Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
92 kB
Datum
10.07.2018
Erstellt
21.06.18, 16:31
Aktualisiert
21.06.18, 16:31
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bad Münstereifel
Bad Münstereifel, den 21.06.2018
- Die Bürgermeisterin Az: 61-26-10 Hl.
Nr. der Ratsdrucksache: 1126-X
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Beratungsfolge
Termin
Stadtentwicklungsausschuss
26.06.2018
Rat
10.07.2018
Zur Beratung in öffentlicher Sitzung:
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Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Satzung der Stadt Bad Münstereifel über die Einbeziehung von Außenbereichsflächen in
den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Witscheiderhof - Bereich südwestlich der Wilhelmstraße (Ergänzungssatzung)
hier: Abwägungsbeschlüsse und Satzungsbeschluss
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Berichterstatter/in: Frau Schulz
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( ) Kosten €:
( )
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
( ) ja / ( ) nein
( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft
( )
( ) Anlagen sind beigefügt
( )
( )
Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden.
Kostenstelle
Konto
________________ _____________
Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein
_________________ € jährlich
Beschlussausführung bis ___________
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Ausgearbeitet:
Beteiligt:
Mitgezeichnet:
GBA
20.1
PR
AL
20
_________________
Bürgermeisterin
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An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen:
__________________________________________________________________________
( ) zurückgezogen
( ) vertagt
( ) von der Tagesordnung abgesetzt
( ) verwiesen in den _________________________________________________________
Abstimmungsergebnis:
StadtE
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Rat
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK3@
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK4@
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Seite 2 von Ratsdrucksache 1126-X
1. Sachverhalt:
Der Entwurf der Satzung liegt in der Zeit vom 18.05.2018 bis einschließlich zum heutigen
21.06.2018 gem. § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich aus. Gleichzeitig wurden gem. § 4 Abs. 2 BauGB
die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beteiligt.
Seitens der Öffentlichkeit sind keine Stellungnahmen gem. § 3 Abs. 2 BauGB eingegangen. Die
im Verfahren gem. § 4 Abs. 2 BauGB seitens den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher
Belange eingegangenen Stellungnahmen sind zur Kenntnisnahme beigefügt.
Sollten bis zum Ende der am heutigen Tag endenden Beteiligung gem. § 3 Abs. 2 BauGB oder § 4
Abs. 2 BauGB noch weitere Stellungnahmen eingehen, werden diese bis zur Sitzung nebst Abwägungsbeschlüssen nachgereicht.
Im Weiteren sind nun zu den im Verfahren gem. § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen die erforderlichen Abwägungsbeschlüsse zu fassen. Stellungnahmen gem. § 3 Abs. 2 BauGB
liegen nicht vor.
Zudem ist der Satzungsbeschluss zu fassen.
2. Rechtliche Würdigung
Die Verfahren werden auf den gesetzlichen Bestimmungen des BauGB durchgeführt.
3. Finanzielle Auswirkungen
Die Kosten des Planverfahrens tragen die Antragsteller.
4. Organisatorische und personelle Auswirkungen
./.
5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen
Bei Bauleitplanverfahren handelt es sich um Verfahren, in denen Lösungsvorschläge und mögliche Alternativen mit und unter den privaten und öffentlichen Belangen abzuwägen sind.
6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel
./.
7. Beschlussvorschlag:
1. Über die anlässlich der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
gem. § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen werden die beigefügten Abwägungsbeschlüsse gefasst.
Stellungnahmen seitens der Öffentlichkeit liegen nicht vor.
2. Der Entwurf der Ergänzungssatzung über die Einbeziehung von Außenbereichsflächen in den
im Zusammenhang bebauten Ortsteil Witscheiderhof – Bereich südwestlich der Wilhelmstraße
– wird gem.§ 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 des BauGB i. d. F. der Bekanntmachung vom 03. November
2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit den §§ 7 Abs. 1 sowie 41 Abs. 1 S. 2 f der Gemeindeordnung für das Land NRW (GO NRW) vom 14.07.1994 (GV NW S. 666), in der zuletzt gültigen Fassung, als Satzung nebst Begründung beschlossen.
3. Die Bürgermeisterin wird beauftragt, die Rechtskraft der v. g. Satzung herbeizuführen.