Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
104 kB
Datum
25.09.2018
Erstellt
28.06.18, 15:11
Aktualisiert
28.06.18, 15:11
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bad Münstereifel
Bad Münstereifel, den 22.06.2018
- Die Bürgermeisterin Az: 32-18-00 Rei.
Nr. der Ratsdrucksache: 1009-X/Z-1
__________________________________________________________________________
Beratungsfolge
Termin
Rat
10.07.2018
Haupt- und Finanzausschuss
18.09.2018
Rat
25.09.2018
Zur Beratung in öffentlicher Sitzung:
__________________________________________________________________________
Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Neuerlass der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel
__________________________________________________________________________
Berichterstatter/in: Herr Reidenbach
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( ) Kosten €:
( )
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
( ) ja / ( ) nein
( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft
( )
( ) Anlagen sind beigefügt
( X ) Beschlussausführung bis 31.07.2018
( )
Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden.
Kostenstelle
Konto
________________ _____________
Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein
_________________ € jährlich
__________________________________________________________________________
Ausgearbeitet:
Beteiligt:
Mitgezeichnet:
GBA
20.1
PR
AL
20
_________________
Bürgermeisterin
__________________________________________________________________________
An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen:
__________________________________________________________________________
( ) zurückgezogen
( ) vertagt
( ) von der Tagesordnung abgesetzt
( ) verwiesen in den _________________________________________________________
Abstimmungsergebnis:
Rat
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
HFA
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Rat
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Seite 2 von Ratsdrucksache 1009-X/Z-1
1. Sachverhalt:
In der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 21.06.2018 erfolgte die erste Beratung des
Entwurfs einer neuen Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel ergänzt durch die unter 5. in
Fettdruck und unterstrichenen Ergänzungen bzw. Änderungsvorschläge seitens der Verwaltung,
die sich durch Bürgeransprachen ergeben haben.
2. Rechtliche Würdigung
Siehe Ursprungserläuterung!
3. Finanzielle Auswirkungen
Siehe Ursprungserläuterung!
4. Organisatorische und personelle Auswirkungen
Siehe Ursprungserläuterung!
5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen
§4
Verunreinigungsverbot
(1)
Jede Verunreinigung der Verkehrsflächen und Anlagen ist untersagt. Unzulässig ist insbesondere
1.
das Wegwerfen und Zurücklassen von Zigarettenresten, Unrat, Lebensmittelresten, Papier,
Glas, Konservendosen oder sonstigen Verpackungsmaterialien sowie von scharfkantigen, spitzen,
gleitfähigen oder anderweitig gefährlichen Gegenständen;
2.
das Ausschütten jeglicher Schmutz- und Abwässer sowie das Ableiten von Regenwasser
auf Straßen und Anlagen, wobei die ordnungsgemäße Einleitung in die Kanalisation unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften ausgenommen ist;
3.
das Reinigen von Fahrzeugen, Gefäßen u. a. Gegenständen, es sei denn, es erfolgt mit
klarem Wasser. Zusätze von Reinigungsmitteln sind nicht erlaubt. Motor- und Unterbodenwäsche
oder sonstige Reinigungen, bei denen Öl, Altöl, Benzin o. ä. Stoffe in das öffentliche Kanalnetz
oder in das Grundwasser gelangen können, sind verboten;
4.
das Ablassen und die Einleitung von Öl, Altöl, Benzin, Benzol oder sonstigen flüssigen,
schlammigen und/oder feuergefährlichen Stoffen auf die Straße oder in die Kanalisation. Gleiches
gilt für das Ab- oder Einlassen von Säuren/Basen, säure-/basehaltigen oder giftigen Flüssigkeiten.
Falls derartige Stoffe durch Unfall oder aus einem anderen Grunde auslaufen, hat der Verursacher
alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um ein Eindringen dieser Stoffe in das Grundwasser
oder in die Kanalisation zu verhindern. Dem Ordnungsamt - außerhalb der Dienststunden der Polizei - ist zudem sofort Mitteilung zu machen;
5.
der Transport von Flugasche, Flugsand oder ähnlichen Materialien auf offenen Lastkraftwagen, sofern diese Stoffe nicht abgedeckt oder in geschlossenen Behältnissen verfüllt worden
ist.
6.
das Verteilen von gewerblichen Handzetteln, Flyern oder sonstigen Druckwerken, sofern es
nicht im öffentlichen Interesse geschieht.
