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Beschlussvorlage (Gesellschafterversammlung der Stadtwerke Wesseling GmbH - Ausübung des Stimmrechts des Vertreters der Stadt Wesseling als Gesellschafterin zur Änderung des § 9 des Gesellschaftsvertrags)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
168 kB
Datum
10.07.2018
Erstellt
09.07.18, 13:01
Aktualisiert
09.07.18, 13:01
Beschlussvorlage (Gesellschafterversammlung der Stadtwerke Wesseling GmbH - Ausübung des Stimmrechts des Vertreters der Stadt Wesseling als Gesellschafterin zur Änderung des § 9 des Gesellschaftsvertrags) Beschlussvorlage (Gesellschafterversammlung der Stadtwerke Wesseling GmbH - Ausübung des Stimmrechts des Vertreters der Stadt Wesseling als Gesellschafterin zur Änderung des § 9 des Gesellschaftsvertrags) Beschlussvorlage (Gesellschafterversammlung der Stadtwerke Wesseling GmbH - Ausübung des Stimmrechts des Vertreters der Stadt Wesseling als Gesellschafterin zur Änderung des § 9 des Gesellschaftsvertrags) Beschlussvorlage (Gesellschafterversammlung der Stadtwerke Wesseling GmbH - Ausübung des Stimmrechts des Vertreters der Stadt Wesseling als Gesellschafterin zur Änderung des § 9 des Gesellschaftsvertrags)

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Inhalt der Datei

Sitzungsvorlage Nr.: 137/2018 2. Ergänzung Federführender Bereich Beteiligte Bereiche Entsorgungsbetriebe Vorlage für Rat Betrifft: (ggf. Anlagen bezeichnen) Gesellschafterversammlung der Stadtwerke Wesseling GmbH - Ausübung des Stimmrechts des Vertreters der Stadt Wesseling als Gesellschafterin zur Änderung des § 9 des Gesellschaftsvertrags Namenszeichen des federführenden Bereichs Sachbearbeiter/in Leiter/in Namenszeichen Beteiligte Bereiche Datum 06.07.2018 Namenszeichen I/10 Bearbeitungsvermerk Fachdezernent Kämmerer Bürgermeister STADT WESSELING Vorlagen-Nr.: 137/2018 2. Ergänzung Der Bürgermeister Sachbearbeiter/in: Datum: Herr Ohrndorf 06.07.2018 X öffentlich nichtöffentlich Beratungsfolge: Rat Betreff: Gesellschafterversammlung der Stadtwerke Wesseling GmbH - Ausübung des Stimmrechts des Vertreters der Stadt Wesseling als Gesellschafterin zur Änderung des § 9 des Gesellschaftsvertrags Beschlussentwurf: Der Bürgermeister als Vertreter der Stadt in der Gesellschafterversammlung der Stadtwerke Wesseling GmbH wird ermächtigt, in der Gesellschafterversammlung den folgenden Änderungen des Gesellschaftsvertrags zuzustimmen: Der Aufsichtsrat beschließt, den § 9 (Bildung, Zusammensetzung und Amtsdauer des Aufsichtsrates) Gesellschaftsvertrag der Stadtwerke Wesseling GmbH wie folgt zu ändern: § 9, Abs. (2) Der Aufsichtsrat besteht aus 21 Mitgliedern. Der Bürgermeister der Stadt Wesseling ist kraft seines Amtes Mitglied im Aufsichtsrat. Die übrigen 20 Mitglieder werden vom Rat der Stadt Wesseling entsandt. Zur Vertretung der stimmberechtigten Mitglieder des Aufsichtsrats werden durch den Rat Gruppen von Stellvertretern benannt. Dabei werden die zu bildenden Gruppen der Stellvertreter jeweils einzelnen Aufsichtsratsmitgliedern permanent zugeteilt. Innerhalb jeder Gruppe wird eine Reihenfolge bestimmt. Bei Verhinderung von Mitgliedern werden Vertreter entsprechend der zuvor bestimmten Reihenfolge in der jeweils maßgeblichen Gruppe entsandt. Vertreter des Bürgermeisters ist die Leiterin des Bereichs Allgemeine Verwaltung. § 9, Abs. (3) Zur Vertretung des Bürgermeisters als stimmberechtigtes Mitglied des Aufsichtsrats wird auf Vorschlag des Bürgermeisters durch den Rat Gruppe von Stellvertretern benannt, die sich – mit Ausnahme des Geschäftsführers der Stadtwerke Wesseling GmbH – aus Mitgliedern des Verwaltungsvorstandes zusammensetzen. Abs. (2) S. 5 bis 7 gelten entsprechend. Sachdarstellung: 1. Problem In seiner Sitzung vom 05.07.2018 hat der Aufsichtsrat der Stadtwerke Wesseling GmbH der im Beschlussentwurf dargestellten Erweiterung des Gesellschaftszwecks in § 2 Absatz 1 des Gesellschaftsvertrags der SEG, der derzeit auf die Fortführung des Erschließungsprojekts Eichholz beschränkt ist, zugestimmt. Der Aufsichtsrat hat zudem beschlossen, die Anzahl der Mitglieder des Aufsichtsrats von 21 auf 15 zu verringern und für die Vertretung der Mitglieder des Aufsichtsrats Gruppen von Stellvertretern zu benennen und innerhalb der Gruppen Reihenfolgen festzulegen. Die Änderung des Gesellschaftsvertrags unterliegt gemäß § 13 lit. b) der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung. Einziger Vertreter der Stadt in der