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Beschlussvorlage (Rechtliche Anpassung der Übernachtungssteuersatzung auf der Grundlage eines Beschlusses des OVG Münster vom 13.02.2018, rückwirkend zum 01.01.2018)

Daten

Kommune
Hürtgenwald
Größe
39 kB
Datum
12.07.2018
Erstellt
29.06.18, 12:01
Aktualisiert
29.06.18, 12:01
Beschlussvorlage (Rechtliche Anpassung der Übernachtungssteuersatzung auf der Grundlage eines Beschlusses des OVG Münster vom 13.02.2018, rückwirkend zum 01.01.2018) Beschlussvorlage (Rechtliche Anpassung der Übernachtungssteuersatzung auf der Grundlage eines Beschlusses des OVG Münster vom 13.02.2018, rückwirkend zum 01.01.2018)

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Inhalt der Datei

GEMEINDE HÜRTGENWALD Beschlussvorlage Nr.: Der Bürgermeister Gremium Termin Gemeinderat 12.07.2018 98/2018 Abteilung: Sachbearbeiter: 4 Frau Mainz Aktenzeichen: Datum: 968.810 21.06.2018 TOP-Nr. öffentlich 5. Rechtliche Anpassung der Übernachtungssteuersatzung auf der Grundlage eines Beschlusses des OVG Münster vom 13.02.2018, rückwirkend zum 01.01.2018 Beschlussvorschlag: Der Rat der Gemeinde Hürtgenwald beschließt die anliegende Satzung zur Erhebung einer Übernachtungssteuer im Gebiet der Gemeinde Hürtgenwald mit den aus der Synopse hervorgehenden Änderungen. Finanzielle Auswirkungen ? Nein Produkt: 91521 Sachverhalt: In der Sitzung des Gemeinderates vom 26.04.2018 hat Herr Bürgermeister Buch mitgeteilt, dass ein Beherbergungsbetrieb aus Hürtgenwald Klage gegen die Übernachtungssteuer eingereicht hat. Durch einen Hinweis des Oberverwaltungsgerichtes NRW in Münster auf eine frühere Entscheidung dieses Gerichtes muss die Übernachtungssteuersatzung der Gemeinde Hürtgenwald angepasst werden. Als weitere Folge hiervon ist der Bescheid, gegen den Klage erhoben wurde, gegenüber dem Abgabenentrichtungspflichtigen (Kläger) aufgehoben worden. - Seite 1 von 2 - Im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b) KAG NRW i.V. mit § 43 Satz 2 AO ist der Betreiber des Beherbergungsbetriebes Abgabenentrichtungspflichtiger der Übernachtungssteuer. Aufgrund eines Beschlusses des OVG NRW vom 13.02.2018, Aktenzeichen: 14 A 1866/17, kann der Abgabenentrichtungspflichtige für steuerpflichtige Übernachtungen nur als Haftungsschuldner herangezogen werden. Durch die Änderung der Satzung in § 5 wird erreicht, dass der Abgabenentrichtungspflichtige neben dem Abgabenschuldner gem. § 3 Abs. 4 KAG für die Übernachtungssteuer haftet sowie als Haftungsschuldner neben dem Abgabenschuldner Gesamtschuldner ist. Eine Synopse der bisherigen Übernachtungssteuersatzung mit dem Ergebnis aus der Anpassung ist als Anlage 1 beigefügt. Im Übrigen sind kleinere redaktionelle Anpassungen der Satzung in der Synopse in Fettschrift hervorgehoben. Zudem wurde der Städte- und Gemeindebund um eine rechtliche Prüfung der als Anlage 2 beigefügten neuen Satzung zur Erhebung einer Übernachtungssteuer gebeten. Die Stellungnahme hierzu wird in der Sitzung mündlich vorgetragen. Wegen der zurzeit unsicheren Rechtssituation wurde die Übernachtungssteuer für das I. Quartal 2018 noch nicht festgesetzt. Damit dieses erfolgen kann, soll die Satzung rückwirkend zum 01.01.2018 in Kraft treten. zu erwartende Auswirkungen auf den Haushalt: Keine Abwägung und Entscheidungsvorschlag: -.- Gefertigt: (Sachbearbeiter) Mitzeichnung (Abteilungsleiter) (Kämmerei) ( Fachbereichsleiter) (Bürgermeister) - Seite 2 von 2 -