Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (1. Verordnung zur Änderung der ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel vom 31.03.2017)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
160 kB
Datum
10.07.2018
Erstellt
14.06.18, 17:11
Aktualisiert
14.06.18, 17:11
Beschlussvorlage (1. Verordnung zur Änderung der ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel vom 31.03.2017) Beschlussvorlage (1. Verordnung zur Änderung der ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel vom 31.03.2017) Beschlussvorlage (1. Verordnung zur Änderung der ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel vom 31.03.2017) Beschlussvorlage (1. Verordnung zur Änderung der ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel vom 31.03.2017)

öffnen download melden Dateigröße: 160 kB

Inhalt der Datei

Stadt Bad Münstereifel Bad Münstereifel, den 06.06.2018 - Die Bürgermeisterin Az: 32-30-10 Nr. der Ratsdrucksache: 648-X/Z-4 __________________________________________________________________________ Beratungsfolge Termin Haupt- und Finanzausschuss 21.06.2018 Rat 10.07.2018 Zur Beratung in öffentlicher Sitzung: __________________________________________________________________________ Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: 1. Verordnung zur Änderung der ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel vom 31.03.2017 __________________________________________________________________________ Berichterstatter/in: Herr Schürgens __________________________________________________________________________ ( ) Kosten €: ( ) Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung ( ) ja / ( ) nein ( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft ( ) ( ) Anlagen sind beigefügt ( ) ( ) Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden. Kostenstelle Konto ________________ _____________ Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein _________________ € jährlich Beschlussausführung bis ___________ __________________________________________________________________________ Ausgearbeitet: Beteiligt: Mitgezeichnet: GBA 20.1 PR AL 20 _________________ Bürgermeisterin __________________________________________________________________________ An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen: __________________________________________________________________________ ( ) zurückgezogen ( ) vertagt ( ) von der Tagesordnung abgesetzt ( ) verwiesen in den _________________________________________________________ Abstimmungsergebnis: HFA ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen Rat ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen Seite 2 von Ratsdrucksache 648-X/Z-4 1. Sachverhalt: In seiner Sitzung am 08.05.2018 hat der Rat u. a. beschlossen, dass vor einer endgültigen Beschlussfassung im Stadtrat die zuständigen Gewerkschaften, Arbeitgeber – und Wirtschaftsverbände, Kirchen, die jeweilige Industrie- und Handelskammer sowie die Handwerkskammer zur beabsichtigen Änderung der ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel vom 31.03.2017 anzuhören sind. Mit den Schreiben vom 07.05.2018 wurden der Einzelhandelsverband Bonn, Rhein-Sieg, Euskirchen, das Erzbistum Köln, der Handelsverband NRW, die Handwerkskammer Aachen, die Neuapostolische Kirche NRW, die Industrie- und Handelskammer Aachen sowie die Gewerkschaft ver.di um Stellungnahmen bis zum 05.06.2018 zur beabsichtigten Änderung gebeten (siehe hierzu exemplarisches Schreiben in der Anlage). Stellungnahmen erreichten die Verwaltung vom Erzbistum Köln, der Handwerkskammer Aachen, der Industrie- und Handelskammer Aachen und von der Gewerkschaft ver.di (siehe Anlagen). Um speziell die Beanstandungen der Gewerkschaft ver.di zu entkräften, sollen die Ansetzungen für die verkaufsoffenen Sonntage in dieser Zusatzerläuterung begründet werden. 1) Sonntag nach Christi Himmelfahrt (Kräutertag): Nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 ist eine ausnahmsweise Verkaufsstellenöffnung an Sonn- und Feiertagen im öffentlichen Interesse, wenn sie im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen und sonstigen Veranstaltungen erfolgt. Örtliche Feste, Märkte, Messen und sonstige Veranstaltungen können grundsätzlich als Sachgrund für eine Ausnahme zum Sonn- und Feiertagsschutzes herangezogen werden. Hier handelt es sich um besondere Ereignisse im Interesse der Bürger, der Besucher und der Kommune. Beim Kräutertag handelt es sich um eine Veranstaltung, die dem geforderten Charakter entspricht. Die bisherige Anlassrechtsprechung ist auf die neue Regelung nicht übertragbar, so dass der Verordnungsgeber insbesondere von der Prognoseentscheidung zu den Besucherzahlen befreit wird. Die Ladenöffnung ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass auch eine örtliche Veranstaltung stattfindet, die nicht zusammenhanglos neben der Ladenöffnung steht. Das Merkmal „im Zusammenhang“ mit örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen setzt die Notwendigkeit einer (räumlichen und zeitlichen) Beziehung zwischen den zur Öffnung vorgesehenen Verkaufsstellen und der Veranstaltung voraus. Die Verkaufsöffnung muss am selben Tag wie die Veranstaltung stattfinden. Ein zeitlicher Zusammenhang ist bei den Veranstaltungen und den Sonntagsöffnungen in Bad Münstereifel grundsätzlich gegeben. Auch der räumliche Zusammenhang ist durch die Limitierung der zu öffnenden Verkaufsstellen innerhalb des Mauerrings und der Trierer Straße bis Hausnummer 17 gegeben. Der Kräutertag zieht sich durch das gesamte Stadtzentrum. 