher Bandenwerbung nach innen auch unproblematisch), angebracht werden. Ebenso sind Werbeanlagen auch in allen Wohngebieten und in Dorfgebieten nur an der Stätte der Leistung zulässig. Werbeanlagen dürfen nach § 13 (2) BauO NRW auch das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild nicht verunstalten und die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs nicht gefährden. Eine Verunstaltung liegt bereits vor, wenn der Ausblick auf begrünte Flächen verdeckt wird. Auch eine störende Häufung (mehr als 3 Anlagen gleichzeitig im Blickfeld) ist unzulässig. Der § 65 (1) Nr. 33a BauO NRW stellt Werbeanlagen an Sportanlagen zwar von einer Genehmigung frei, aber nur wenn sie nicht in die freie Landschaft gerichtet sind. Der § 65 (4) BauO NRW stellt auch klar, dass auch solche Anlagen alle Anforderungen des Gesetzes einhalten müssen. 2.) Erteilung der Genehmigungen Eine ggf. erforderliche bauordnungsrechtliche Genehmigung wäre beim Bauordnungsamt zu beantragen und von diesem zu genehmigen, sofern die zuvor beschriebenen Kriterien erfüllt sind. 3.) Vereine mit Werbebannern Im Bereich der offenen Sportplätze werden von 11 Vereinen Werbebanner in sehr verschiedenem Umfang verwendet: Rot-Weiß Ahrem / VfB Blessem / BC Bliesheim / SC Dirmerzheim / VfL Erp / SC SW Friesheim / SV ERFA 09 Gymnich / SC Kierdorf / SSV Köttingen / SC Fortuna LIblar / SC Germania ErftstadtLechenich. 4.) Einnahmen durch Werbung Bezüglich Einnahmen durch Werbung liegen mir keine Angaben vor; es ist jedoch davon auszugehen, dass es sich eher um Einnahmen in geringfügiger Höhe handelt. 5.) Verteilung der Werbeeinnahmen Da Sporthallen und Sportplätze i. d. R. nur an einen einzigen Nutzer zur Verfügung gestellt werden, stellt sich die Frage der Mittelverteilung nicht. Einzig das Stadion Liblar (ohne Werbung) wird von mehreren Vereinen genutzt. 6.) Unterschied Sporthallen und Sportplätze Der Anteil der schulischen Nutzung ist in den Sporthallen wesentlich häufiger als auf den Sportplätzen, die überwiegend von Sportvereinen genutzt werden. 7.) Beteiligung der Kommunen an Werbeeinnahmen Wie in den Nachbarstädten Kerpen, Frechen, Brühl und Wesseling ist die Stadt auch nicht an den Werbeeinnahmen der Vereine beteiligt. Ich hoffe, Ihnen hiermit Ihre Fragen beantwortet zu haben und stehe für weitere Fragen gerne zur Verfügung. In Vertretung -2- (Hallstein) -3-