Daten
Kommune
Nettersheim
Größe
149 kB
Datum
12.06.2018
Erstellt
22.06.18, 11:43
Aktualisiert
22.06.18, 11:43
Stichworte
Inhalt der Datei
Beschluss
aus der 16. Sitzung des Entwicklungs-, Planungs-, Bau- und Umweltausschusses der
Gemeinde Nettersheim
(X. Legislaturperiode) am Dienstag, 12.06.2018
im Holzkompetenzzentrum in Nettersheim.
Punkt
5:
Bauen im Außenbereich;
a)
Nutzungsänderung eines bestehenden Wohngebäudes in
vier Ferienwohnungen, Gemarkung Zingsheim, Flur 1 Nr. 144
b)
Bauliche Veränderungen am bestehenden Wohngebäude,
Gemarkung Zingsheim, Flur 13 Nr. 68
c)
Wiederaufbau eines Wochenendhauses, Gemarkung
Roderath, Flur 6 Nr. 35
d)
Errichtung einer Halle für landwirtschaftliche Zwecke,
Gemarkung Frohngau, Flur 14 Nr. 142
- Vorlage 960 /X.L. -
Der Vorsitzende Reuter teilt mit, dass er zu diesem Punkt den Vorsitz aus
Befangenheit an seinen Stellvertreter Herrn Josef Falkenberg abgebe. An Beratung
und Beschlussfassung werde er nicht teilnehmen.
Der stellvertretende Vorsitzende Josef Falkenberg übernimmt sodann den Vorsitz und
weist darauf hin, dass in der Vorlage vier Vorhaben behandelt würden, die einzeln zur
Diskussion und Abstimmung gestellt würden.
Er bezieht sich auf Teil a) der Vorlage und gibt zu bedenken, dass eine Umwandlung
im Außenbereich zwar zugelassen sei, allerdings handele es sich hier um zwei
Wohngebäude und keine Hofanlage.
Hierzu teilt der Bürgermeister mit, dass das Gebäude mit Stallung bereits in den 60er
Jahren baugenehmigt worden sei. Eine Baugenehmigung für die jetzige Nutzung liege
ebenfalls vor und eine einmalige Umnutzung sei grundsätzlich möglich. Heute gehe es
nur um eine planungsrechtliche Bewertung. Mit der Stellungnahme der Gemeinde
gehe das Verfahren beim Bauordnungsamt weiter.
Die sachkundige Bürgerin Renn-Rosenbaum weist darauf hin, dass ihres Erachtens die
Erschließung nicht richtig gesichert sei. Bei Errichtung von vier Ferienwohnungen habe
sie hier beispielsweise hinsichtlich einer ausreichenden Feuerwehrzufahrt Bedenken.
Der Bürgermeister sagt zu, den Kreis hierauf hinzuweisen und um eine diesbezügliche
Prüfung zu bitten.
Zu Teil c) der Vorlage teilt der Bürgermeister auf Nachfrage von Herrn Mayer mit,
dass es zulässig sei, dass der neue Erwerber das Wohngebäude wiederaufbaue.
Hinsichtlich der Frage von Herrn Pospig bezüglich des Kanalanschlusses weist der
Bürgermeister darauf hin, dass es bei Gebäuden im Außenbereich spezialrechtliche
Genehmigungen der Ver- und Entsorgung gebe. Wenn kein Kanal verlegt sei, erfolge
die Abwasserentsorgung über geschlossenen Gruben, Kleinkläranlagen, o.ä.
Stellv. Vorsitzender Falkenberg schlägt vor, mit dem Bauherrn einen
Erschließungsvertrag abzuschließen, in dem alle Einzelheiten zu regeln seien.
Der Bürgermeister schlägt daraufhin vor, auch diesen Punkt weiter bis zum Rat gehen
zu lassen, um ggf. eine erschließungsvertragliche Regelung mit aufnehmen zu
können, die auch Winterdienst, Wegebau, etc. mitberücksichtige.
Teil d)
Der stellv. Vorsitzende Josef Falkenberg erkundigt sich, ob zwischenzeitlich ein
Ordnungsverfahren in Gang gesetzt und ggf. ein Bußgeld erteilt worden sei. An
anderer Stelle werde erfahrungsgemäß oft bei Lappalien bereits ein Bußgeld verhängt.
Hierzu teilt der Bürgermeister mit, dass es gerichtliche Verfahren gegeben habe, die
man allerdings später wieder eingestellt habe, da neue Bauanträge vorgelegt worden
seien. Seit dem Jahr 2000 habe es kein Verfahren gegeben, dies sei nur schwer
nachvollziehbar. Die Anlage sei nach wie vor nicht genehmigt, die bestehenden
Gebäude allerdings gar nicht mehr Gegenstand des aktuellen Bauantrages.
