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Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 1/131 "Traunsteiner Straße Nord" hier: Satzungsbeschluss)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
124 kB
Datum
10.07.2018
Erstellt
18.06.18, 13:02
Aktualisiert
18.06.18, 13:02
Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 1/131 "Traunsteiner Straße Nord"
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hier: Satzungsbeschluss)

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Inhalt der Datei

Sitzungsvorlage Nr.: 116/2018 Federführender Bereich Beteiligte Bereiche Stadtplanung - 60 - Vorlage für Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz Rat Betrifft: (ggf. Anlagen bezeichnen) Bebauungsplan Nr. 1/131 "Traunsteiner Straße Nord" hier: Satzungsbeschluss Namenszeichen des federführenden Bereichs Sachbearbeiter/in Leiter/in Datum Namenszeichen Beteiligte Bereiche - 60 - 06.06.2018 Namenszeichen I/10 Bearbeitungsvermerk Fachdezernent Kämmerer Bürgermeister STADT WESSELING Vorlagen-Nr.: 116/2018 Der Bürgermeister Sachbearbeiter/in: Datum: Judith Hawig 06.06.2018 X öffentlich nichtöffentlich Beratungsfolge: Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz Rat Betreff: Bebauungsplan Nr. 1/131 "Traunsteiner Straße Nord" hier: Satzungsbeschluss Beschlussentwurf: 1. Der Rat der Stadt Wesseling schließt sich den Empfehlungen des Ausschusses für Stadtentwicklung und Umweltschutz an, die im Rahmen der Auswertung der Stellungnahmen zur - frühzeitigen Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB (Beschlussvorlage 282/2017 – Listen A und B, Abwägungsvorschläge) - öffentlichen Auslegung und Beteiligung der Behörden gemäß §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 2 BauGB (Beschlussvorlage 116/2018 – Liste Abwägungsvorschläge) entsprechend § 1 Abs. 7 BauGB in die Abwägung eingestellt worden sind. Der Rat beschließt, die abgegebenen Stellungnahmen entsprechend den Abwägungsvorschlägen in den vorgenannten Beschlussvorlagen zu bescheiden. 2. Die in der Sitzung vorliegende Planzeichnung zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 1/131 „Traunsteiner Straße Nord“ mit Hinweisen wird gemäß §§ 1, 2 und 10 BauGB (BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666 ff), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90)) vom Rat der Stadt Wesseling als Satzung beschlossen. 3. Die in der Sitzung vorliegende, gemäß § 9 Abs. 8 BauGB beigefügte Begründung wird zur Kenntnis genommen. Sachdarstellung: 1. Problem Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz der Stadt Wesseling hat in seiner Sitzung am 06.02.2018 die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs Nr. 1/131 „Traunsteiner Straße Nord“ gemäß § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen. Der Beschluss ist im Amtsblatt der Stadt Wesseling vom 28.02.2018 öffentlich bekannt gemacht worden. Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 1/131 einschließlich Begründung und Umweltbericht, sowie die wesentlichen, bereits vorliegenden umweltrelevanten Informationen haben in der Zeit vom 08.03.2018 bis einschließlich 12.04.2018 im Neuen Rathaus der Stadt Wesseling öffentlich ausgelegen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belage sind parallel zur Öffentlichkeitsbeteiligung an dem Verfahren beteiligt worden. 2. Lösung Auswertung der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Während der öffentlichen Auslegung sind keine Stellungnahmen aus der Bürgerschaft eingegangen. Auswertung der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB Im Rahmen der Beteiligung haben 12 Behörden/ sonstige Träger öffentlicher Belange Stellungnahmen zum Bebauungsplanverfahren Nr. 1/131 abgegeben. Die inhaltliche Zusammenfassung der Stellungnahmen sowie entsprechende Abwägungsvorschläge sind der beigefügten Liste (Stand: 04.06.2018) zu entnehmen. Erneute Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 4a Abs. 3 BauGB Der Bebauungsplanentwurf enthielt zum Zeitpunkt der Offenlage eine textliche Festsetzung, die Terrassentrennwände mit einer Höhe von 2,5 m über Gelände erlaubte. Da derartige Trennwände bereits ab einer Höhe von 2 m Abstandflächen auslösen, musste die Festsetzung nach der Offenlage geändert werden. Sie lautet nun wie folgt: „Terrassentrennwände dürfen eine maximale Höhe von 2 m über Gelände besitzen ….