Gesellschafterversammlung ist der Bürgermeister. Nach § 12 (5) des Gesellschaftsvertrages und § 108 Absatz 6 GO NRW bedarf der Vertreter der Stadt in der Gesellschafterversammlung zur Ausübung des Stimmrechtes eines vorherigen Beschlusses des Rates der Stadt. Aus dem Kreise des Aufsichtsrates wurde der Wunsch an die Geschäftsführung herangetragen, für die Entsendung von Stellvertretenden Aufsichtsratsmitglieder, die Regelungen („Poolvertretung“) der Stadtentwicklungsgesellschaft mbH zu übernehmen. Diese „Poolvertretung“ zeichnet sich dadurch aus, dass jedes Aufsichtsratsmitglied von jedem „Poolmitglied“ in der Aufsichtsratssitzung vertreten werden kann. Die Zulässigkeit wurde seinerzeit in 2016 ausführlich vom Büro Ebner Stolz Mönning Bachem aus Köln umfassend rechtlich gewürdigt. Hierzu wurde durch das Büro Ebner Stolz Mönning Bachem aus Köln, folgendes ausgeführt: „Bei einem obligatorisch gebildeten Aufsichtsrat ist eine solche Vertretungsregelung nicht wirksam, da dies gegen § 108 Abs. 3 AktG verstoßen würde, wonach bei abwesenden Aufsichtsratsmitglieder, eine Stimmabgabe nur durch einen sog. Stimmboten erfolgen kann. Dies stellt gerade keine Stellvertretung dar. Das Aufsichtsratsamt ist vom Gesetz als höchstpersönlich gedacht § 111 Abs. 6 AktG, wonach eine Vertretung demnach unzulässig ist (Lutter, in: Lutter/Hommelhoff; 3 52 RN. 29. In Ihrem Fall handelt es sich jedoch – wie bei kommunalen Unternehmen häufig der Fall – um einen fakulativen Aufsichtsrat, da eine Pflicht zur Bildung eines Aufsichtsrates nicht besteht. Für den fakulativen Aufsichtsrat gelten diese Regelungen nur Vorbehalt anderer Satzungsbestimmungen (Spindler, in:MüKo, § 52 Rn.219). Die Bedingungen der Höchstpersönlichkeit ist also per Satzung abdingbar, weshalb eine Stellvertretung von Aufsichtsratsmitgliedern zugelassen werden kann (Lutter, in Lutter/Homelhoff, § 52 Rn. 29). Ob nun im Vorfeld ein einzelnes Aufsichtsratsmitglied zum Stellvertreter benannt wird oder eine Gruppe, spielt keine Rolle. Es ergibt sich dann lediglich die Frage, wie der Stellvertreter bestimmt werden kann. Die Stadtentwicklungsgesellschaft Wesseling mbH müsste in diesem Fall allerdings im Vorfeld eine entsprechende Satzungsgrundlage schaffen. Dies erfordert eine notariell beurkundete Änderung der Satzung.“ Da sowohl die Gesellschaftsformen, als auch die sonstigen Voraussetzungen bei den Stadtwerke Wesseling GmbH, mit der Stadtentwicklungsgesellschaft identisch sind, kann die Regelung in dieser Art und Weise auch auf die Stadtwerke Wesseling GmbH übertragen werden. 2. Lösung Hierzu bedarf es jedoch einer Änderung des § 9 (Bildung, Zusammensetzung und Amtsdauer des Aufsichtsrates) Gesellschaftsvertrages wie folgt: IST SOLL § 9, Abs. (2) § 9, Abs. (2) Der Aufsichtsrat besteht aus 21 Mitgliedern. Der Bürgermeister der Stadt Wesseling ist kraft seines Amtes Mitglied im Aufsichtsrat. Die übrigen 20 Mitglieder werden vom Rat der Stadt Wesseling entsandt. Weiterhin wird für den Fall der Verhinderung für jedes Mitglied ein Stellvertreter entsandt. Der Aufsichtsrat besteht aus 21 Mitgliedern. Der Bürgermeister der Stadt Wesseling ist kraft seines Amtes Mitglied im Aufsichtsrat. Die übrigen 20 Mitglieder werden vom Rat der Stadt Wesseling entsandt. Zur Vertretung der stimmberechtigten Mitglieder des Aufsichtsrats werden durch den Rat Gruppen von Stellvertretern benannt. Dabei werden die zu bildenden Gruppen der Stellvertreter jeweils einzelnen Aufsichtsratsmitgliedern permanent zugeteilt. Innerhalb jeder Gruppe wird eine Reihenfolge bestimmt. Bei Verhinderung von Mitgliedern werden Vertreter entsprechend der zuvor bestimmten Reihenfolge in der jeweils maßgeblichen Gruppe entsandt. Vertreter des Bürgermeisters ist die Leiterin des Bereichs Allgemeine Verwaltung. § 9, Abs. (3) Zur Vertretung des Bürgermeisters als stimmberechtigtes Mitglied des Aufsichtsrats wird auf Vorschlag des Bürgermeisters durch den Rat die Gruppe von Stellvertretern benannt, die sich – mit Ausnahme des Geschäftsführers der Stadtwerke Wesseling GmbH – aus Mitgliedern des Verwaltungsvorstandes zusammensetzen. Abs. (2) S. 5 bis 7 gelten entsprechend. Der in der Aufsichtsratssitzung der Stadtwerke Wesseling GmbH am 5. Juli 2018 gefasste Beschluss – gemäß der heutigen Beschlussempfehlung - zur Änderung des § 9 des Gesellschaftsvertrags, muss anschließend in der Gesellschafterversammlung bestätigt werden. 3. Alternativen Werden nicht vorgeschlagen. 4. Finanzielle Auswirkungen Keine.