Daten
Kommune
Bedburg
Größe
94 kB
Datum
10.07.2018
Erstellt
26.06.18, 18:02
Aktualisiert
31.08.18, 18:01
Stichworte
Inhalt der Datei
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Drucksache: WP9-87/2018
Fachdienst 4 - Schule, Bildung und
Jugend
Sitzungsteil
Az.: 40
öffentlich
Beratungsfolge:
Schul- und Bildungsausschuss
Sitzungstermin:
Abstimmungsergebnis:
10.07.2018
Betreff:
Neuregelung G8 / G9
Beschlussvorschlag:
Der Schul- und Bildungsausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 2
Inhalt der Mitteilung:
Nach der Einführung von „G8“ im Jahr 2005 fand die Umsetzung keine dauerhafte Akzeptanz an
den Schulen und in der Öffentlichkeit. Ein verstärkter politischer und bürgerschaftlicher Diskurs
mündete in der anstehenden Rückkehr zu „G9“. Wie sich diese Rückkehr gestalten wird, zeichnet
sich im aktuellen Gesetzentwurf der Landesregierung1 vom 08.03.2018 ab, der noch vor den
Sommerferien beschlossen werden soll. Demnach sollen alle öffentlichen Gymnasien in NRW zu
G9 zurückkehren, soweit sich diese nicht aktiv im Rahmen der Schulkonferenz mit einer Mehrheit
von mehr als zwei Dritteln für einen Verbleib im „G8“-System entscheiden. Eine entsprechende
Entscheidung an den Schulen wird für den Beginn des Schuljahres 2018/2019 angestrebt.
Die Umstellung auf „G9“ beginnt mit dem Schuljahr 2019/2020. Sie umfasst die Jahrgänge 5 und
6, also auch die Kinder, die zum Schuljahr 2018/2019 im Gymnasium aufgenommen wurden. Die
Anmeldungen für das Schuljahr 2019/2020 erfolgen in den Monaten Februar und März 2019. Die
Umstellung greift dann mit Beginn des neuen Schuljahres ab dem 01. August 2019.
Mit einer Umstellung auf „G9“ kommen zusätzliche Kosten auf die Schulträger zu. Diese fallen
jedoch erst zum Schuljahr 2026/2027 an, in dem der 6. Jahrgang des Jahres 2019/2020 in die 13.
Klasse kommt. Derzeit verhandelt das Land mit den Kommunalen Spitzenverbänden unter
Einschaltung eines Gutachters darüber, in welchem Umfang genau das Land die
Umstellungskosten tragen wird. Dabei erkennt der aktuelle Regierungsentwurf an, dass durch das
13. SchRÄG der sog. Konnexitätszusammenhang aus Art. 78 Abs. 3 S. 1 der Verfassung für das
Land NRW ausgelöst werden wird. Der Kostenausgleich erfolgt dementsprechend nach Maßgabe
des Gesetzes zur Regelung eines Kostenfolgeabschätzungs- und eines Beteiligungsverfahrens.
Zwischenzeitlich rückte die Landesregierung von einer Beschränkung auf bloße Sachkosten nach
§ 94 Abs. 1 des Schulgesetzes NRW ab, wie es der Referentenentwurf noch vorsah, da diese
Kosten allein nicht alle möglichen Folgekosten der Umstellung auf „G9“ abbilden, wie bspw.
Kosten für nichtlehrendes Personal. Es ist im Auge zu behalten, ob mit einem
Belastungsausgleich die mit einer Umstellung auf „G9“ verbundenen Kosten tatsächlich vollständig
amortisiert werden.
Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel:
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren
Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers:
----------------------------------Schuldt
----------------------------------Brunken
----------------------------------Solbach
Sachbearbeiter
Fachdienstleiter
Bürgermeister
1
vgl. online im Internet:
https://www.landtag.nrw.de/Dokumentenservice/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD172115.pdf
Mitteilungsvorlage WP9-87/2018
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STADT BEDBURG
Mitteilungsvorlage WP9-87/2018
Sitzungsvorlage
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