Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
160 kB
Datum
10.07.2018
Erstellt
14.06.18, 17:11
Aktualisiert
14.06.18, 17:11
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bad Münstereifel
Bad Münstereifel, den 06.06.2018
- Die Bürgermeisterin Az: 32-30-10
Nr. der Ratsdrucksache: 648-X/Z-4
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Beratungsfolge
Termin
Haupt- und Finanzausschuss
21.06.2018
Rat
10.07.2018
Zur Beratung in öffentlicher Sitzung:
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Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
1. Verordnung zur Änderung der ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten
von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel vom
31.03.2017
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Berichterstatter/in: Herr Schürgens
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( ) Kosten €:
( )
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
( ) ja / ( ) nein
( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft
( )
( ) Anlagen sind beigefügt
( )
( )
Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden.
Kostenstelle
Konto
________________ _____________
Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein
_________________ € jährlich
Beschlussausführung bis ___________
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Ausgearbeitet:
Beteiligt:
Mitgezeichnet:
GBA
20.1
PR
AL
20
_________________
Bürgermeisterin
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An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen:
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( ) zurückgezogen
( ) vertagt
( ) von der Tagesordnung abgesetzt
( ) verwiesen in den _________________________________________________________
Abstimmungsergebnis:
HFA
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Rat
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
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1. Sachverhalt:
In seiner Sitzung am 08.05.2018 hat der Rat u. a. beschlossen, dass vor einer endgültigen Beschlussfassung im Stadtrat die zuständigen Gewerkschaften, Arbeitgeber – und Wirtschaftsverbände, Kirchen, die jeweilige Industrie- und Handelskammer sowie die Handwerkskammer zur
beabsichtigen Änderung der ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel vom 31.03.2017 anzuhören sind.
Mit den Schreiben vom 07.05.2018 wurden der Einzelhandelsverband Bonn, Rhein-Sieg, Euskirchen, das Erzbistum Köln, der Handelsverband NRW, die Handwerkskammer Aachen, die Neuapostolische Kirche NRW, die Industrie- und Handelskammer Aachen sowie die Gewerkschaft
ver.di um Stellungnahmen bis zum 05.06.2018 zur beabsichtigten Änderung gebeten (siehe hierzu
exemplarisches Schreiben in der Anlage). Stellungnahmen erreichten die Verwaltung vom Erzbistum Köln, der Handwerkskammer Aachen, der Industrie- und Handelskammer Aachen und von
der Gewerkschaft ver.di (siehe Anlagen).
Um speziell die Beanstandungen der Gewerkschaft ver.di zu entkräften, sollen die Ansetzungen
für die verkaufsoffenen Sonntage in dieser Zusatzerläuterung begründet werden.
1) Sonntag nach Christi Himmelfahrt (Kräutertag):
Nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 ist eine ausnahmsweise Verkaufsstellenöffnung an Sonn- und Feiertagen im öffentlichen Interesse, wenn sie im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten,
Messen und sonstigen Veranstaltungen erfolgt.
Örtliche Feste, Märkte, Messen und sonstige Veranstaltungen können grundsätzlich als Sachgrund für eine Ausnahme zum Sonn- und Feiertagsschutzes herangezogen werden. Hier handelt
es sich um besondere Ereignisse im Interesse der Bürger, der Besucher und der Kommune. Beim
Kräutertag handelt es sich um eine Veranstaltung, die dem geforderten Charakter entspricht.
Die bisherige Anlassrechtsprechung ist auf die neue Regelung nicht übertragbar, so dass der Verordnungsgeber insbesondere von der Prognoseentscheidung zu den Besucherzahlen befreit wird.
Die Ladenöffnung ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass auch eine örtliche Veranstaltung
stattfindet, die nicht zusammenhanglos neben der Ladenöffnung steht. Das Merkmal „im Zusammenhang“ mit örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen setzt die Notwendigkeit einer (räumlichen und zeitlichen) Beziehung zwischen den zur Öffnung vorgesehenen
Verkaufsstellen und der Veranstaltung voraus. Die Verkaufsöffnung muss am selben Tag wie die
Veranstaltung stattfinden. Ein zeitlicher Zusammenhang ist bei den Veranstaltungen und den
Sonntagsöffnungen in Bad Münstereifel grundsätzlich gegeben. Auch der räumliche Zusammenhang ist durch die Limitierung der zu öffnenden Verkaufsstellen innerhalb des Mauerrings und der
Trierer Straße bis Hausnummer 17 gegeben. Der Kräutertag zieht sich durch das gesamte Stadtzentrum.
