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Sitzungsvorlage (Brandschutzbedarfsplanung in der Gemeinde Titz)

Daten

Kommune
Titz
Größe
94 kB
Datum
05.07.2018
Erstellt
04.07.18, 18:02
Aktualisiert
04.07.18, 18:02
Sitzungsvorlage (Brandschutzbedarfsplanung in der Gemeinde Titz) Sitzungsvorlage (Brandschutzbedarfsplanung in der Gemeinde Titz)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Titz Sitzungsvorlage Nr.: 62/2018 1. Ergänzung Der Bürgermeister 29.06.2018 Bürgerservice und soziale Leistungen Zur Beratung in öffentlicher Sitzung Sachbearbeitung: Michael Müller 02463-659-20 Fachbereichsleitung: Michael Müller Steuerungsverantwortung: Jürgen Frantzen Beratungsfolge Termin Rat 05.07.2018 Betreff Brandschutzbedarfsplanung der Gemeinde Titz Beschlussvorschlag Die gemeinsame Publikation des Verbandes der Feuerwehren in NRW e.V. und des Städte- und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen mit den Grundsätzen und Arbeitsanleitungen, insbesondere die darin enthaltenen Schutzzieldefinitionen, sind bei der (Neu-)Aufstellung des Brandschutzbedarfsplans der Gemeinde Titz zugrunde zu legen. Begründung/Sachverhalt siehe nächste Seite Finanzielle Auswirkungen Finanzielle Auswirkungen: Gesamtkosten Haushaltsmittel stehen bereit: ja jährl. Kosten: nein jährl. Einnahmen: ja nein (s. Beschlussentwurf) ja nein (Begründung: s. Anlage) bei Produkt: Der Kämmerer ist einverstanden: Begründung/Sachverhalt: Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die ursprüngliche Sitzungsvorlage Nr. 62/2018 verwiesen. Aufgrund der Beratungen in der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 26. Juni 2018 werden dieser 1. Ergänzung folgende Dokumente beigefügt:     Feuerwehrverordnung des Bundeslandes Rheinland-Pfalz s. § 3 Abs. 3 in Verbindung mit den Anlagen 1 und 2 Feuerwehr-Organisationsverordnung des Bundeslandes Hessen s. Seite 12 Abs. 3 Feuerwehr-Organisationsverordnung des Bundeslandes Thüringen s. § 3 Abs. 4 in Verbindung mit den Anlagen 1 und 2 Publikation des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) Hierzu kurz folgende Anmerkungen: Wie den Feuerwehrverordnungen der drei gewählten Bundesländern zu entnehmen ist, gehen diese unterschiedlich mit den Hilfsfristen um. Dies spricht sehr dafür, dass verbindlich und daher flächendeckend anzuwendende wissenschaftliche Grundlagen nicht existieren; gäbe es diese nämlich, müssten Hilfsfristen einheitlich definiert sein. Zum gleichen Ergebnis kommt auch die zusätzlich beigefügte Publikation des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung. Jürgen Frantzen -2-