Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
43 kB
Datum
09.10.2018
Erstellt
10.07.18, 13:06
Aktualisiert
10.07.18, 13:06
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Bauleitplanung, Wirtschaftsförderung - Herr Gottstein
BE: Herr Gottstein
Kreuzau, 10.07.2018
Vorlagen-Nr.: 61/2018
- öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Bau- und Planungsausschuss
Haupt- und Finanzausschuss
Rat
18.09.2018
25.09.2018
09.10.2018
Antrag auf Änderung des Bebauungsplans F 3, Ortsteil Stockheim
(Engelsweidchen/Am Thing)
I. Sach- und Rechtslage:
Mit Schreiben ohne Datum, bei der Gemeinde am 19.06.2018 eingegangen, haben vier Parteien
einen Antrag auf Änderung des Bebauungsplan F 3 im Ortsteil Stockheim eingereicht. Das
Antragsschreiben ist als Anlage 1 beigefügt. Die Antragsteller sind die Eigentümer der Objekte
Engelsweidchen 1, Am Thing 16, Am Thing 16a sowie Am Thing 12/12a.
Planungsrechtliche Situation heute
Der geplante Geltungsbereich der beantragten Bebauungsplanänderung ist der beigefügten
Flurkarte (Anlage 2) zu entnehmen. Der Planbereich wird derzeit vom Bebauungsplan F 3 sowie
der 5. Änderung erfasst. Der Bebauungsplan F 3 weist für den Bereich ein Allgemeines
Wohngebiet gem. § 4 BauNVO aus. Weiterhin sind überbaubare Flächen dargestellt, die sich am
Straßenverlauf der Straßen Am Thing und Engelsweidchen orientieren. Der Plan setzt weitere
Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung fest:
maximal zweigeschossige Bebauung,
offene Bauweise,
Dachneigung eingeschossig 20-35°, zweigeschossig 20-30°
Festsetzung der Haupttraufrichtung
Maximale Drempelhöhe 0,20 m
Maximale Traufhöhe eingeschossig 4,20 m, zweigeschossig 7,20 m
Ein Auszug aus dem Bebauungsplan F 3 sowie der 5. Änderung sind als Anlage 3+4 beigefügt.
Durch die 5. Änderung des F 3 wurde bereits die überbaubare Fläche rückwärtig erweitert, um die
Bauvorhaben Am Thing 12 und 12a realisieren zu können.
Das Objekt Am Thing 16a ist ebenfalls in rückwärtiger Lage errichtet worden (siehe Anlage 2
Lageplan). Die Baugenehmigung ist über eine Befreiung von den Festsetzungen des
Bebauungsplans F 3 erteilt worden.
Beantragte Planänderung
Die Antragsteller beantragen gemeinsam die Änderung des Bebauungsplans F3 zur Erweiterung
der überbaubaren Flächen. Wie der Anlage 1 zu entnehmen ist, sollen alle Grundstücke künftig
rückwärtig bebaubar sein. Die überbaubare Fläche ist mit einer blauen Linie gekennzeichnet. Die
überbaubare Fläche orientiert sich straßenseitig an den heutigen Bestand. Bezüglich der maximal
zulässigen Höhe baulicher Anlagen soll der Geltungsbereich gegliedert werden. Im vorderen
Bereich soll weiterhin eine maximal zweigeschossige Bebauung mit einer maximalen
Gebäudehöhe von 9,00 m festgesetzt werden. Der rückwärtige Bereich soll eingeschossig mit
einer maximalen Gebäudehöhe von 6,00 m festgesetzt werden. Die Trennung des Plangebietes
ist in der Zeichnung anhand der schwarzen gestrichelten Linie zu erkennen.
Die Erschließung erfolgt über die Grundstücke entlang der Straßen Engelsweidchen und Am
Thing und sind über Dienstbarkeiten/Baulasten zu sichern. Die Ver- und Entsorgung kann über
verlängerte Hausanschlüsse zu den o.g. Straßen erfolgen. Bekanntermaßen sind in Stockheim die
Kapazitäten der Regenwasserentsorgung stark ausgereizt, sodass im weiteren Verfahren die
Machbarkeit der Aufnahme der zusätzlichen Regenwassermengen zu prüfen ist.
