Daten
Kommune
Bedburg
Größe
202 kB
Datum
03.07.2018
Erstellt
20.06.18, 18:02
Aktualisiert
30.08.18, 12:49
Stichworte
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Drucksache: WP9-88/2018
1. Ergänzung
Fachdienst 2 - Finanzen
Sitzungsteil
Az.:
öffentlich
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Haupt- und Finanzausschuss
29.05.2018
Rat der Stadt Bedburg
03.07.2018
Abstimmungsergebnis:
Betreff:
Neufassung einer Satzung über die Erhebung einer Wettbürosteuer in der Stadt Bedburg
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Bedburg beschließt auf einstimmige Empfehlung des Haupt- und
Finanzausschusses die im Entwurf vorgelegte Satzung über die Erhebung einer
Wettbürosteuer in der Stadt Bedburg mit einem Steuersatz von 3 von Hundert.
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Begründung:
Im Rahmen der Haushaltsberatungen 2018 ist als politische Zielvorgabe die Einführung einer
Wettbürosteuer als Unterform der Vergnügungssteuer beschlossen worden (Teilplan 16.611
„Steuern, allgemeine Zuweisungen, allgemeine Umlagen“).
Der Städte- und Gemeindebund NRW (StGB) hat mit Schnellbrief vom 8. Dezember 2017 eine
Mustersatzung zur Wettbürosteuer übermittelt, nachdem zuvor über das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts zur Wettbürosteuer vom 29. Juni 2017 (Az. 9 C 7.16) und das
Schicksal bereits bestehender Satzungen bzw. Steuerbescheide informiert wurde.
Die Leitsätze des Urteils lauten:
1. Bei einer Steuer, die das Wetten in Einrichtungen besteuert, die neben der Annahme
von Wettscheinen (auch an Terminals o. ä.) auch das Mitverfolgen der Wettereignisse
auf Monitoren ermöglichen (Wettbüros), handelt es sich um den Typus einer örtlichen
Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG.
2. Eine solche Wettbürosteuer ist nicht mit der Sportwettensteuer nach § 17 Abs. 2
RennwLottG gleichartig im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG, wenn sie sich in erheblichen
Steuermerkmalen von dieser unterscheidet und nach einer wertenden
Gesamtbetrachtung ein Eingriff in die Steuerkompetenz des Bundes nicht gegeben ist.
3. Eine Gemeinde darf auch dann nicht durch Lenkungsmaßnahmen und damit mittelbar
gestaltend in den Kompetenzbereich des Bundesgesetzgebers eingreifen, wenn sie
dessen Gesamtkonzeption als defizitär erachtet.
4. Für eine Vergnügungssteuer in Gestalt einer Wettbürosteuer bildet der Wetteinsatz den
sachgerechtesten Maßstab.
Nach Veröffentlichung der Wettbürosteuermustersatzung sind offenbar großflächig an
sämtliche Kommunen, so auch an die Stadt Bedburg, zwei aufeinander bezogene Schreiben
eines Sportwettenveranstalters versendet worden mit Vorschlägen für eine Neubemessung
der Wettbürosteuer nach den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts. Die Vorschläge sind
vor allem darauf gerichtet, dass klargestellt wird, dass nur die in dem Wettbüro vor Ort
getätigten Umsätze besteuert werden und dass eine Steuer nur in der Höhe erhoben wird, die
insgesamt der bisherigen Flächenbesteuerung entspricht. Dies wäre nach den dem
Sportwettenveranstalter vorliegenden repräsentativen Durchschnittswerten ein Steuersatz von
1,0 % bis max. 1,5 % auf den Einsatz.
Der StGB hat zu den vorgetragenen Argumenten mit seinem Schnellbrief vom 27.03.2018
Stellung genommen.
Den Hauptkritikpunkt des Sportwettenveranstalters bildet der – auch in der StGBMustersatzung als Größenordnung genannte – Steuersatz von 3 % auf den Wetteinsatz. Ein
Steuersatz von 3 % des Wetteinsatzes sei „untragbar hoch“; er wirke „kontraproduktiv“ und
erdrosselnd. Die meisten Vermittler könnten bei einer Steuerbelastung von 3 % des
Wetteinsatzes nicht überleben.
