Daten
Kommune
Titz
Größe
94 kB
Datum
05.07.2018
Erstellt
04.07.18, 18:02
Aktualisiert
04.07.18, 18:02
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Titz
Sitzungsvorlage
Nr.:
62/2018
1. Ergänzung
Der Bürgermeister
29.06.2018
Bürgerservice und soziale Leistungen
Zur Beratung in
öffentlicher Sitzung
Sachbearbeitung:
Michael Müller
02463-659-20
Fachbereichsleitung:
Michael Müller
Steuerungsverantwortung:
Jürgen Frantzen
Beratungsfolge
Termin
Rat
05.07.2018
Betreff
Brandschutzbedarfsplanung der Gemeinde Titz
Beschlussvorschlag
Die gemeinsame Publikation des Verbandes der Feuerwehren in NRW e.V. und des Städte- und
Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen mit den Grundsätzen und Arbeitsanleitungen, insbesondere die darin enthaltenen Schutzzieldefinitionen, sind bei der (Neu-)Aufstellung des
Brandschutzbedarfsplans der Gemeinde Titz zugrunde zu legen.
Begründung/Sachverhalt
siehe nächste Seite
Finanzielle Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen:
Gesamtkosten
Haushaltsmittel stehen bereit:
ja
jährl. Kosten:
nein
jährl. Einnahmen:
ja
nein (s. Beschlussentwurf)
ja
nein (Begründung: s. Anlage)
bei Produkt:
Der Kämmerer ist einverstanden:
Begründung/Sachverhalt:
Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die ursprüngliche Sitzungsvorlage Nr. 62/2018
verwiesen. Aufgrund der Beratungen in der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 26.
Juni 2018 werden dieser 1. Ergänzung folgende Dokumente beigefügt:
Feuerwehrverordnung des Bundeslandes Rheinland-Pfalz
s. § 3 Abs. 3 in Verbindung mit den Anlagen 1 und 2
Feuerwehr-Organisationsverordnung des Bundeslandes Hessen
s. Seite 12 Abs. 3
Feuerwehr-Organisationsverordnung des Bundeslandes Thüringen
s. § 3 Abs. 4 in Verbindung mit den Anlagen 1 und 2
Publikation des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR)
Hierzu kurz folgende Anmerkungen:
Wie den Feuerwehrverordnungen der drei gewählten Bundesländern zu entnehmen ist, gehen
diese unterschiedlich mit den Hilfsfristen um. Dies spricht sehr dafür, dass verbindlich und daher flächendeckend anzuwendende wissenschaftliche Grundlagen nicht existieren; gäbe es diese nämlich, müssten Hilfsfristen einheitlich definiert sein. Zum gleichen Ergebnis kommt auch
die zusätzlich beigefügte Publikation des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung.
Jürgen Frantzen
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