Es ist darauf hinzuweisen, dass der Antrag auch die Einbeziehung der Parzelle 367 (rückwärtiger
Bereich des Objektes Engelsweidchen 1) umfasst. Der Geltungsbereich macht an dieser Stelle
einen kleinen Versprung nach hinten. Der rückwärtige Bereich zwischen den Straßen Am Thing,
Engelsweidchen, Andreasstraße und dem Kindergarten ist für eine spätere innere Erschließung
geeignet. Durch den Einbezug der Parzelle 367 wäre eine sinnvolle Erschließung und Bebauung
dieses Bereichs nicht mehr möglich. Dieser Aspekt sollte mit in die Entscheidungsfindung
eingebracht werden. Zur Verdeutlichung ist eine weitere Karte als Anlage 5 beigefügt. In rot ist der
beantragte Geltungsbereich des Bebauungsplans eingezeichnet. Das blaue Oval zeigt im groben
auf, welcher Bereich zu einem späteren Zeitpunkt erschlossen werden könnte. Das Überlappen
der roten und blauen Linie zeigt den Interessenkonflikt auf.
Weiteres Verfahren und Einschätzung der Verwaltung
Aufgrund der Tatsache, dass alle betroffenen Grundstückseigentümer mit der gemeinsamen
Beantragung der Bebauungsplanänderung ihren Wunsch bzw. ihre Bereitschaft zur Schaffung von
weiteren überbaubaren Flächen signalisiert haben, sind keine nachbarschaftlichen Konflikte zu
erwarten, die sonst stets die Gefahr bei rückwärtigen Bebauungen sind. Aus städtebaulichen
Gründen spricht nichts gegen den Antrag, da eine rückwärtige Bebauung bereits vorhanden ist
und diese geordnet erweitert wird. Des Weiteren ist eine innere Entwicklung in der Ortslage einer
Ausdehnung nach Außen stets zu bevorzugen. Somit würde einem der Grundsätze der
Raumordnung und Landesplanung entsprochen. Gleichwohl ist die Einbeziehung der Parzelle 367
kritisch zu betrachten, da dies eine spätere innere Erschließung der Wiesen (siehe Anlage 5)
verhindert oder zumindest erschweren wird.
Bei der beantragten Bebauungsplanänderung handelt es sich nach Prüfung der Verwaltung nicht
um ein vereinfachtes Verfahren gem. § 13 BauGB, da durch die Erweiterung der überbaubaren
die Grundzüge der Planung berührt werden. Somit liegen die Voraussetzungen für ein
vereinfachtes Verfahren nicht vor; die Bebauungsplanänderung ist im sog. Normalverfahren (mit
zwei Beteiligungsrunden sowie Erstellung eines Umweltberichts) durchzuführen.
Sofern Sie dem Beschlussvorschlag folgen, wird die Verwaltung einen Entwurf der
Bebauungsplanänderung erstellen und diesen zum Beschluss vorlegen. Im Anschluss daran
können die frühzeitigen Beteiligungsverfahren (Scoping) gem. §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB
durchgeführt werden.
Die Antragsteller haben zugesagt die im Rahmen der Änderung des Bebauungsplans anfallenden
Kosten zu übernehmen. Diese sind bei einem positiven Beschluss des Rates über den Abschluss
eines städtebaulichen Vertrages zu sichern.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Der Gemeinde entstehen keine Kosten, da der Antragsteller zugestimmt hat, die anfallenden
Planungskosten zu übernehmen. Dies wird über den Abschluss eines städtebaulichen Vertrags
gesichert.
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III. Beschlussvorschlag:
1. Die Aufstellung der 6. Änderung des Bebauungsplans F 3, Ortsteil Stockheim, wird
beschlossen.
2. Die Verwaltung wird ermächtigt einen städtebaulichen Vertrag mit den Antragstellern zur
Übernahme der entstehenden Planungskosten abzuschließen.
3. Die Verwaltung wird ermächtigt einen Bebauungsplanentwurf auszuarbeiten und diesen zur
Beschlussfassung vorzulegen.
Der Bürgermeister
- Ingo Eßer -
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen:
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