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Beschlussvorlage (Neufassung einer Satzung über die Erhebung einer Wettbürosteuer in der Stadt Bedburg)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
202 kB
Datum
03.07.2018
Erstellt
20.06.18, 18:02
Aktualisiert
30.08.18, 12:49
Beschlussvorlage (Neufassung einer Satzung über die Erhebung einer Wettbürosteuer in der Stadt Bedburg) Beschlussvorlage (Neufassung einer Satzung über die Erhebung einer Wettbürosteuer in der Stadt Bedburg) Beschlussvorlage (Neufassung einer Satzung über die Erhebung einer Wettbürosteuer in der Stadt Bedburg) Beschlussvorlage (Neufassung einer Satzung über die Erhebung einer Wettbürosteuer in der Stadt Bedburg)

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Inhalt der Datei

Zu TOP:__________ Drucksache: WP9-88/2018 1. Ergänzung Fachdienst 2 - Finanzen Sitzungsteil Az.: öffentlich Beratungsfolge: Sitzungstermin: Haupt- und Finanzausschuss 29.05.2018 Rat der Stadt Bedburg 03.07.2018 Abstimmungsergebnis: Betreff: Neufassung einer Satzung über die Erhebung einer Wettbürosteuer in der Stadt Bedburg Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt Bedburg beschließt auf einstimmige Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses die im Entwurf vorgelegte Satzung über die Erhebung einer Wettbürosteuer in der Stadt Bedburg mit einem Steuersatz von 3 von Hundert. STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 2 Begründung: Im Rahmen der Haushaltsberatungen 2018 ist als politische Zielvorgabe die Einführung einer Wettbürosteuer als Unterform der Vergnügungssteuer beschlossen worden (Teilplan 16.611 „Steuern, allgemeine Zuweisungen, allgemeine Umlagen“). Der Städte- und Gemeindebund NRW (StGB) hat mit Schnellbrief vom 8. Dezember 2017 eine Mustersatzung zur Wettbürosteuer übermittelt, nachdem zuvor über das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zur Wettbürosteuer vom 29. Juni 2017 (Az. 9 C 7.16) und das Schicksal bereits bestehender Satzungen bzw. Steuerbescheide informiert wurde. Die Leitsätze des Urteils lauten: 1. Bei einer Steuer, die das Wetten in Einrichtungen besteuert, die neben der Annahme von Wettscheinen (auch an Terminals o. ä.) auch das Mitverfolgen der Wettereignisse auf Monitoren ermöglichen (Wettbüros), handelt es sich um den Typus einer örtlichen Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG. 2. Eine solche Wettbürosteuer ist nicht mit der Sportwettensteuer nach § 17 Abs. 2 RennwLottG gleichartig im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG, wenn sie sich in erheblichen Steuermerkmalen von dieser unterscheidet und nach einer wertenden Gesamtbetrachtung ein Eingriff in die Steuerkompetenz des Bundes nicht gegeben ist. 3. Eine Gemeinde darf auch dann nicht durch Lenkungsmaßnahmen und damit mittelbar gestaltend in den Kompetenzbereich des Bundesgesetzgebers eingreifen, wenn sie dessen Gesamtkonzeption als defizitär erachtet. 4. Für eine Vergnügungssteuer in Gestalt einer Wettbürosteuer bildet der Wetteinsatz den sachgerechtesten Maßstab. Nach Veröffentlichung der Wettbürosteuermustersatzung sind offenbar großflächig an sämtliche Kommunen, so auch an die Stadt Bedburg, zwei aufeinander bezogene Schreiben eines Sportwettenveranstalters versendet worden mit Vorschlägen für eine Neubemessung der Wettbürosteuer nach den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts. Die Vorschläge sind vor allem darauf gerichtet, dass klargestellt wird, dass nur die in dem Wettbüro vor Ort getätigten Umsätze besteuert werden und dass eine Steuer nur in der Höhe erhoben wird, die insgesamt der bisherigen Flächenbesteuerung entspricht. Dies wäre nach den dem Sportwettenveranstalter vorliegenden repräsentativen Durchschnittswerten ein Steuersatz von 1,0 % bis max. 1,5 % auf den Einsatz. Der StGB hat zu den vorgetragenen Argumenten mit seinem Schnellbrief vom 27.03.2018 Stellung genommen. Den Hauptkritikpunkt des