Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
146 kB
Datum
26.06.2018
Erstellt
21.06.18, 16:31
Aktualisiert
21.06.18, 16:31
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bad Münstereifel
Bad Münstereifel, den 20.06.2018
- Die Bürgermeisterin Az: 60.2
Nr. der Ratsdrucksache: 1112-X
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Beratungsfolge
Termin
Stadtentwicklungsausschuss
26.06.2018
Zur Beratung in öffentlicher Sitzung:
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Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Bebauungsplan Nr. 2 "Otterbach" – 2. vereinfachte Änderung
hier: Aufstellungs-, Entwurfs- und Offenlagebeschluss
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Berichterstatter/in: Frau Schulz
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( ) Kosten €:
( )
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
( ) ja / ( ) nein
( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft
( )
( ) Anlagen sind beigefügt
( )
( )
Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden.
Kostenstelle
Konto
________________ _____________
Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein
_________________ € jährlich
Beschlussausführung bis ___________
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Ausgearbeitet:
Beteiligt:
Mitgezeichnet:
GBA
20.1
PR
AL
20
_________________
Bürgermeisterin
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An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen:
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( ) zurückgezogen
( ) vertagt
( ) von der Tagesordnung abgesetzt
( ) verwiesen in den _________________________________________________________
Abstimmungsergebnis:
StadtE
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK2@
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK3@
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK4@
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Seite 2 von Ratsdrucksache 1112-X
1. Sachverhalt:
Der Bebauungsplan Nr. 2 „Otterbach“ ist seit dem Jahre 1996 rechtskräftig. Bisher wurde im Plangebiet noch keine Bebauung realisiert. Dies ist u.a. auf Probleme zurückzuführen, die sich aufgrund der getroffenen Höhenfestsetzungen ergaben. Zwischenseitlich wurde der Bebauungsplanbereich von einer regionalen Projektentwicklungsgesellschaft erworben. Ziel ist es, den Bereich
zeitnah einer Bebauung zuzuführen.
Durch die vorgesehene Bebauungsplanänderung sollen die Festsetzungen hinsichtlich der Höhenentwicklung der Gebäude im Plangebiet vereinfacht werden. Den Festsetzungen zum Ursprungsplan lag ein Konzept zur Errichtung von sogenannten „Split-Level-Häusern“ zugrunde.
Dieser Haustyp wird aufgrund der versetzten Ebenen und im Hinblick auf die meist angestrebte
Barrierefreiheit immer weniger nachgefragt, sodass eine Änderung der Höhenfestsetzungen eine
Anpassung an die heutigen Wohnansprüche bedeutet. Weiterhin sollen neben den bisher festgesetzten Satteldächern auch weitere Dachformen wie beispielsweise Flach- und Pultdächer zugelassen werden.
Aus städtebaulicher Sicht bestehen keine Bedenken gegen die angestrebte Bebauungsplanänderung. Die weiteren planungsrechtlichen Schritte sind einzuleiten.
2. Rechtliche Würdigung
Die Verfahren werden auf der Grundlage der der gesetzlichen Bestimmungen des Baugesetzbuches durchgeführt.
3. Finanzielle Auswirkungen
Die Kosten werden vom Antragsteller getragen.
4. Organisatorische und personelle Auswirkungen
5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen
Bauleitplanungen sind Verfahren, bei denen Lösungsvorschläge und mögliche Alternativen sowie
deren Auswirkungen mit und unter den privaten und öffentlichen Belangen abgewogen werden.
6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel
Durch die Bereitstellung von Baumöglichkeiten wird auch jungen Familien die Möglichkeit gegeben, Eigentum zu schaffen.
7. Beschlussvorschlag:
1. Es wird beschlossen, die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 „Otterbach“ im vereinfachten
Verfahren gem. § 13 BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung durchzuführen. Die Änderung des Bebauungsplanes umfasst die Grundstücke Gemarkung Münstereifel, Flur 1, Flurstücke
Nr. 5092, 5093, 5094, 5096, 5130, 5171 – 5177. Der Bereich ist im beigefügten Übersichtsplan,
der Bestandteil dieses Beschlusses ist, gekennzeichnet.
2. Die beigefügten Unterlagen werden zum Entwurf beschlossen.
3. Die Bürgermeisterin wird beauftragt, die Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB und die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB zu beteiligen.