Daten
Kommune
Erkelenz
Dateiname
79984.pdf
Größe
202 kB
Erstellt
26.06.18, 12:00
Aktualisiert
11.07.18, 14:08
Stichworte
Inhalt der Datei
Beschlussvorlage
Federführend:
Rechts- und Ordnungsamt
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
A 30/214/2018
öffentlich
26.06.2018
Amt 30 Dieter Stumm
Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung gemäß § 6 Ladenöffnungsgesetz über die Zulassung eines weiteren verkaufsoffenen
Sonntags im Jahr 2018
Beratungsfolge:
Datum
Gremium
28.06.2018
04.07.2018
Hauptausschuss
Rat der Stadt Erkelenz
Tatbestand:
Der Gewerbering Erkelenz e. V. teilte mit E-Mail vom 25.05.2018 einen weiteren
Termin für das Jahr 2018 (4. verkaufsoffener Sonntag) im Bereich der Innenstadt für
die Durchführung folgender Veranstaltung mit:
02.12.2018
Erkelenzer Adventsdorf
gemeinsam mit der Aktion „Wir warten auf den Nikolaus“ und in Kooperation mit der
Veranstaltung „Mittelalterliche Burg-Weihnacht“ des Vereins „Freunde der Burg e. V.“
Der Gewerbering beantragt gleichzeitig zuzulassen, dass Verkaufsstellen an diesem
Sonntag der genannten Veranstaltung im Bereich der Kernstadt geöffnet haben.
Gemäß § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz NRW - LÖG NRW) dürfen an jährlich höchstens acht, nicht unmittelbar
aufeinanderfolgenden Sonn- oder Feiertagen Verkaufsstellen im öffentlichen Interesse ab 13 Uhr bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein.
Ein öffentliches Interesse liegt insbesondere vor, wenn die Öffnung
1. im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen erfolgt,
2. dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung eines vielfältigen stationären Einzelhandelsangebot dient,
3. dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche
dient,
4. der Belebung der Innenstädte, Ortskerne, Stadt- oder Ortsteilzentren dient oder
5. die überörtliche Sichtbarkeit der jeweiligen Kommune als attraktiver und lebenswerter Standort insbesondere für den Tourismus und die Freizeitgestaltung, als
Wohn- und Gewerbestandort sowie Standort von kulturellen und sportlichen Einrichtungen steigert.
Das Vorliegen eines Zusammenhangs im Sinne des Satzes 2 Nummer 1 wird vermutet, wenn die Ladenöffnung in räumlicher Nähe zur örtlichen Veranstaltung sowie am
selben Tag erfolgt. Bei Werbemaßnahmen des Veranstalters müssen die jeweiligen
Veranstaltungen gemäß Satz 2 Nr. 1 für die Öffnung der Verkaufsstellen im Vordergrund stehen.
Nach § 6 Abs. 4 LÖG NRW wird die zuständige örtliche Ordnungsbehörde ermächtigt, diese Tage nach Absatz 1 durch Verordnungen freizugeben. Die Freigabe kann
sich auf bestimmte Bezirke, Ortsteile und Handelszweige beschränken. Innerhalb
einer Gemeinde dürfen nach Absatz 1 insgesamt nicht mehr als 16 Sonn- und Feiertage je Kalenderjahr freigegeben werden. Erfolgt eine Freigabe nach Absatz 1 für
das gesamte Gemeindegebiet, darf dabei nur ein Adventssonntag freigegeben werden. Erfolgt die Freigabe nach Absatz 1 beschränkt auf bestimmte Bezirke, Ortsteile
und Handelszweige, darf nur ein Adventssonntag je Bezirk, Ortsteil und Handelszweig freigegeben werden, insgesamt dürfen jedoch nicht mehr als zwei Adventssonntage je Gemeinde freigegeben werden. Bei der Festsetzung der Öffnungszeiten
ist auf die Zeit des Hauptgottesdienstes Rücksicht zu nehmen.
Gemäß § 6 Abs. 4 LÖG NRW sind von der Freigabe der Tage nach Absatz 1 und 4
ausgenommen:
1. die stillen Feiertage im Sinne des Feiertagsgesetzes NW,
2. Ostersonntag,
3. Pfingstsonntag,
4. der 1. und 2. Weihnachtstag und
5. der 1. Mai, der 3. Oktober und der 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen
Sonntag fällt.
