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Beschlussvorlage (1. Änderung des Landesentwicklungsplanes hier: Beteiligungsverfahren)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
105 kB
Datum
26.06.2018
Erstellt
14.06.18, 17:11
Aktualisiert
14.06.18, 17:11
Beschlussvorlage (1. Änderung des Landesentwicklungsplanes
hier: Beteiligungsverfahren) Beschlussvorlage (1. Änderung des Landesentwicklungsplanes
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Inhalt der Datei

Stadt Bad Münstereifel Bad Münstereifel, den 12.06.2018 - Die Bürgermeisterin Az: 60 Nr. der Ratsdrucksache: 1133-X __________________________________________________________________________ Beratungsfolge Termin Stadtentwicklungsausschuss 26.06.2018 Zur Beratung in öffentlicher Sitzung: __________________________________________________________________________ Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: 1. Änderung des Landesentwicklungsplanes hier: Beteiligungsverfahren __________________________________________________________________________ Berichterstatter/in: Frau Schulz __________________________________________________________________________ ( ) Kosten €: ( ) Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung ( ) ja / ( ) nein ( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft ( ) ( ) Anlagen sind beigefügt ( ) ( ) Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden. Kostenstelle Konto ________________ _____________ Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein _________________ € jährlich Beschlussausführung bis ___________ __________________________________________________________________________ Ausgearbeitet: Beteiligt: Mitgezeichnet: GBA 20.1 PR AL 20 _________________ Bürgermeisterin __________________________________________________________________________ An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen: __________________________________________________________________________ ( ) zurückgezogen ( ) vertagt ( ) von der Tagesordnung abgesetzt ( ) verwiesen in den _________________________________________________________ Abstimmungsergebnis: StadtE ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK2@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK3@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK4@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen Seite 2 von Ratsdrucksache 1133-X 1. Sachverhalt: Im Dezember 2017 hat die nordrhein-westfälische Landesregierung beschlossen, ein Änderungsverfahren für den seit Februar 2017 gültigen Landesentwicklungsplan (LEP) NRW durchzuführen, um veränderte Zielvorstellungen der neuen Landesregierung und die Änderungen des Raumordnungsgesetzes zu berücksichtigen. Dazu zählt die Absicht, ländlichen Regionen und Ballungsräumen gleichwertige Entwicklungschancen zu gewährleisten. Zu diesem Zweck ist vorgesehen, den Kommunen mehr Flexibilität und Entscheidungskompetenzen bei der Flächenausweisung zu geben und bedarfsgerecht neue Wohngebiete und Wirtschaftsflächen, auch in Orten mit weniger als 2.000 Einwohnern, festzulegen. Vor der Einleitung eines förmlichen Verfahrens wurde als erster Schritt ein sog. Scoping-Verfahren initiiert, wodurch bereits absehbar wurde, welche Änderungen am LEP in Erwägung gezogen werden (vgl. RD 1027-X). Am 17. April 2018 hat das Landeskabinett den Entwurf zur Änderung des geltenden LEP NRW vorgestellt und damit das förmliche Änderungsverfahren eingeleitet. Der veröffentlichte Entwurf ist in Form einer Synopse gestaltet. Aus der Synopse ergeben sich für die Kommunen unter anderem folgende Änderungen: Das „Ziel 2-3 Siedlungsraum und Freiraum“ wird dahingehend erweitert, dass künftig auch im Freiraum Bauflächen und -gebiete für entsprechende Bauvorhaben dargestellt und festgesetzt werden können. Dazu können beispielsweise die Erweiterung eines vorhandenen Betriebs oder eine Betriebsverlagerung, eine Folgenutzung von bestehenden Gebäuden und Anlagen oder die Errichtung baulicher Anlagen der Kommunen zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Brand- und Katastrophenschutz zählen. Das neue „Ziel 2-4 Entwicklung der im regionalplanerisch festgelegten Freiraum gelegenen Ortsteile“ ermöglicht unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Landschaftsentwicklung und des Erhalts der landwirtschaftlichen Nutzfläche eine bedarfsgerechte, an die vorhandene Infrastruktur angepasste Siedlungsentwicklung in solchen Ortsteilen. § 35 Abs. 5 LPlG-DVO definiert solche im Freiraum gelegenen Ortsteile als Wohnplätze mit einer Aufnahmefähigkeit von weniger als 2.000 Einwohnerinnen und Einwohner. Unter der Voraussetzung eines hinreichenden Infrastrukturangebots zur Grundversorgung ist über die Siedlungsentwicklung hinaus eine bedarfsgerechte Entwicklung eines solchen Ortsteils zu einem Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) möglich. Für eine solche Weiterentwicklung zum ASB kommen Ortsteile in Frage, die bereits über ein hinreichendes Infrastrukturangebot verfügen oder in denen dieses zukünftig sichergestellt wird. Bei entsprechender Breitbanderschließung können Teile einer solchen Grundversorgung zukünftig auch durch digitale Angebote abgedeckt werden. Für die Weiterentwicklung kleiner Ortsteile zum ASB ist außerdem ein nachvollziehbares