Außerdem weist der Sportwettenveranstalter darauf hin, dass die Umsatzzahlen oftmals wenig
aussagekräftig in Relation zu dem verbleibenden Gewinn auf Vermittler-/Veranstalterseite
(dem sog. „Hold“: Wetteinsatz abzüglich Gewinnauszahlung) seien.
Aus Sicht des StGB kann lediglich bestätigt werden, dass die Nennung eines möglichen
Steuersatzes von 3 % nicht auf einer Analyse von Umsatzzahlen der nordrhein-westfälischen
Wettbürobetreiber fußt, sondern einen Rahmen für die Besteuerung beschreiben soll, der
nach aktuellen Erkenntnissen und Einschätzungen Rechtssicherheit mit Blick auf das
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Erdrosselungsverbot bzw. die Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung (Abstandsgebot)
gewährleisten kann.
Ein Steuersatz von 3 % auf den Wetteinsatz stellt lt. StGB dabei selbstverständlich keine
verbindliche Vorgabe für den kommunalen Satzungsgeber dar. Vielmehr bleibt der Beschluss
des örtlich-individuellen Steuersatzes in der Verantwortung des Rates. Aus der
Beratungspraxis ist der Geschäftsstelle bekannt, dass örtliche Steuersätze die 3 %-Schwelle
vielfach unterschreiten, etwa dann, wenn eine aufkommensneutrale Besteuerung nach
Umstellung des Steuermaßstabs (vom Flächenmaßstab) angestrebt wird.
Es ist darauf hinzuweisen, dass die Wettbürosteuer als kommunale Aufwandsteuer auf eine
kalkulatorische Abwälzbarkeit hin ausgelegt ist, deren Möglichkeit das
Bundesverwaltungsgericht auch ausdrücklich bestätigt (Rn. 43 ff.). In diesem Sinne ist von
einer Betroffenheit der Wettbürobetreiber – indirekt – erst dann auszugehen, wenn auf Seiten
der Wettkunden wegen der Steuer tatsächlich ein massiver Rückgang von Wetten zu
verzeichnen wäre.
In diesem Licht sind auch die vom Sportwettenveranstalter durchgeführten Berechnungen zu
bewerten, die nahelegen, dass die bisherige Besteuerung nach einem Flächenmaßstab
durchschnittlich einer Besteuerung des Wetteinsatzes in Höhe von 1 % bis maximal 1,5 %
entspreche. Aus Sicht der Geschäftsstelle des StGB fehlerhaft ist allerdings, daraus den
Umkehrschluss zu ziehen, dass eine höhere Besteuerung per se nicht zulässig oder auch nur
problematisch ist.
Der Sportwettenveranstalter schlägt des Weiteren eine klarstellende Formulierung für die
örtliche Satzung vor, dass die Besteuerung von reinen Wettannahmestellen ohne
Fernsehübertragung ausscheidet.
Aus Sicht des StGB ist diesem Anliegen mit der Definition des Steuergegenstandes in § 2 der
Mustersatzung ausreichend gedient.
Gleiches gilt für den Einwand, dass das online-Geschäft nicht besteuert werden könne. Auch
dies wird von § 2 der Mustersatzung erfasst.
Die Stadt Bedburg erhebt bisher, wie alle Rhein-Erft-Kreis-Kommunen mit Ausnahme der
Stadt Bergheim (diese jedoch derzeit nach dem nicht mehr zulässigen Flächen-Maßstab),
keine Wettbürosteuer.
Ein Entwurf einer Wettbürosteuersatzung basierend auf die Mustersatzung des StGB ist mit
einem Steuersatz von 3 v. H. als Anlage beigefügt.
Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel und der
Nachhaltigkeit:
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Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
x
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren
Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers:
----------------------------------Spohr
----------------------------------Eßer
----------------------------------Baum
Sachbearbeiter(in)
Fachdienstleiter
Stadtkämmerer
----------------------------------Solbach
Bürgermeister
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