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Beschlussvorlage (Hundesteuer hier: Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 18.04.2018)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
105 kB
Datum
10.07.2018
Erstellt
14.06.18, 17:11
Aktualisiert
14.06.18, 17:11
Beschlussvorlage (Hundesteuer
hier: Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 18.04.2018) Beschlussvorlage (Hundesteuer
hier: Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 18.04.2018) Beschlussvorlage (Hundesteuer
hier: Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 18.04.2018)

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Inhalt der Datei

Stadt Bad Münstereifel Bad Münstereifel, den 24.04.2018 - Die Bürgermeisterin Az: 24-41-01 Mü Nr. der Ratsdrucksache: 1090-X __________________________________________________________________________ Beratungsfolge Termin Haupt- und Finanzausschuss 21.06.2018 Rat 10.07.2018 Zur Beratung in öffentlicher Sitzung: __________________________________________________________________________ Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: Hundesteuer hier: Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 18.04.2018 __________________________________________________________________________ Berichterstatter/in: Ulrich Ley __________________________________________________________________________ ( ) Kosten €: ( ) Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung ( ) ja / ( ) nein ( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft ( ) ( ) Anlagen sind beigefügt ( ) ( ) Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden. Kostenstelle Konto ________________ _____________ Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein _________________ € jährlich Beschlussausführung bis ___________ __________________________________________________________________________ Ausgearbeitet: Beteiligt: Mitgezeichnet: GBA 20.1 PR AL 20 _________________ Bürgermeisterin __________________________________________________________________________ An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen: __________________________________________________________________________ ( ) zurückgezogen ( ) vertagt ( ) von der Tagesordnung abgesetzt ( ) verwiesen in den _________________________________________________________ Abstimmungsergebnis: HFA ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen Rat ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK3@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK4@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen Seite 2 von Ratsdrucksache 1090-X 1. Sachverhalt: Mit dem als Anlage beigefügtem Schreiben vom 18.04.2018 beantragt die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, die Hundesteuersatzung der Stadt Bad Münstereifel in der Fassung vom 27.06.2000 in § 4 Absatz 3 -Allgemeine Steuerermäßigungen- in Bezug auf das Tierheim Mechernich dergestalt zu ändern, dass für alle Hunde, die aus dem Tierheim Mechernich an Hundehalter im Stadtgebiet Bad Münstereifel vermittelt werden, für zwei Jahre eine Ermäßigung auf die Hälfte des Steuersatzes nach § 2 und für schwer vermittelbare Hunde aus dem Tierheim Mechernich eine Ermäßigung auf ¼ des Steuersatzes nach § 2 gewährt wird. Zur Begründung führt der Fraktionsantrag aus, dass durch die steuerliche Begünstigung von aus dem Tierheim Mechernich übernommener Hunde die durch die Stadt als Mitträger des „Systems Kreistierheim“ zu übernehmenden Kosten geringer werden. Unter dem „System Kreistierheim“ wird ein Zusammenschluss von Tierheimen und Tierschutzvereinen im Kreis Euskirchen verstanden, der eine Aufnahme und Unterbringung von Fundtieren für die Städte und Gemeinden und von Wegnahmetieren für den Kreis Euskirchen unter behördlicher Aufsicht sicherstellt. Die entstehenden Kosten des „System Kreistierheim“ werden durch die kreisangehörigen Kommunen getragen, Verteilungsschlüssel ist die Einwohnerzahl. Im kreisweiten Vergleich der Hundesteuersatzungen ergibt sich kein einheitliches Bild bei den Ermäßigungsregelungen für aus Tierheimen übernommene Hunde. Die in Bad