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Sitzungsvorlage (Bürgeranregung/Beschwerde Nr. 08/18 nach § 24 SO NW betr. Verkehrssituation Kickenstraße nachfolgend von der Einfahrt Fehling rechts in Neersen)

Daten

Kommune
Willich
Größe
140 kB
Datum
26.06.2018
Erstellt
19.06.18, 08:16
Aktualisiert
19.06.18, 08:16
Sitzungsvorlage (Bürgeranregung/Beschwerde Nr. 08/18 nach § 24 SO NW betr. Verkehrssituation Kickenstraße nachfolgend von der Einfahrt Fehling rechts in Neersen) Sitzungsvorlage (Bürgeranregung/Beschwerde Nr. 08/18 nach § 24 SO NW betr. Verkehrssituation Kickenstraße nachfolgend von der Einfahrt Fehling rechts in Neersen)

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Sitzungsvorlage - öffentlich - STADT WILLICH Fachbereich Geschäftsbereich Datum 18/260 Natur und Lebensraum Landschaft und Straßen 12.06.2018 Aktenzeichen Beratungsfolge TOP Sitzungsdatum Planungsausschuss 3. 26.06.2018 Betreff: Bürgeranregung/Beschwerde Nr. 08/18 nach § 24 SO NW betr. Verkehrssituation Kickenstraße nachfolgend von der Einfahrt Fehling rechts in Neersen Sachverhalt: Die Bürgeranregung liegt in Kopie zur Kenntnis dieser Beratungsvorlage bei. Bei den angeregten Maßnahmen – Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h und Haltverbot – handelt es sich um eine straßenverkehrsrechtliche Angelegenheit. Diese wird nach einem Beschluss des Rates und des Haupt- und Finanzausschusses unmittelbar vom Bürgermeister – und hier im Geschäftsbereich Landschaft und Straßen bearbeitet. Es wird deshalb unter dem Beschlussvorschlag die Verweisung an den Bürgermeister zur weiteren Bearbeitung der straßenverkehrsrechtlichen Angelegenheit vorgeschlagen. Allgemein wird folgendes ausgeführt: Die Straßenverkehrsbehörde und die beteiligten Behörden – Kreispolizeibehörde Viersen, Geschäftsbereich Landschaft und Straßen als Straßenbaulastträger und Straßenverkehrsbehörde haben bei der Prüfung und Entscheidung über die Anordnung von Verkehrszeichen die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) zu beachten. Hier sind insbesondere die §§ 39 und 45 StVO anzuführen. Angesichts der allen Verkehrsteilnehmern obliegenden Verpflichtung, die allgemeinen und besonderen Verhaltensvorschriften der Straßenverkehrsordnung eigenverantwortlich zu beachten, dürfen örtliche Anordnungen durch Verkehrszeichen nur dort getroffen werden, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Nach § 45 Absatz 9 StVO dürfen insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der Rechtsgüter erheblich übersteigt. Die Polizei sowie die Mitarbeiter der GB Stadtplanung und GB Landschaft und Straßen konnten bei der Überprüfung keine Behinderungen oder Gefährdungen feststellen, die unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung die nach §§ 39 und 45 Straßenverkehrsordnung vorgeschriebene zwingende Notwendigkeit für eine Senkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h und ein Haltverbot bestätigten. Aufgrund der Bürgeranregung wird die Situation erneut geprüft werden. Dabei ist festzustellen, dass an unübersichtlichen Stellen das Halten und Parken nach § 12 StVO gesetzlich verboten ist. Es bedarf hierfür keiner Beschilderung. Die Anordnung von Verkehrszeichen zur Bestätigung eines bestehenden gesetzlichen Verbotes hat durch die Straßenverkehrsbehörde zu unterbleiben. Der für die Überwachung des ruhenden Verkehrs zuständige Geschäftsbereich Einwohner und Ordnung führt in dem angesprochenen Bereich Kontrollen durch. Es wurden gebührenpflichtige Verwarnungen in den Fällen ausgesprochen, wo der Tatbestand des Haltens/Parkens an einer unübersichtlichen Stelle gegeben war. Die Kontrollen werden auch künftig im Rahmen der personellen Möglichkeiten fortgeführt. Finanzielle Auswirkungen (einschließlich Folgekosten): Erläuterung: Auswirkungen auf die: (aktuelles HHJahr) (1. Folgejahr) (2. Folgejahr) (3. Folgejahr) Ergebnisrechnung Finanzrechnung Nachrichtlich: Bei Investitionsmaßnahmen ≥ 100.000 Euro ist ergänzend die normierte Folgekostenbetrachtung vorzulegen. Stellungnahme des Stadtkämmerers: Beschlussempfehlung: Der Planungsausschuss nimmt die Ausführungen zur Kenntnis und verweist die Angelegenheit zur weiteren Bearbeitung an den Bürgermeister. (Martina Stall) Technische Beigeordnete Anlage(n): Anregung/Beschwerde Nr. 8/18 nach § 24 der Gemeindeordnung NW Sitzungsvorlage 18/260 Seite 2 von 2