Sportwettenveranstalters bildet der – auch in der StGBMustersatzung als Größenordnung genannte – Steuersatz von 3 % auf den Wetteinsatz. Ein Steuersatz von 3 % des Wetteinsatzes sei „untragbar hoch“; er wirke „kontraproduktiv“ und erdrosselnd. Die meisten Vermittler könnten bei einer Steuerbelastung von 3 % des Wetteinsatzes nicht überleben. Außerdem weist der Sportwettenveranstalter darauf hin, dass die Umsatzzahlen oftmals wenig aussagekräftig in Relation zu dem verbleibenden Gewinn auf Vermittler-/Veranstalterseite (dem sog. „Hold“: Wetteinsatz abzüglich Gewinnauszahlung) seien. Aus Sicht des StGB kann lediglich bestätigt werden, dass die Nennung eines möglichen Steuersatzes von 3 % nicht auf einer Analyse von Umsatzzahlen der nordrhein-westfälischen Wettbürobetreiber fußt, sondern einen Rahmen für die Besteuerung beschreiben soll, der nach aktuellen Erkenntnissen und Einschätzungen Rechtssicherheit mit Blick auf das Beschlussvorlage WP9-88/2018 1. Ergänzung Seite 2 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 3 Erdrosselungsverbot bzw. die Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung (Abstandsgebot) gewährleisten kann. Ein Steuersatz von 3 % auf den Wetteinsatz stellt lt. StGB dabei selbstverständlich keine verbindliche Vorgabe für den kommunalen Satzungsgeber dar. Vielmehr bleibt der Beschluss des örtlich-individuellen Steuersatzes in der Verantwortung des Rates. Aus der Beratungspraxis ist der Geschäftsstelle bekannt, dass örtliche Steuersätze die 3 %-Schwelle vielfach unterschreiten, etwa dann, wenn eine aufkommensneutrale Besteuerung nach Umstellung des Steuermaßstabs (vom Flächenmaßstab) angestrebt wird. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Wettbürosteuer als kommunale Aufwandsteuer auf eine kalkulatorische Abwälzbarkeit hin ausgelegt ist, deren Möglichkeit das Bundesverwaltungsgericht auch ausdrücklich bestätigt (Rn. 43 ff.). In diesem Sinne ist von einer Betroffenheit der Wettbürobetreiber – indirekt – erst dann auszugehen, wenn auf Seiten der Wettkunden wegen der Steuer tatsächlich ein massiver Rückgang von Wetten zu verzeichnen wäre. In diesem Licht sind auch die vom Sportwettenveranstalter durchgeführten Berechnungen zu bewerten, die nahelegen, dass die bisherige Besteuerung nach einem Flächenmaßstab durchschnittlich einer Besteuerung des Wetteinsatzes in Höhe von 1 % bis maximal 1,5 % entspreche. Aus Sicht der Geschäftsstelle des StGB fehlerhaft ist allerdings, daraus den Umkehrschluss zu ziehen, dass eine höhere Besteuerung per se nicht zulässig oder auch nur problematisch ist. Der Sportwettenveranstalter schlägt des Weiteren eine klarstellende Formulierung für die örtliche Satzung vor, dass die Besteuerung von reinen Wettannahmestellen ohne Fernsehübertragung ausscheidet. Aus Sicht des StGB ist diesem Anliegen mit der Definition des Steuergegenstandes in § 2 der Mustersatzung ausreichend gedient. Gleiches gilt für den Einwand, dass das online-Geschäft nicht besteuert werden könne. Auch dies wird von § 2 der Mustersatzung erfasst. Die Stadt Bedburg erhebt bisher, wie alle Rhein-Erft-Kreis-Kommunen mit Ausnahme der Stadt Bergheim (diese jedoch derzeit nach dem nicht mehr zulässigen Flächen-Maßstab), keine Wettbürosteuer. Ein Entwurf einer Wettbürosteuersatzung basierend auf die Mustersatzung des StGB ist mit einem Steuersatz von 3 v. H. als Anlage beigefügt. Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel und der Nachhaltigkeit: Beschlussvorlage WP9-88/2018 1. Ergänzung Seite 3 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 4 Finanzielle Auswirkungen: Nein Ja x Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers: ----------------------------------Spohr ----------------------------------Eßer ----------------------------------Baum Sachbearbeiter(in) Fachdienstleiter Stadtkämmerer ----------------------------------Solbach Bürgermeister Beschlussvorlage WP9-88/2018 1. Ergänzung Seite 4