Münstereifel aktuell geltende Satzungsregelung gem. § 4 Absatz 3 lautet wie folgt: Für schwer vermittelbare Hunde, die aus einem Tierheim übernommen wurden, ist die Steuer auf Antrag auf die Hälfte des Steuersatzes nach § 2 zu ermäßigen; und zwar maximal für die Dauer von 2 Jahren nach Übernahme des Tieres aus dem Tierheim. Als schwer vermittelbar gilt ein Hund insbesondere dann, wenn er sich mindestens seit ½ Jahr im Tierheim befindet. Dem Antrag auf Steuerermäßigung ist eine Bescheinigung des Tierheimes mit den erforderlichen Angaben beizufügen. Die Satzungen der Gemeinden Blankenheim, Dahlem, Hellenthal, Kall und die der Stadt Schleiden enthalten keine Ermäßigungsregelungen für aus einem Tierheim übernommene Hunde. Die Satzungen der übrigen Städte und Gemeinden sehen folgende Ermäßigungsregelungen vor: Euskirchen: 100% Befreiung, längstens für ein Jahr für Hunde aus einem Tierheim im Kreis Euskirchen. Mechernich: 100% Befreiung, längstens für zwei Jahre für Hunde aus dem Tierheim Mechernich. Ist der Hund zum Zeitpunkt der Übernahme älter als 10 Jahre gilt die Befreiung unbefristet. Nettersheim: 100% Befreiung für 3 Monate für Hunde aus einem Tierheim Weilerswist: 100% Befreiung für ein Jahr für Hunde aus einer Einrichtung, die eine Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Nr. 2 Tierschutzgesetz besitzt und deren Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestätigt ist. Weitere Voraussetzung ist die tierärztliche beglaubigte Unterbindung der Fortpflanzungsfähigkeit des Hundes. Seite 3 von Ratsdrucksache 1090-X Zülpich: 100% Befreiung für zwei Jahre für Hunde aus dem Tierheim Mechernich-Burgfey oder vom Tierschutzbund Bad Münstereifel e.V. Ist der Hund zum Zeitpunkt der Übernahme 10 Jahre oder älter gilt die Befreiung unbefristet. Unterschiede ergeben sich demnach in der Dauer der Ermäßigungsregelungen und in der Definition der Einrichtung, aus der der Hund übernommen werden muss, um die Ermäßigung in Anspruch nehmen zu können. Im Jahr 2018 ist ein Hund mit der derzeit geltenden Ermäßigungsregelung versteuert, in 2017 waren es drei Hunde und in 2016 zwei Hunde. 2. Rechtliche Würdigung Eine nur auf das „System Kreistierheim“ bezogene Steuerermäßigung wird von der Verwaltung als rechtlich unbedenklich angesehen. 3. Finanzielle Auswirkungen Die Neuregelung wird angesichts der erfahrungsgemäß überschaubaren Anzahl von beantragten und genehmigten Steuermäßigungen (s. oben) nur einen vertretbaren Steuerausfall zu Folge haben. Anderseits werden sich bei einer schnelleren Vermittlung von im „System Kreistierheim“ untergebrachten Hunden die Unterbringungskosten und damit der nach dem Umlageschlüssel von der Stadt Bad Münstereifel zu tragende Anteil in einem derzeit noch nicht verifizierbaren Umfang reduzieren. Entscheidender Aspekt der steuerlichen Begünstigung des „Systems Kreistierheim“ dürfte die Stärkung der Aufnahmekapazität durch kürzere Verweildauern im Tierheim sein. 4. Organisatorische und personelle Auswirkungen entfällt 5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen entfällt 6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel entfällt 7. Beschlussvorschlag: Die Verwaltung wird beauftragt, für die nächste Sitzungsstaffel folgende Änderung des § 4 Absatz 3 der Hundesteuersatzung der Stadt Bad Münstereifel vorzubereiten: „Für Hunde, die aus dem „System Kreistierheim“ übernommenen wurden, ist die Steuer auf Antrag auf die Hälfte des Steuersatzes nach § 2 zu ermäßigen; und zwar maximal für die Dauer von zwei Jahren nach Übernahme des Tieres aus dem „System Kreistierheim“. Für schwer vermittelbare Hunde, die aus dem „System Kreistierheim“ übernommen wurden, ist die Steuer auf Antrag auf ein Viertel des Steuersatzes nach § 2 zu ermäßigen; und zwar maximal für die Dauer von 2 Jahren nach Übernahme des Tieres aus dem „System Kreistierheim“. Als schwer vermittelbar gilt ein Hund insbesondere dann, wenn er sich mindestens seit ½ Jahr im „System Kreistierheim“ befindet. Dem Antrag auf Steuerermäßigung ist eine Bescheinigung des Tierheimes mit den erforderlichen Anlagen beizufügen.“