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Beschlussvorlage (Hundekotproblematik; hier: Grundsatzbeschluss)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
155 kB
Datum
10.07.2018
Erstellt
28.06.18, 15:11
Aktualisiert
16.07.18, 13:15
Beschlussvorlage (Hundekotproblematik;
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Stadt Bad Münstereifel Bad Münstereifel, den 22.06.2018 - Die Bürgermeisterin Az: 24-50-10 Mü Nr. der Ratsdrucksache: 1119-X/Z-1 __________________________________________________________________________ Beratungsfolge Termin Rat 10.07.2018 Zur Beratung in öffentlicher Sitzung: __________________________________________________________________________ Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: Hundekotproblematik; hier: Grundsatzbeschluss __________________________________________________________________________ Berichterstatter/in: Ulrich Ley __________________________________________________________________________ ( ) Kosten €: ( ) Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung ( ) ja / ( ) nein ( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft ( ) ( ) Anlagen sind beigefügt ( ) ( ) Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden. Kostenstelle Konto ________________ _____________ Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein _________________ € jährlich Beschlussausführung bis ___________ __________________________________________________________________________ Ausgearbeitet: Beteiligt: Mitgezeichnet: GBA 20.1 PR AL 20 _________________ Bürgermeisterin __________________________________________________________________________ An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen: __________________________________________________________________________ ( ) zurückgezogen ( ) vertagt ( ) von der Tagesordnung abgesetzt ( ) verwiesen in den _________________________________________________________ Abstimmungsergebnis: Rat ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK2@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK3@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK4@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen Seite 2 von Ratsdrucksache 1119-X/Z-1 1. Sachverhalt: In der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 21.06.2018 wurde die Verwaltung gebeten, die Kosten für die Aufstellung und den Betrieb von Dogstations zu berechnen und das Hundesteueraufkommen der letzten Jahre mitzuteilen. a) Kosten Dogstations: Für eine Dogstation in einfacher Variante (Tütenspender und Abfallsammler zur Montage an einem vorhandenen Rohrpfosten) ist mit Kosten von ca. 300,00 € brutto zu rechnen. Hinzu kommen die Kosten für Lieferung und Aufstellung/Montage der Dogstation. Hierfür werden Kosten von 150,00 € je Standort angenommen. Für die Gestellung einer 60 Liter Restmülltonne werden gemäß derzeit gültiger Gebührensatzung 89,59 € je Jahr fällig. Hochgerechnet auf 52 Ortsteile, ohne Berücksichtigung von größeren Orten, wo evtl. mehrere Dogstations erforderlich wären, ergeben sich folgende Kosten: aa) Einmalige Kosten für die Beschaffung und Aufstellung der Dogstations: 52 Ortsteile x 450,00 € = 23.400,00 € inkl. MWSt. ab) Laufende Kosten für die Bereitstellung der Abfallbehälter und die Beschaffung der Hundekotbeutel (angenommen wird ein Bedarf von 2.000 Beuteln je Station je Jahr): 52 Ortsteile x 89,59 € = 52 Ortsteile x 44,00 € = Summe = b) 4.658,68 € 2.288,00 € 6.946,68 € p.a. Hundesteueraufkommen: Bei der Hundesteuer ergab sich in den vergangenen drei Jahren folgendes Aufkommen: 2017: 171.219,61 € 2016: 165.753,59 € 2015: 162.066,68 € Bei der Hundesteuer handelt es sich um eine örtliche Aufwandssteuer. Der Begriff „Steuer“ ist in § 3 Absatz 1 der Abgabenordnung definiert: „Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein.“ Die Steuern sind also im Gegensatz zu den Gebühren und Beiträgen weder leistungs- noch vorteilsbezogen, sondern dienen als allgemeines Deckungsmittel. 2. Rechtliche Würdigung Hundekot ist Abfall zur Beseitigung im Sinne des § 3 Kreislaufwirtschaftsgesetz, für dessen ordnungsgemäße Entsorgung der Erzeuger (bzw. hier der Hundehalter) verantwortlich ist. 3. Finanzielle Auswirkungen Siehe oben Seite 3 von Ratsdrucksache 1119-X/Z-1 4. Organisatorische und personelle Auswirkungen entfällt 5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen entfällt 6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel entfällt 7. Beschlussvorschlag: Die Sammlung und ordnungsgemäße Entsorgung von Hundekot ist entsprechend der abfallrechtlichen Regelungen allein die Pflicht des jeweiligen Hundehalters. Eine hiervon abweichende Regelung, die eine zusätzliche Belastung für den städtischen Haushalt oder den Gebührenhaushalt „Abfallbeseitigung“ mit sich bringt, wird abgelehnt. Die Sonderregelung für die stark von Besuchern und Touristen frequentierte Kernstadt bleibt hiervon unberührt bestehen. Die Verwaltung wird durch entsprechende Öffentlichkeitsarbeit auf das Problem verstärkt aufmerksam machen.