Nach § 6 Abs. 7 LÖG NRW sind vor Erlass der Rechtsverordnung zur Freigabe der
Tage nach Absatz 1 die zuständigen Gewerkschaften, Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände und Kirchen, die jeweilige Industrie- und Handelskammer und die Handwerkskammer anzuhören. Mit Schreiben vom 30.05.2018 bzw. 04.06.2018 hat die
Verwaltung diese gebeten, sich bis zum 22.06.2018 zu dem vorgesehenen verkaufsoffenen Sonntag zu äußern.
Das Bischöfliche Generalvikariat des Bistums Aachen hat mit Schreiben vom
06.06.2018 auf die Anfrage geantwortet, dass aus kirchlicher Sicht die Adventszeit
und insbesondere die Adventssonntage der stillen, nicht aber der kommerziell geprägten Vorbereitung auf das Weihnachtsfest dienen.
Ebenso hat sich der Kirchenkreis Jülich der Evangelischen Kirche im Rheinland mit
Schreiben vom 18.06.2018 gegen die Zulassung des verkaufsoffenen Sonntags am
02.12.2018 ausgesprochen. Es wurde ausgeführt, dass der Sonntag den Menschen
Raum biete, sich auf das Wesentliche im Leben zu besinnen. Zudem gewähre er Zeit
für gemeinsame kulturelle Veranstaltungen, für den Besuch der Gottesdienste und
die Pflege von freundschaftlichen und familiären Beziehungen. Demnach erinnere
der Sonntag daran, dass Menschen nicht nur zur Arbeit geschaffen seien und ihre
Würde nicht an ihrer Leistung hänge. Aufgrund der besonderen Bedeutung des
Sonntags als Ruhetag der Menschen sei er als hohes Gut der deutschen Sozialkultur
Vorlage A 30/214/2018 der Stadt Erkelenz
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zu schützen. Insgesamt gehe es nicht nur um den Schutz des Sonntags für Gottesdienstzeiten, sondern vielmehr auch um den Schutz für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
Die Vereinigte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) hat mit Schreiben vom
12.06.2018 geantwortet und sieht in der Ausweitung von Sonntagsöffnungen einen
Angriff auf Lebens- und Arbeitsbedingungen der Beschäftigten im Einzelhandel. Sie
äußert aus diesem Grund Bedenken gegen den vorgenannten verkaufsoffenen
Sonntag und verweist in diesem Zusammenhang nochmals auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.05.2017. Zudem behält sich ver.di die gerichtliche
Klärung der Zulässigkeit der beantragten Sonntagsöffnung vor.
Alle anderen Anfragen blieben unbeantwortet, so dass hier keine Bedenken unterstellt werden können.
Auch wenn das „Erkelenzer Adventsdorf“ mit dem Konzept, die traditionelle Handwerkskunst mit Zelten zum Verweilen und kulinarischen Angeboten zu verbinden,
erst zum zweiten Mal durchgeführt wird, wird eine hohe Besucherzahl erwartet. Dies
kann insbesondere aufgrund des großen Erfolgs der Veranstaltung im Vorjahr angenommen werden. Verstärkt wird die Annahme dadurch, dass die Aktion „Wir warten
auf den Nikolaus“ und die Veranstaltung „Mittelalterliche Burg-Weihnacht“ ebenfalls
am 02.12.2018 stattfinden werden. Die Koppelung verschiedener Angebote wie das
mittelalterliche Konzept der „Burg-Weihnacht“ sowie die traditionelle Handwerkskunst, das kulinarische Angebot und die speziellen Aktionen für Kinder als Besucher
des Adventsdorfes und die Veranstaltung rund um den Nikolaus sind für viele Familien gerade mit jungen Kindern aus der Region sehr ansprechend. Damit erscheint die
Ladenöffnung als bloßer Annex zu den Veranstaltungen des 02.12.2018, die prägend
im Vordergrund stehen. An einem üblichen Samstag sind in der Innenstadt schätzungsweise 2.000 Passanten unterwegs. Diese Zahl wird voraussichtlich um ein Vielfaches übertroffen. Es kann von ca. 7.500 Besuchern ausgegangen werden.