“ Gemäß § 4a Abs. 3 BauGB ist die Öffentlichkeit erneut zu beteiligen, wenn der Bebauungsplanentwurf nach der Auslegung geändert wird. Es kann bestimmt werden, dass Stellungnahmen nur zu geänderten bzw. ergänzten Teilen abgegeben werden dürfen. Sind von den Änderungen nicht die Grundzüge der Planung berührt, ist es ausreichend, nur die betroffene Öffentlichkeit zu beteiligen. Aufgrund der untergeordneten Bedeutung der angeführten Änderungen für das Grundgerüst des Bebauungsplans, berührt diese nicht die Grundzüge der Planung. Im Zuge der erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung wurde somit ausschließlich die betroffene Öffentlichkeit beteiligt, die sich auf den Vorhabenträger Bonava eingrenzen ließ. Die Bonava ist am 27.04.2018 per Mail über die vorgesehene Änderung der textlichen Festsetzung informiert worden und hatte Gelegenheit, sich bis zum 04.05.2018 zu der Änderung des Bebauungsplanentwurfs zu äußern. Seitens des Vorhabenträgers wurde keine Stellungnahme zu der Änderung vorgebracht. Die geänderten Textpassagen der vorliegenden textlichen Festsetzungen und der Begründung sind durch graue Markierung und Kursivschrift bzw. Streichung hervorgehoben. Klarstellungen/ Ergänzungen ohne erneuten Auslegungsbedarf Über die angeführten Änderungen hinaus sind geringfügige Modifizierungen am Bebauungsplan, den textlichen Festsetzungen und der Begründung vorgenommen worden, die ausschließlich klarstellenden Charakter haben oder sich auf die nicht verbindlichen nachrichtlichen Übernahmen des Bebauungsplans beziehen. Das Erfordernis zur Durchführung einer erneuten Beteiligung ergab sich hierdurch nicht. In der Planzeichnung des Bebauungsplans handelt es sich hierbei um die Eintragung einer weiteren Richtfunkverbindungstrasse. Auch die Klarstellungen/ Ergänzungen sind in den textlichen Festsetzungen und der Begründung durch eine graue Markierung und Kursivschrift bzw. Streichung gekennzeichnet. Bedenken des Dezernats 53 Immissionsschutz der Bezirksregierung Köln Wie bereits in der Vorlage Nr. 282/2017 zum Offenlagebeschluss ausführlich beschrieben, wurden vom Dezernat 53 der Bezirksregierung Köln grundsätzliche Bedenken gegen die Baugebietsentwicklung an der Traunsteiner Straße Nord erhoben. Mit Datum vom 03.04.2018 hat die Bezirksregierung Köln sich im Rahmen der Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB erneut zum Planverfahren geäußert. In ihrer Stellungnahme werden keine weiteren Anregungen vorgebracht. Den Abwägungsvorschlag der Stadt Wesseling aus der frühzeitigen Beteiligung habe die Bezirksregierung zur Kenntnis genommen. Die Verwaltung hält die Entwicklung des Wohngebiets innerhalb der angemessenen Abstände von Störfallanlagen weiterhin für vertretbar. Die Begründung zum Bebauungsplan und der Entwurf des Städtebaulichen Entwicklungskonzepts zur Seveso-III-Richtlinie der Stadt Wesseling (Vorlage Nr. 80/2018) geben einen fundierten, abgewogenen Rahmen für die Bauleitplanung „Traunsteiner Straße Nord“ vor. Insbesondere die Möglichkeit zur Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung (§ 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB) spricht vor dem Hintergrund des enormen Wohnraumbedarfs in der Region für die Entwicklung des Baugebiets innerhalb der angemessenen Abstände. Der Standort trägt dem Postulat der Innen-/ Brachflächenentwicklung Rechnung und ermöglicht eine Schonung des in Wesseling ohnehin begrenzten Freiraums im Außenbereich. Durch entsprechende Regelungen im vorgesehenen städtebaulichen Vertrag (bauliche und organisatorische Schutzmaßnahmen) kann angemessen auf das theoretisch gegebene Risiko eines „Dennoch-Störfalls“ reagiert werden. Weitere Argumente für die Baugebietsentwicklung finden sich in der Begrünung zum Bebauungsplanentwurf sowie in den Listen zu den Abwägungsvorschlägen. Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB und Satzungsbeschluss Die Abwägung des Rates der Stadt Wesseling gemäß § 1 Abs. 7 BauGB zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 1/131 „Traunsteiner Straße Nord“ umfasst sowohl die im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden/ sonstigen Träger öffentlicher Belange (§§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 BauGB) als auch die bei der öffentlichen Auslegung und Beteiligung der Behörden/ sonstigen Träger öffentlicher Belange (§§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 2 BauGB) eingegangenen Stellungnahmen. Die Auswertung der Stellungnahmen zur Beteiligung gemäß §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 BauGB (Beschlussvorlage Nr. 282/2018 – Listen A/B, Abwägungsvorschläge) ist dieser Beschlussvorlage als Anlage beigefügt und damit Bestandteil der gesamten Abwägungsentscheidung des Rates der Stadt Wesseling. 3. Alternativen Bei einem Verzicht auf das Planverfahren wäre eine Baugebietsentwicklung zwischen der West-DevonStraße und der Traunsteiner Straße aufgrund der bestehenden Seveso-Problematik ausgeschlossen. 4. Finanzielle Auswirkungen Der Investor Bonava verpflichtet sich zur Übernahme sämtlicher mit der Planung und Realisierung des Baugebiets verbundenen Kosten. Die Kostentragung sowie weitere Details zur Umsetzung werden in einem städtebaulichen Vertrag zwischen der Stadt und dem Investor geregelt. Anlagen: - Geltungsbereich - Abwägungsvorschläge zur Offenlage (Stand: 04.06.2018) - Planzeichnung (verkleinert) - textliche Festsetzungen - Begründung - Umweltbericht einschließlich Anlagen Karten 1 und 2 (verkleinert) - Abwägungsvorschläge zur frühzeitigen Beteiligung (Stand 29.11.2017/ 10.01.2018) - zusammenfassende Erklärung Die Fraktionen erhalten jeweils ein Exemplar der Planurkunde des Bebauungsplans im Originalmaßstab.