Daten
Kommune
Hürtgenwald
Größe
39 kB
Datum
12.07.2018
Erstellt
29.06.18, 12:01
Aktualisiert
29.06.18, 12:01
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE
HÜRTGENWALD
Beschlussvorlage
Nr.:
Der Bürgermeister
Gremium
Termin
Gemeinderat
12.07.2018
98/2018
Abteilung:
Sachbearbeiter:
4
Frau Mainz
Aktenzeichen:
Datum:
968.810
21.06.2018
TOP-Nr.
öffentlich
5.
Rechtliche Anpassung der Übernachtungssteuersatzung auf der Grundlage eines
Beschlusses des OVG Münster vom 13.02.2018, rückwirkend zum 01.01.2018
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Gemeinde Hürtgenwald beschließt die anliegende Satzung zur Erhebung einer
Übernachtungssteuer im Gebiet der Gemeinde Hürtgenwald mit den aus der Synopse
hervorgehenden Änderungen.
Finanzielle Auswirkungen ?
Nein
Produkt:
91521
Sachverhalt:
In der Sitzung des Gemeinderates vom 26.04.2018 hat Herr Bürgermeister Buch mitgeteilt, dass
ein Beherbergungsbetrieb aus Hürtgenwald Klage gegen die Übernachtungssteuer eingereicht
hat.
Durch einen Hinweis des Oberverwaltungsgerichtes NRW in Münster auf eine frühere
Entscheidung dieses Gerichtes muss die Übernachtungssteuersatzung der Gemeinde
Hürtgenwald angepasst werden. Als weitere Folge hiervon ist der Bescheid, gegen den Klage
erhoben wurde, gegenüber dem Abgabenentrichtungspflichtigen (Kläger) aufgehoben worden.
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Im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b) KAG NRW i.V. mit § 43 Satz 2 AO ist der Betreiber
des Beherbergungsbetriebes Abgabenentrichtungspflichtiger der Übernachtungssteuer.
Aufgrund eines Beschlusses des OVG NRW vom 13.02.2018, Aktenzeichen: 14 A 1866/17, kann
der Abgabenentrichtungspflichtige für steuerpflichtige Übernachtungen nur als Haftungsschuldner
herangezogen werden.
Durch die Änderung der Satzung in § 5 wird erreicht, dass der Abgabenentrichtungspflichtige
neben dem Abgabenschuldner gem. § 3 Abs. 4 KAG für die Übernachtungssteuer haftet sowie als
Haftungsschuldner neben dem Abgabenschuldner Gesamtschuldner ist.
Eine Synopse der bisherigen Übernachtungssteuersatzung mit dem Ergebnis aus der Anpassung
ist als Anlage 1 beigefügt. Im Übrigen sind kleinere redaktionelle Anpassungen der Satzung in der
Synopse in Fettschrift hervorgehoben.
Zudem wurde der Städte- und Gemeindebund um eine rechtliche Prüfung der als Anlage 2
beigefügten neuen Satzung zur Erhebung einer Übernachtungssteuer gebeten. Die Stellungnahme hierzu wird in der Sitzung mündlich vorgetragen.
Wegen der zurzeit unsicheren Rechtssituation wurde die Übernachtungssteuer für das I. Quartal
2018 noch nicht festgesetzt. Damit dieses erfolgen kann, soll die Satzung rückwirkend zum
01.01.2018 in Kraft treten.
zu erwartende Auswirkungen auf den Haushalt:
Keine
Abwägung und Entscheidungsvorschlag:
-.-
Gefertigt:
(Sachbearbeiter)
Mitzeichnung
(Abteilungsleiter)
(Kämmerei) ( Fachbereichsleiter) (Bürgermeister)
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