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Beschlusstext (20. Änderung des Bebauungsplanes F1, Marmagen, Teilbereich Wisberg hier: Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) )

Daten

Kommune
Nettersheim
Größe
138 kB
Datum
12.06.2018
Erstellt
22.06.18, 11:43
Aktualisiert
22.06.18, 11:43
Beschlusstext (20. Änderung des Bebauungsplanes F1, Marmagen, Teilbereich Wisberg
hier: Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) ) Beschlusstext (20. Änderung des Bebauungsplanes F1, Marmagen, Teilbereich Wisberg
hier: Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) )

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Beschluss aus der 16. Sitzung des Entwicklungs-, Planungs-, Bau- und Umweltausschusses der Gemeinde Nettersheim (X. Legislaturperiode) am Dienstag, 12.06.2018 im Holzkompetenzzentrum in Nettersheim. Punkt 4: 20. Änderung des Bebauungsplanes F1, Marmagen, Teilbereich Wisberg hier: Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) - Vorlage 963 /X.L. - Beschluss: Es wird beschlossen: 1. Das Grundstück Gemarkung Marmagen, Flur 11 Nr. 336 wird in einer Tiefe von 40 m, ausgehend von der Straße „Wisberg“ anstatt der bisherigen Festsetzung „Fläche für die Landwirtschaft“ künftig als „Allgemeines Wohngebiet“ (WA) ausgewiesen und eine überbaubare Fläche in einem Abstand von 5,0 m, ausgehend von der Straße „Wisberg“ und einer Bautiefe von 18,0 m festgesetzt. Die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplanes sollen darüber hinaus auch auf dieses Grundstück übertragen werden. Der Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) wird hiermit gefasst. Die betroffene Teilfläche ist im beigefügten Planauszug (Anlage 1), der Bestandteil dieses Beschlusses ist, gekennzeichnet. 2. Für die Änderung des Bebauungsplanes F 1, Marmagen, Teilbereich „Wisberg“, ist im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung) anzuwenden. Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 2, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 abgesehen; § 4c ist nicht anzuwenden. 3. Der Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB ist ortsüblich bekannt zu machen. 4. Die öffentliche Auslegung des Planentwurfes mit Begründung zur 20. Änderung des Bebauungsplanes F 1, Marmagen, Teilbereich „Wisberg“, ist gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen. 5. Mit der Herstellung des Planentwurfs mit Begründung ist das Stadtplanungsbüro Lanzerath, Euskirchen, zu beauftragen. Die Kosten des Verfahrens sind durch die Eigentümer des Grundstückes Gemarkung Marmagen, Flur 11 Nr. 336 als einzige Begünstigte zu tragen. Abstimmungsergebnis: einstimmig ja Niederschrift der Sitzung des Entwicklungs-, Planungs-, Bau- und Umweltausschusses vom 12.06.2018 Seite 2