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Beschlussvorlage (Erhebung einer Vergnügungssteuer auf Vergnügungen sexueller Art)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
196 kB
Datum
03.07.2018
Erstellt
20.06.18, 18:02
Aktualisiert
30.08.18, 12:49
Beschlussvorlage (Erhebung einer Vergnügungssteuer auf Vergnügungen sexueller Art) Beschlussvorlage (Erhebung einer Vergnügungssteuer auf Vergnügungen sexueller Art) Beschlussvorlage (Erhebung einer Vergnügungssteuer auf Vergnügungen sexueller Art)

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Inhalt der Datei

Zu TOP:__________ Drucksache: WP9-94/2018 1. Ergänzung Fachdienst 2 - Finanzen Sitzungsteil Az.: öffentlich Beratungsfolge: Sitzungstermin: Haupt- und Finanzausschuss 29.05.2018 Rat der Stadt Bedburg 03.07.2018 Abstimmungsergebnis: Betreff: Erhebung einer Vergnügungssteuer auf Vergnügungen sexueller Art Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt Bedburg beschließt auf einstimmige Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses die im Entwurf vorgelegte Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Vergnügungen sexueller Art. STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 2 Begründung: Im Rahmen der Haushaltsberatungen 2018 ist die Einführung einer Sex-Steuer als Unterform der Vergnügungssteuer als politische Zielvorgabe thematisiert worden (Teilplan 16.611 „Steuern, allgemeine Zuweisungen, allgemeine Umlagen“). Die Vergnügungssteuer wird von Städten und Gemeinden aufgrund kommunaler Satzungen erhoben und fließt ausschließlich den Kommunen zu. Im Dezember 2003 hatte die Stadt Köln erstmals "die gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in Bars, Sauna-, FKK- und Swingerclubs" und "das Angebot sexueller Handlungen gegen Entgelt, z. B. in Beherbergungsbetrieben, Privatwohnungen, Wohnwagen und Kraftfahrzeugen mit Ausnahme von Straßenprostitution in Verrichtungsboxen" der Vergnügungssteuer unterworfen. Gegen die Steuerbescheide erhoben einige Veranstalter Klage. Das Verwaltungsgericht Köln hatte am 11.07.2004 vier Klagen gegen die Erhebung der „SexSteuer“ in der Stadt Köln abgewiesen. Die Vergnügungssteuersatzung der Stadt Köln vom Dezember 2003 ist damit zunächst im Wesentlichen für rechtswirksam erklärt worden (Az.: 23 K 4180/04 u.a.). Das OVG hat in einem Urteil vom 18.06.2009 (Az.: 14 A 1577/07) aber entschieden, dass die Erhebung einer Vergnügungssteuer auf sexuelle Vergnügungen jeder Art in Bars, Bordellen, Swingerclubs oder ähnlichen Einrichtungen der ministeriellen Genehmigung gem. § 2 Abs. 2 KAG NRW bedarf. Nach genannter Vorschrift bedarf eine Satzung, mit der eine im Land nicht erhobene Steuer erstmalig oder erneut eingeführt werden soll, zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des für Kommunales zuständigen Ministeriums und des für Finanzen zuständigen Ministeriums. Diese Genehmigung ist nunmehr vom Innen- und Finanzministerium erteilt worden. Die Stadt Elsdorf hat zum 01.01.2017 die Sex-Steuer eingeführt. Als Mustersatzung diente die genehmigte Satzung der Stadt Köln über die Erhebung einer Steuer auf Vergnügen sexueller Art. Da die Muster-Vergnügungssteuersatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW (StGB) auf die Normierung einer „Sex-Steuer“ nach Kölner Vorbild verzichtet, wurden die genehmigten Satzungen der o. g. Städte als Muster für den beigefügten Satzungsentwurf verwendet. Der StGB empfiehlt, die Sex-Steuer, sofern sie eingeführt werden soll, in einer separaten Satzung zu regeln. Beschlussvorlage WP9-94/2018 1. Ergänzung Seite 2 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 3 Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel und der Nachhaltigkeit: Finanzielle Auswirkungen: Nein Ja x Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers: ----------------------------------Spohr ----------------------------------Eßer ----------------------------------Baum Sachbearbeiter(in) Fachdienstleiter Stadtkämmerer ----------------------------------Solbach Bürgermeister Beschlussvorlage WP9-94/2018 1. Ergänzung Seite 3