Daten
Kommune
Willich
Größe
140 kB
Datum
26.06.2018
Erstellt
19.06.18, 08:16
Aktualisiert
19.06.18, 08:16
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage
- öffentlich -
STADT WILLICH
Fachbereich
Geschäftsbereich
Datum
18/260
Natur und
Lebensraum
Landschaft und
Straßen
12.06.2018
Aktenzeichen
Beratungsfolge
TOP
Sitzungsdatum
Planungsausschuss
3.
26.06.2018
Betreff:
Bürgeranregung/Beschwerde Nr. 08/18 nach § 24 SO NW betr. Verkehrssituation
Kickenstraße nachfolgend von der Einfahrt Fehling rechts in Neersen
Sachverhalt:
Die Bürgeranregung liegt in Kopie zur Kenntnis dieser Beratungsvorlage bei.
Bei den angeregten Maßnahmen – Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h und Haltverbot –
handelt es sich um eine straßenverkehrsrechtliche Angelegenheit. Diese wird nach einem
Beschluss des Rates und des Haupt- und Finanzausschusses unmittelbar vom Bürgermeister –
und hier im Geschäftsbereich Landschaft und Straßen bearbeitet.
Es wird deshalb unter dem Beschlussvorschlag die Verweisung an den Bürgermeister zur weiteren
Bearbeitung der straßenverkehrsrechtlichen Angelegenheit vorgeschlagen.
Allgemein wird folgendes ausgeführt:
Die Straßenverkehrsbehörde und die beteiligten Behörden – Kreispolizeibehörde Viersen,
Geschäftsbereich Landschaft und Straßen als Straßenbaulastträger und Straßenverkehrsbehörde
haben bei der Prüfung und Entscheidung über die Anordnung von Verkehrszeichen die
Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) zu beachten. Hier sind insbesondere die §§
39 und 45 StVO anzuführen.
Angesichts der allen Verkehrsteilnehmern obliegenden Verpflichtung, die allgemeinen und
besonderen Verhaltensvorschriften der Straßenverkehrsordnung eigenverantwortlich zu beachten,
dürfen örtliche Anordnungen durch Verkehrszeichen nur dort getroffen werden, wo dies aufgrund
der besonderen Umstände zwingend geboten ist.
Nach § 45 Absatz 9 StVO dürfen insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden
Verkehrs nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine
Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der Rechtsgüter
erheblich übersteigt.
Die Polizei sowie die Mitarbeiter der GB Stadtplanung und GB Landschaft und Straßen konnten
bei der Überprüfung keine Behinderungen oder Gefährdungen feststellen, die unter
Berücksichtigung der Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung die nach §§ 39 und 45
Straßenverkehrsordnung vorgeschriebene zwingende Notwendigkeit für eine Senkung der
zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h und ein Haltverbot bestätigten.
Aufgrund der Bürgeranregung wird die Situation erneut geprüft werden. Dabei ist festzustellen,
dass an unübersichtlichen Stellen das Halten und Parken nach § 12 StVO gesetzlich verboten ist.
Es bedarf hierfür keiner Beschilderung. Die Anordnung von Verkehrszeichen zur Bestätigung eines
bestehenden gesetzlichen Verbotes hat durch die Straßenverkehrsbehörde zu unterbleiben. Der
für die Überwachung des ruhenden Verkehrs zuständige Geschäftsbereich Einwohner und
Ordnung führt in dem angesprochenen Bereich Kontrollen durch. Es wurden gebührenpflichtige
Verwarnungen in den Fällen ausgesprochen, wo der Tatbestand des Haltens/Parkens an einer
unübersichtlichen Stelle gegeben war. Die Kontrollen werden auch künftig im Rahmen der
personellen Möglichkeiten fortgeführt.
Finanzielle Auswirkungen (einschließlich Folgekosten):
Erläuterung:
Auswirkungen auf die:
(aktuelles HHJahr)
(1. Folgejahr)
(2. Folgejahr)
(3. Folgejahr)
Ergebnisrechnung
Finanzrechnung
Nachrichtlich:
Bei Investitionsmaßnahmen ≥ 100.000 Euro ist ergänzend die normierte Folgekostenbetrachtung
vorzulegen.
Stellungnahme des Stadtkämmerers:
Beschlussempfehlung:
Der Planungsausschuss nimmt die Ausführungen zur Kenntnis und verweist die Angelegenheit zur
weiteren Bearbeitung an den Bürgermeister.
(Martina Stall)
Technische Beigeordnete
Anlage(n):
Anregung/Beschwerde Nr. 8/18 nach § 24 der Gemeindeordnung NW
Sitzungsvorlage 18/260
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