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Mitteilungsvorlage (Neuregelung G8 / G9)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
94 kB
Datum
10.07.2018
Erstellt
26.06.18, 18:02
Aktualisiert
31.08.18, 18:01
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Zu TOP:__________ Drucksache: WP9-87/2018 Fachdienst 4 - Schule, Bildung und Jugend Sitzungsteil Az.: 40 öffentlich Beratungsfolge: Schul- und Bildungsausschuss Sitzungstermin: Abstimmungsergebnis: 10.07.2018 Betreff: Neuregelung G8 / G9 Beschlussvorschlag: Der Schul- und Bildungsausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis. STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 2 Inhalt der Mitteilung: Nach der Einführung von „G8“ im Jahr 2005 fand die Umsetzung keine dauerhafte Akzeptanz an den Schulen und in der Öffentlichkeit. Ein verstärkter politischer und bürgerschaftlicher Diskurs mündete in der anstehenden Rückkehr zu „G9“. Wie sich diese Rückkehr gestalten wird, zeichnet sich im aktuellen Gesetzentwurf der Landesregierung1 vom 08.03.2018 ab, der noch vor den Sommerferien beschlossen werden soll. Demnach sollen alle öffentlichen Gymnasien in NRW zu G9 zurückkehren, soweit sich diese nicht aktiv im Rahmen der Schulkonferenz mit einer Mehrheit von mehr als zwei Dritteln für einen Verbleib im „G8“-System entscheiden. Eine entsprechende Entscheidung an den Schulen wird für den Beginn des Schuljahres 2018/2019 angestrebt. Die Umstellung auf „G9“ beginnt mit dem Schuljahr 2019/2020. Sie umfasst die Jahrgänge 5 und 6, also auch die Kinder, die zum Schuljahr 2018/2019 im Gymnasium aufgenommen wurden. Die Anmeldungen für das Schuljahr 2019/2020 erfolgen in den Monaten Februar und März 2019. Die Umstellung greift dann mit Beginn des neuen Schuljahres ab dem 01. August 2019. Mit einer Umstellung auf „G9“ kommen zusätzliche Kosten auf die Schulträger zu. Diese fallen jedoch erst zum Schuljahr 2026/2027 an, in dem der 6. Jahrgang des Jahres 2019/2020 in die 13. Klasse kommt. Derzeit verhandelt das Land mit den Kommunalen Spitzenverbänden unter Einschaltung eines Gutachters darüber, in welchem Umfang genau das Land die Umstellungskosten tragen wird. Dabei erkennt der aktuelle Regierungsentwurf an, dass durch das 13. SchRÄG der sog. Konnexitätszusammenhang aus Art. 78 Abs. 3 S. 1 der Verfassung für das Land NRW ausgelöst werden wird. Der Kostenausgleich erfolgt dementsprechend nach Maßgabe des Gesetzes zur Regelung eines Kostenfolgeabschätzungs- und eines Beteiligungsverfahrens. Zwischenzeitlich rückte die Landesregierung von einer Beschränkung auf bloße Sachkosten nach § 94 Abs. 1 des Schulgesetzes NRW ab, wie es der Referentenentwurf noch vorsah, da diese Kosten allein nicht alle möglichen Folgekosten der Umstellung auf „G9“ abbilden, wie bspw. Kosten für nichtlehrendes Personal. Es ist im Auge zu behalten, ob mit einem Belastungsausgleich die mit einer Umstellung auf „G9“ verbundenen Kosten tatsächlich vollständig amortisiert werden. Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel: Finanzielle Auswirkungen: Nein Ja Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers: ----------------------------------Schuldt ----------------------------------Brunken ----------------------------------Solbach Sachbearbeiter Fachdienstleiter Bürgermeister 1 vgl. online im Internet: https://www.landtag.nrw.de/Dokumentenservice/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD172115.pdf Mitteilungsvorlage WP9-87/2018 Seite 2 STADT BEDBURG Mitteilungsvorlage WP9-87/2018 Sitzungsvorlage Seite: 3 Seite 3