Ausschussmitglied Hilger weist darauf hin, dass der Kreis dem Antrag vor Jahren
positiv gegenübergestanden habe, die Gemeinde allerdings seinerzeit das
Einvernehmen nicht erteilt habe. Der in der Vorlage dargestellte Sachverhalt bzgl.
Nachfolgeregelung und Hofstelle sei mehr als dubios.
Ausschussmitglied Mayer weist darauf hin, dass wenn eine Privilegierung vorliege,
nichts gegen das Vorhaben spreche. Wo die Haupthofstelle letztendlich liege, sei
unwesentlich. Landschaftlich spreche seiner Meinung nach ebenfalls nichts dagegen.
Der Bürgermeister betont, dass die Gemeinde den intakten Landschaftsraum schützen
müsse, auch wenn die Bauten mittlerweile eingegrünt seien. Sollte es über eine
Privilegierung zu einer Genehmigung kommen, folge voraussichtlich als nächstes ein
Bauantrag für ein Wohnhaus. Hier müsse der Kreis aufgefordert werden, endgültig
Fakten zu schaffen. Wie eingangs bereits mitgeteilt, rege er aufgrund der kurzfristig
vorgelegten Zusatzvorlage an, eine Entscheidung erst ab Hauptausschuss bzw. Rat
herbeizuführen. Hierzu besteht Einvernehmen.
Beschlussempfehlung:
Es wird beschlossen:
Niederschrift der Sitzung des Entwicklungs-, Planungs-, Bau- und Umweltausschusses vom 12.06.2018
Seite 2
a)
Zum Bauantrag auf Nutzungsänderung eines bestehenden Gebäudes in vier
Ferienwohnungen auf dem außerhalb der Ortslagenabrundungssatzung von
Zingsheim befindlichen Grundstück Gemarkung Zingsheim, Flur 1 Nr. 144
(Kartsteinhöhe 7a) ist das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 Abs. 1
Baugesetzbuch (BauGB) zu erteilen.
Abstimmungsergebnis:
b)
Zur Bauvoranfrage auf Durchführung baulicher Änderungen am bestehenden
Wohnhaus auf dem außerhalb der Ortslagenabrundungssatzung von
Zingsheim befindlichen Grundstück Gemarkung Zingsheim, Flur 13 Nr. 68
(Zingsheimer Mühle) wird das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 Abs. 1
Baugesetzbuch BauGB erteilt.
Abstimmungsergebnis:
c)
einstimmig ja
Der Bauvoranfrage auf Wiederaufbau des durch Brand zerstörten
Wohngebäudes auf dem außerhalb der Ortslagenabrundungssatzung von
Roderath befindlichem Grundstück Gemarkung Roderath, Flur 6 Nr. 35 (Auf
Langenfeld) wird zugestimmt. Das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36
Abs. 1 BauGB ist zu erteilen.
Die
Verwaltung
wird
beauftragt,
mit
dem
Eigentümer
eine
erschließungsrechtliche Regelung per Vertrag anzustreben.
Abstimmungsergebnis:
d)
einstimmig ja
einstimmig ja
Zum Bauantrag auf Errichtung einer Halle für landwirtschaftliche Zwecke mit
Futterlager, Bewegungsfläche für vier Pferde, landwirtschaftliche Maschinen
und
Geräte
und
einer
Mistlege
auf
dem
außerhalb
der
Ortslagenabrundungssatzung
von
Frohngau
gelegenen
Grundstück
Gemarkung Frohngau, Flur 14 Nr. 142 das gemeindliche Einvernehmen gem.
§ 36 Abs. 1 BauGB solange zu versagen, bis dass
a) eine transparente Aufklärung des Sachverhalts in Abstimmung mit dem
Bauordnungsamt
des
Kreises
Euskirchen
und
der
Landwirtschaftskammer erfolgt ist, wobei auch die Aspekte der beiden
nicht genehmigten Stallgebäude zu klären sind,
b) weiterhin wie 2013 die Festschreibung, dass ein Wohngebäude am
Standort nicht vorgesehen ist und erlaubt wird.
c) Etwaigen Erschließungsmaßnahmen durch die Gemeinde wird nicht
zugestimmt.
Eine Beschlussfassung zu diesem Punkt soll erst ab dem Haupt- und
Finanzausschuss erfolgen.
Niederschrift der Sitzung des Entwicklungs-, Planungs-, Bau- und Umweltausschusses vom 12.06.2018
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