Die Anlassveranstaltung nimmt mit dem „Erkelenzer Adventsdorf“ die Fläche um das
Alte Rathaus ein. Die „Mittelalterliche Burg-Weihnacht“ bezieht sich auf die Erkelenzer Burg und die Burgwiesen. Bei der Aktion „Wir warten auf den Nikolaus“ fährt der
Nikolaus mit einer Pferdekutsche und in Begleitung des Erkelenzer Musikvereins
durch die Straßen der Stadt. Auf dem Erkelenzer Markt finden im Anschluss daran
das Singen von Weihnachtsliedern und die Verteilung von über 400 Überraschungstüten statt. Insgesamt erstreckt sich die Veranstaltung auf den Großteil der Erkelenzer Innenstadt, da sowohl der Markt als auch die Burg und weitere Straßen der Innenstadt Teil der Anlassveranstaltung sind. Die von der Freigabe erfasste Verkaufsfläche im Kernbereich der Stadt steht dazu nicht außer Verhältnis.
Der Einwand, dass die Adventssonntage besonders schützenswert seien, führt nicht
zu einer Unzulässigkeit der Verkaufsöffnung am 02.12.2018. Adventssonntage sind
zwar besonders schützenswert, deshalb dürfen gemäß § 6 Absatz 4 Satz 4 und 5
LÖG NRW nicht mehr als ein Adventssonntage je Gemeinde und Bezirk, Ortsteil und
Handelszweig freigegeben werden. Dies steht jedoch der Öffnung an einem einzelnen Adventssonntag, dem 02.12.2018, nicht entgegen. An den übrigen Adventssonntagen verbleiben die Verkaufsstellen geschlossen, sodass die stille Vorbereitung in
der Weihnachtszeit bewahrt bleibt.
Es ist daher ermessensfehlerfrei, die parallele Öffnung der Verkaufsstellen für fünf
Stunden im direkten, im beigefügten Verordnungsentwurf genauer beschriebenen
Vorlage A 30/214/2018 der Stadt Erkelenz
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Umfeld der Veranstaltungen als zulässige Maßnahme zuzulassen, damit weitergehende Bedürfnisse der Veranstaltungsbesucher gedeckt werden können.
Trotz Ausnahmegenehmigung haben die an dem verkaufsoffenen Sonntag teilnehmenden Verkaufsstelleninhaber nachhaltig darauf zu achten, dass sie dem Arbeitsschutz ihrer Arbeitnehmer/innen gemäß Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes genügen.
Die Verwaltung schlägt vor, dem Antrag des Gewerberings Erkelenz e. V. vom
25.05.2018 zu entsprechen und eine ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen am 02.12.2018 in der Form zu erlassen, wie sie als
Entwurf der Beschlussvorlage beigefügt ist.
Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f GO NRW ist der Rat für den Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung zuständig.
Beschlussentwurf (als Empfehlung an den Rat):
„Die dem Original der Niederschrift im Entwurf als Anlage beigefügte ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen am 02.12.2018 wird
erlassen.“
Finanzielle Auswirkungen:
Keine.
Anlage:
Entwurf der ordnungsbehördlichen Verordnung
Vorlage A 30/214/2018 der Stadt Erkelenz
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Anlage zu TOP A _ der Sitzung des Rates vom 04.07.2018
Verordnung
über das Offenhalten von Verkaufsstellen vom 05.07.2018
Aufgrund des § 6 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) vom 16.11.2006 (GV NRW, S. 516) in Verbindung
mit § 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes (ZustVO ArbtG) vom 27.11.2012 (GV
NRW, S. 621) in den jeweils geltenden Fassungen hat der Rat der Stadt Erkelenz in
seiner Sitzung am 04.07.2018 für die Stadt Erkelenz folgende Verordnung erlassen:
§1
Einzelne Termine
Im Rahmen der Durchführung der Veranstaltung „Erkelenzer Adventsdorf 2018“
durch den Gewerbering Erkelenz e.V. dürfen Verkaufsstellen in der Kernstadt am
Sonntag, 02.12.2018, in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr für den geschäftlichen
Verkehr mit Kunden geöffnet sein.
§2
Begriff der Kernstadt
„Kernstadt“ im Sinne dieser Verordnung ist der von den Straßen Nordpromenade,
Ostpromenade, Südpromenade und Westpromenade umschlossene Bereich einschließlich der Kölner Straße bis zum Bahnhof. Die an den eingrenzenden Straßen
anliegenden Verkaufsstellen werden von der Kernstadt mit erfasst.
§3
Ordnungswidrigkeiten
(1)
Ordnungswidrig nach dieser Verordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig über die räumlichen oder zeitlichen Regelungen des § 1 hinaus Verkaufsstellen offen hält.
(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 12 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung
der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden.
§4
In- / Außer- Kraft - Treten
Diese Verordnung tritt am 02.12.2018 in Kraft und am 03.12.2018 außer Kraft.