2) 3. Sonntag im Juli (Kirmes):
Siehe Ausführungen zu Ziffer 1 dieser Zusatzerläuterung. Diese treffen für die Kirmesveranstaltung ebenfalls zu. Zudem ist die Kirmes eine traditionell gewachsene Veranstaltung, die auch einen direkten räumlichen Bezug zu den geöffneten Einzelhandelsgeschäften hat.
3) 1. Sonntag im August:
Ein Sachgrund für die Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen liegt gemäß § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 2
LÖG NRW auch vor, wenn die Ladenöffnung dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung eines
vielfältigen stationären Einzelhandelsangebotes dient.
Dem Sachgrund des Erhalts, der Stärkung oder der Entwicklung eines vielfältigen stationären Einzelhandels kommt besonderes Gewicht zu, da der stationäre Einzelhandel insbesondere für die
Belebung und den Erhalt von Innenstädten und Ortskernen unverzichtbar ist.
Mit dieser Regelung wird zum einen der Notwendigkeit einer verbrauchernahen Versorgung der
Bevölkerung Rechnung getragen. Insbesondere soll eine Vielfalt von Einkaufsmöglichkeiten auch
wohnortnah erhalten bleiben. Die Regelung dient zudem dem Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit des
stationären Einzelhandels. Der Gesetzgeber trägt dem strukturpolitischen Ziel Rechnung, dass der
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stationäre Einzelhandel in Städten und Gemeinden dauerhaft erhalten bleiben soll. Hierbei ist nicht
das alleinige Ziel einen vielfältigen stationären Einzelhandel zu erhalten, sondern auch vorhandene und funktionierende Einzelhandelsstrukturen zu stärken und zu entwickeln.
Da Bad Münstereifel in der Vergangenheit starken strukturellen Veränderung im Bereich des Einzelhandels unterlag, kann eine Sonntagsöffnung nur förderlich sein. Nach der amtlichen Begründung geht der Gesetzgeber weiter davon aus, dass der stationäre Einzelhandel vielerorts einer
Gefährdung durch den Online-Handel unterliegt. Dem soll durch die Möglichkeit begegnet werden,
an einer begrenzten Zahl von Sonn- und Feiertagen eine Ladenöffnung zuzulassen.
4) 1. Sonntag im September (Musikfestival):
Siehe Ausführungen zu Ziffer 1 dieser Zusatzerläuterung: Das Musikfestival endet an diesem Tag
mit einem Heino-Konzert, welches im Zentrum von Bad Münstereifel stattfinden wird (Klosterplatz).
Hier wird mir einer Besucherzahl von rund 2.500 gerechnet, die hierzu noch in den Genuss eines
verkaufsoffenen Sonntages gelangen.
5) 3. Sonntag im September (Michaelsmarkt):
Siehe ebenfalls hierzu Ziffer 1 dieser Zusatzerläuterung. Ebenso zieht sich der Michaelsmarkt
durch das gesamte Stadtzentrum, wodurch ebenfalls die räumliche Nähe zwischen Veranstaltung
und geöffneten Einzelhandelsgeschäften gegeben ist.
6) 2. Sonntag im Oktober (Street-Food-Festival):
Siehe hierzu ebenfalls Ziffer 1 dieser Zusatzerläuterung. Wie der Name schon sagt, zieht sich
auch dieses Festival durch die Innenstadt, was zu einer räumlichen Nähe zwischen Veranstaltung
und geöffneten Einzelhandelsgeschäften führt.
7) 1. Sonntag im November:
Siehe hierzu die Ausführungen zu Ziffer 3 dieser Zusatzerläuterung.
8) 2. Adventssonntag (Weihnachtsmarkt/Lichterfest)
Siehe hierzu ebenfalls Ziffer 1 dieser Zusatzerläuterung. Der Weihnachtsmarkt ist eine bis weit
über die Stadtgrenzen bekannte Veranstaltung im Kernstadtbereich von Bad Münstereifel. Eine
räumliche Nähe von Veranstaltung und geöffnetem Einzelhandel ist zu bestätigen.
2. Rechtliche Würdigung
Mit Wirkung vom 30.03.2018 ist das neue LÖG NRW (siehe Anlage) in Kraft getreten. Die darin
enthaltenen Änderungen sollen in der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten
von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel Berücksichtigung finden.
3. Finanzielle Auswirkungen
Siehe Ursprungserläuterung!
4. Organisatorische und personelle Auswirkungen
Weitere sonntägliche Kontrollen durch das Ordnungsamt.
5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen
Siehe Beschlussvorschlag.
6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel
Steigerung der Attraktivität als Freizeit-, Wohn- und Gewerbestandort.
7. Beschlussvorschlag:
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Die als Anlage 1 zur RD 648-X/Z-3 beigefügte 1. Verordnung zur Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen im Gebiet
der Stadt Bad Münstereifel wird zum Beschluss an den Rat weitergeleitet.