Seite 3 von Ratsdrucksache 1009-X/Z-1
(2)
Hat jemand öffentliche Verkehrsflächen oder öffentliche Anlagen - auch in Ausübung eines
Rechts oder einer Befugnis - verunreinigt oder verunreinigen lassen, so muss die Person unverzüglich für die Beseitigung dieses Zustandes sorgen. Insbesondere haben diejenigen, die Waren
zum sofortigen Verzehr anbieten, Abfallbehälter aufzustellen und darüber hinaus in einem Umkreis
von 50 Metern die Rückstände einzusammeln.
§5
Abfallbehälter/Sammelbehälter
(1)
Im Haushalt oder in Gewerbebetrieben angefallener Abfall darf nicht in Abfallbehälter gefüllt werden, die auf Verkehrsflächen oder in Anlagen aufgestellt sind.
(2)
Das Einbringen von gewerblichem Recyclingabfall in Sammelbehälter, die in Anlagen oder
auf Verkehrsflächen aufgestellt sind, ist verboten.
(3)
Das Abstellen von Altkleidern, Dosen, Glas, Papier, Sperrmüll oder dergleichen neben Recyclingcontainern ist verboten.
(4)
Die gefüllten Abfallbehälter dürfen frühestens am Abend vor der Entleerung durch die Müllabfuhr bereitgestellt werden. Dabei ist darauf zu achten, dass eine Störung der öffentlichen Sicherheit ausgeschlossen ist. Insbesondere dürfen die Abfallbehälter nicht unmittelbar im Bereich der Außengastronomie abgestellt werden. Nach der Entleerung sind die Abfallbehälter
unverzüglich von der Straße zu entfernen. Es ist verboten, explosive, feuergefährliche oder giftige
Stoffe in die Abfallbehälter einzufüllen. Die für die Abfuhr bereitgestellten Gegenstände sind so
aufzustellen und erforderlichenfalls zu verpacken, dass eine Behinderung des Verkehrs und eine
Verunreinigung der Straße ausgeschlossen ist. Nicht von der Abfuhr mitgenommene Gegenstände müssen umgehend, spätestens jedoch bis zum Einbruch der Dunkelheit, von der Straße entfernt werden.
(5)
Verunreinigungen durch nicht abgeholte Haushaltsabfälle, sperrige Abfälle, Altstoffe und
Gartenabfälle sind von der bereit stellenden Person unverzüglich und schadlos zu beseitigen.
(6)
Die Absätze 1 bis 5 finden nur Anwendung, soweit durch die Verunreinigungen nicht der
öffentliche Verkehr erschwert wird und somit § 32 StVO nicht anwendbar ist.
§ 21
Darbietung von Straßenmusik und -schauspiel und anderer Straßenkunst
Straßenmusik und -schauspiel darf nur in den ersten 30 Minuten einer vollen Stunde in einer Lautstärke dargeboten werden, dass unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden. Der Einsatz von Lautsprechern und elektronischen Verstärkern ist verboten. Die zweite Hälfte jeder vollen
Stunde ist spielfrei zu halten. In der Zeit von 22 Uhr bis 11 Uhr darf keine Straßenmusik gespielt
werden. Nach jeder Darbietung ist der Standort so zu verändern, dass die Darbietung am ursprünglichen Standort nicht mehr hörbar ist; der neue Standort muss mindestens 250 Meter entfernt sein. Jeder Standort darf pro Tag und Musikerin/Musiker/Musikgruppe nur einmal bezogen
werden.
Die Änderungen sind in dem als Anlage beigefügten Entwurf der Verordnung berücksichtigt.
6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel
Keine.
7. Beschlussvorschlag:
Seite 4 von Ratsdrucksache 1009-X/Z-1
1. Der mit Zusatzerläuterung Nr. 1009-X/Z-1 vorgelegte Entwurf der Neufassung der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet
der Stadt Bad Münstereifel wird beschlossen.
2. Die Verwaltung wird beauftragt, den Entwurf der neuen Verordnung
a.)
den zuständigen Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind,
zur Stellungnahme vorzulegen,
b.)
öffentlich auszulegen
c.)
und die Zustimmung der Bezirksregierung einzuholen.
3. Eingehende Stellungnahmen zu dem Entwurf der nächsten Sitzungsstaffel zur Beratung und
Abwägung sowie zum abschließenden Beschluss der neuen Verordnung vorzulegen.