2) 3. Sonntag im Juli (Kirmes): Siehe Ausführungen zu Ziffer 1 dieser Zusatzerläuterung. Diese treffen für die Kirmesveranstaltung ebenfalls zu. Zudem ist die Kirmes eine traditionell gewachsene Veranstaltung, die auch einen direkten räumlichen Bezug zu den geöffneten Einzelhandelsgeschäften hat. 3) 1. Sonntag im August: Ein Sachgrund für die Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen liegt gemäß § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 LÖG NRW auch vor, wenn die Ladenöffnung dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung eines vielfältigen stationären Einzelhandelsangebotes dient. Dem Sachgrund des Erhalts, der Stärkung oder der Entwicklung eines vielfältigen stationären Einzelhandels kommt besonderes Gewicht zu, da der stationäre Einzelhandel insbesondere für die Belebung und den Erhalt von Innenstädten und Ortskernen unverzichtbar ist. Mit dieser Regelung wird zum einen der Notwendigkeit einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung Rechnung getragen. Insbesondere soll eine Vielfalt von Einkaufsmöglichkeiten auch wohnortnah erhalten bleiben. Die Regelung dient zudem dem Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit des stationären Einzelhandels. Der Gesetzgeber trägt dem strukturpolitischen Ziel Rechnung, dass der Seite 3 von Ratsdrucksache 648-X/Z-4 stationäre Einzelhandel in Städten und Gemeinden dauerhaft erhalten bleiben soll. Hierbei ist nicht das alleinige Ziel einen vielfältigen stationären Einzelhandel zu erhalten, sondern auch vorhandene und funktionierende Einzelhandelsstrukturen zu stärken und zu entwickeln. Da Bad Münstereifel in der Vergangenheit starken strukturellen Veränderung im Bereich des Einzelhandels unterlag, kann eine Sonntagsöffnung nur förderlich sein. Nach der amtlichen Begründung geht der Gesetzgeber weiter davon aus, dass der stationäre Einzelhandel vielerorts einer Gefährdung durch den Online-Handel unterliegt. Dem soll durch die Möglichkeit begegnet werden, an einer begrenzten Zahl von Sonn- und Feiertagen eine Ladenöffnung zuzulassen. 4) 1. Sonntag im September (Musikfestival): Siehe Ausführungen zu Ziffer 1 dieser Zusatzerläuterung: Das Musikfestival endet an diesem Tag mit einem Heino-Konzert, welches im Zentrum von Bad Münstereifel stattfinden wird (Klosterplatz). Hier wird mir einer Besucherzahl von rund 2.500 gerechnet, die hierzu noch in den Genuss eines verkaufsoffenen Sonntages gelangen. 5) 3. Sonntag im September (Michaelsmarkt): Siehe ebenfalls hierzu Ziffer 1 dieser Zusatzerläuterung. Ebenso zieht sich der Michaelsmarkt durch das gesamte Stadtzentrum, wodurch ebenfalls die räumliche Nähe zwischen Veranstaltung und geöffneten Einzelhandelsgeschäften gegeben ist. 6) 2. Sonntag im Oktober (Street-Food-Festival): Siehe hierzu ebenfalls Ziffer 1 dieser Zusatzerläuterung. Wie der Name schon sagt, zieht sich auch dieses Festival durch die Innenstadt, was zu einer räumlichen Nähe zwischen Veranstaltung und geöffneten Einzelhandelsgeschäften führt. 7) 1. Sonntag im November: Siehe hierzu die Ausführungen zu Ziffer 3 dieser Zusatzerläuterung. 8) 2. Adventssonntag (Weihnachtsmarkt/Lichterfest) Siehe hierzu ebenfalls Ziffer 1 dieser Zusatzerläuterung. Der Weihnachtsmarkt ist eine bis weit über die Stadtgrenzen bekannte Veranstaltung im Kernstadtbereich von Bad Münstereifel. Eine räumliche Nähe von Veranstaltung und geöffnetem Einzelhandel ist zu bestätigen. 2. Rechtliche Würdigung Mit Wirkung vom 30.03.2018 ist das neue LÖG NRW (siehe Anlage) in Kraft getreten. Die darin enthaltenen Änderungen sollen in der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel Berücksichtigung finden. 3. Finanzielle Auswirkungen Siehe Ursprungserläuterung! 4. Organisatorische und personelle Auswirkungen Weitere sonntägliche Kontrollen durch das Ordnungsamt. 5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen Siehe Beschlussvorschlag. 6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel Steigerung der Attraktivität als Freizeit-, Wohn- und Gewerbestandort. 7. Beschlussvorschlag: Seite 4 von Ratsdrucksache 648-X/Z-4 Die als Anlage 1 zur RD 648-X/Z-3 beigefügte 1. Verordnung zur Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel wird zum Beschluss an den Rat weitergeleitet.