Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
99 kB
Datum
26.06.2018
Erstellt
21.06.18, 15:03
Aktualisiert
21.06.18, 15:03
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
B 150/2018 1. Ergänzung
Az.:
Amt: - 65 BeschlAusf.: - 65 Datum: 08.06.2018
gez. Knips Kämmerer
Kämmerer
Dezernat 4
gez. Hallstein, technische Beigeordnete
Dezernat 6
gez. Erner, Bürgermeister
BM
gez. Böcking
Amtsleiter
RPA
Beratungsfolge
Haupt-, Finanz- und Personalausschuss
Betrifft:
Termin
Bemerkungen
26.06.2018
Anregung bzgl. Schaffung eines sicheren Rad-/Gehweges auf der Bonner Straße, E.Lechenich
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten in €:
Erträge in €:
Kostenträger:
Sachkonto:
- 65 Folgekosten in €:
Mittel stehen zur Verfügung:
Jahr der Mittelbereitstellung:
Ja
Nein
Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke)
Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt:
Folgekosten Kernhaushalt:
Ja
Nein
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Stellungnahme der Verwaltung:
Die aus der Sitzung des Bauausschusses Straßen vom 29.05.2018 ergänzend an die Verwaltung
ergangenen Fragestellungen und Prüfaufträge werden wie folgt beantwortet:
1. Für eine Verlängerung bzw. Komplettierung der Rad- und Gehwegverbindung zwischen dem
Bebauungsplangebiet BP 148 und der Bushaltestelle im Bereich des Kreisverkehres
Bonner Straße/Bonner Ring/Kölner Ring wäre ein ca. 110 Meter langes und 2,50 Meter breites
Teilstück herzustellen. Bei zusätzlicher Erstellung dieses Teilstückes im Rahmen der
ausgeschriebenen Maßnahme Rad-/Gehweg BP 148 (Rad- u. Gehweg nur innerhalb des
Geltungsbereiches des BP 148) entstehen im dortigen Auftrag Mehrkosten i.H.v. ca. 33.000,- €
brutto.
2. Erschließungs- bzw. Anliegerkosten fallen für das hier beantragte Verlängerungsteilstück nicht
an. Hierauf wurde bereits in der Ursprungvorlage eingegangen.
Wohl fallen Erschließungsbeiträge für die begrenzte Herstellung des Geh- u. Radweges innerhalb
des Geltungsbereiches des BP 148 an, da die Herstellung des Geh. u. Radweges in diesem
Bereich ausdrücklich planerische und verbindliche Maßgabe zur Anbindung und Erschließung der
Grundstücke im Bebauungsplangebiet ist.
Mittel für diese ggf. zusätzliche Maßnahme sind im Haushalt 2018 nicht vorgesehen.
Gemäß § 51, Abs. 6 der Bauordnung NRW können eingenommene Mittel aus der Ablöse von
Stellplatzverpflichtungen gemäß Stellplatzablösesatzung u.a. für investive Maßnahmen zur
Verbesserung des öffentlichen Personennahverkehrs, wie auch für investive Maßnahmen zur
Verbesserung des Fahrradverkehrs verwendet werden. Hierunter könnte man die Maßnahme evtl.
fassen und sie dann auch entsprechend über vorgehaltene Sonderposten aus der Stellplatzablöse
finanzieren.
Ansonsten könnte die Anregung ggf. nur aus Minderaufwendungen bei anderen Maßnahmen
finanziert und umgesetzt werden.
3. Lediglich die Markierung eines Geh- u. Radweges auf der vorhandenen Fahrbahn als
Alternativlösung scheidet aus, da die vorhandene Straßenbreite hierfür nicht ausreichend ist.
4. Eine Erweiterung der Vergabevorlage V 207/2018 im Sinne der Anregung ist möglich. Hierzu
verweise ich auf die diesbezüglich korrespondierende 1. Ergänzungsvorlage zur V 207/2018.
In Vertretung
(Hallstein)
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