Daten
Kommune
Bedburg
Größe
189 kB
Datum
03.07.2018
Erstellt
20.06.18, 18:02
Aktualisiert
30.08.18, 12:49
Stichworte
Inhalt der Datei
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Drucksache: WP9102/2018
Fachdienst 4 - Schule, Bildung und
Jugend
Sitzungsteil
Az.: 40 00 00
öffentlich
Beratungsfolge:
Rat der Stadt Bedburg
Sitzungstermin:
Abstimmungsergebnis:
03.07.2018
Betreff:
Zustimmung des Rates der Stadt Bedburg zur Auflösung des Schulzweckverbandes
Bedburg - Elsdorf
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Bedburg erteilt die Zustimmung zur Auflösung des FörderschulZweckverbandes Bedburg – Elsdorf mit Wirkung ab dem 01.08.2018 gemäß § 7 Abs. 2
der Zweckverbandssatzung
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 2
Begründung:
Mit dem Vollzug der schulaufsichtsbehördlich angeordneten Schließung der Martin-LutherLernförderschule ab dem 01.08.2018 ist für den die Schule tragenden Zweckverband Bedburg –
Elsdorf der Aufgabenwegfall eingetreten. Nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit
(GkG NRW) ergibt sich daraus die Konsequenz, dass der Verband als rechtlich eigenständige
Persönlichkeit aufzulösen ist.
Nach allgemeiner Auffassung ist der Auflösungsbeschluss durch die Zweckverbandsversammlung
zu fassen (vgl. Plückhahn in Held / Winkel / Wansleben: Kommunalverfassungsrecht NRW –
Loseblattkommentar, Stand September 2017, Band II, Erl. 9.2 zu § 20 GkG).
§ 7 Abs. 2 Satz 2 der Zweckverbandssatzung für den Schulzweckverband Bedburg – Elsdorf
verlangt jedoch zusätzlich zur Beschlussfassung der Verbandsversammlung für die wirksame
Auflösung des Verbandes noch die „Zustimmung der Räte der Verbandsmitglieder“.
Die „Zustimmung“ ist gem. §§ 182, 183 BGB die Einverständniserklärung; diese kann als
„Einwilligung“ vor der Rechtshandlung oder als „Genehmigung“ nachträglich erteilt werden (vgl.
Palandt-Ellenberger, BGB-Kommentar, 76. Aufl. 2017, Erl. 1 zu § 182). Indem das GkG die
originäre Zuständigkeit für die Auflösung von Zweckverbänden bei der Verbandsversammlung
ansiedelt (s. o.) und die Zweckverbandssatzung in § 7 Abs. 2 zuerst das AuflösungsbeschlussQuorum der Verbandsversammlung vorgibt und dann erst auf das Zustimmungserfordernis der
Räte
abstellt,
ist
hier
von
einer
nachträglichen
„Genehmigung“
des
Verbandsversammlungsbeschlusses durch die Räte auszugehen.
Nach dem Sitzungsplan tagen die Räte der Städte Bedburg und Elsdorf beide zuletzt vor der
Sommerpause am 03.07.2018. Die Zustimmungsbeschlussfassung nach Maßgabe von § 7 Abs. 2
Satz 2 der Satzung soll daher in beiden Räten an diesem Tage auf der Grundlage einer
inhaltsgleichen Sitzungsvorlage erfolgen, nachdem zuvor der Auflösungsbeschluss der
Zweckverbandsversammlung im Juni 2018 erfolgt ist.
Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel:
Die Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit dem Förderschwerpunkt lernen ist aufgrund einer Kooperation mit
einem privaten Schulträger ortsnah möglich.
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren
Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers:
Beschlussvorlage WP9-102/2018
----------------------------------Brunken
----------------------------------Solbach
Fachdienstleiter
Bürgermeister
Seite 2