gesamtgemeindliches Konzept zur angestrebten Siedlungsentwicklung erforderlich. Der „Grundsatz 6.1-2 Leitbild flächensparende Siedlungsentwicklung“, wonach das tägliche Wachstum der Siedlungs- und Verkehrsfläche in Nordrhein-Westfalen bis zum Jahr 2020 auf 5 ha und langfristig auf „Netto-Null“ reduziert werden soll, wird gestrichen. Trotz der Streichung dieses Grundsatzes setzt der LEP jedoch weiterhin § 2 Abs. 2 Nr. 6 Satz 3 ROG um: „Die erstmalige Inanspruchnahme von Freiflächen für Siedlungs- und Verkehrszwecke ist zu verringern, insbesondere durch quantifizierte Vorgaben zur Verringerung der Flächeninanspruchnahme sowie durch die vorrangige Ausschöpfung der Potenziale für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, für die Nachverdichtung und für andere Maßnahmen zur Innenentwicklung der Städte und Gemeinden sowie zur Entwicklung vorhandener Verkehrsflächen“. Dies wird ebenfalls durch das „Ziel 6.1-1 Flächensparende und bedarfsgerechte Siedlungsentwicklung“ und die Grundsätze „6.1-6 Vorrang der Innenentwicklung“ und „6.1-8 Wiedernutzung von Brachflächen“ unterstützt. Weiterhin unberücksichtigt ist die Forderung nach dem Wegfall der Rücknahmepflicht in Ziel 6.11. Bisher in Regional- oder Flächennutzungsplänen für Siedlungszwecke vorgehaltene Flächen, für die kein Bedarf mehr besteht, sind auch weiterhin wieder dem Freiraum zuzuführen, sofern sie noch nicht in verbindliche Bauleitpläne umgesetzt sind. Die in RD 1027-X angesprochenen Parameter zu den im LEP unter Ziel 6.1-1 festgelegten Berechnungsmethoden des Wohnbau- und Wirtschaftsflächenbedarf, könnten im Wege eines auslegenden Erlasses für die Regionalplanungsbehörden konkretisiert werden, um die bestehenden Möglichkeiten darzulegen und ihre Ausschöpfung zu fördern. Das „Ziel 10.2-2 Vorranggebiete für die Windenergienutzung“ wurde zum Grundsatz herabgestuft und dahingehend geändert, dass die Verpflichtung zur Ausweisung von Windenergiepotenzialflä- Seite 3 von Ratsdrucksache 1133-X chen entfällt; vielmehr können Gebiete für die Nutzung der Windenergie als Vorranggebiete in den Regionalplänen festgelegt werden. Der bisherige „Grundsatz 10.2-3 Umfang der Flächenfestlegungen für die Windenergienutzung“ wird gestrichen und durch den neuen „Grundsatz 10.2-3 Abstand von Bereichen/Flächen von Windenergieanlagen“ ersetzt. Demnach soll bei der planerischen Steuerung von Windenergieanlagen in Regionalplänen und in kommunalen Flächennutzungsplänen zu Allgemeinen Siedlungsbereichen und zu Wohnbauflächen ein planerischer Vorsorgeabstand eingehalten werden. Soweit die örtlichen Verhältnisse es ermöglichen, ist ein Abstand von 1500 Metern zu reinen und allgemeinen Wohngebieten einzuhalten. Dies gilt nicht für den Ersatz von Altanlagen (Repowering). Mit der Einleitung des förmlichen Verfahrens zur Änderung des LEP beginnt auch das Beteiligungsverfahren. Alle in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen sowie die Bürgerinnen und Bürger des Landes können vom 07. Mai 2018 bis zum 15. Juli 2018 eine Stellungnahme zum Entwurf der Änderung des LEP, zur Planbegründung und zum Umweltbericht abgeben. Der Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen hat die Änderungen im Entwurf eingehend geprüft und den Mitgliedskommunen eine detaillierte Bewertung zur Verfügung gestellt. Auch der Kreis Euskirchen wird eine Stellungnahme im Rahmen des Beteiligungsverfahrens abgeben, worin die gemeinsamen Belange der Kommunen einfließen. Dazu hat der Kreis Euskirchen bereits einen Entwurf seiner Stellungnahme an die Kommunen gesendet. Der StGB und der Kreis Euskirchen begrüßen die Erleichterung der Entwicklung der ländlichen Räume durch die Änderungen zum Ziel 2-3 und dem neuen Ziel 2-4. Sie merken jedoch unter anderem an, dass die dazu erforderlichen Mittel und Maßnahmen seitens des Landes zur Verfügung zu stellen sind, um in ländlich strukturierten Räumen durch eine aktive, integrierte Dorfentwicklung eine angemessene Daseinsvorsorge und eine Attraktivierung der Dorfkerne anzustreben ist, um diese nachhaltig zu sichern. Des Weiteren sollten bezüglich der ergänzten Ausnahme für bauliche Anlagen der Kommunen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Brand- und Katastrophenschutz auch die Rettungswachen aufgenommen werden, sodass im Wortlaut des Ziels daher von „Aufgaben im Brand- und Katastrophenschutz sowie im Rettungswesen“ gesprochen werden sollte. Auch eine Erläuterung und Klarstellung der verwendeten Begriffe ‚angemessen‘ und ‚benachbart‘ sollte ergänzt werden. Bezüglich der Grundversorgungsangebote sollten eine beispielhafte Aufzählung und die Nennung weiterer Grundversorgungsangebote erfolgen. Der Wegfall des Grundsatzes 6.1-2 als wesentliches Hindernis für die kommunale Baulandentwicklung wird ebenfalls von StGB und Kreis begrüßt. Der Kreis kritisiert jedoch weiterhin die Berechnungsgrundlage für Wohn- und Wirtschaftsflächenbedarfe in Ziel 6.1-1. Hier sollten kreis- und kommunalspezifische Belange ebenso Berücksichtigung finden wie die tatsächlichen Rahmenbedingungen des ländlichen Raums, die sich erheblich von denen der großen Ballungszentren unterscheiden. Der Begriff ‚bedarfsgerecht‘ sollte sich an der faktischen Nachfrage orientieren. Bezüglich der weiterhin bestehenden Rücknahmepflicht wird außerdem kritisiert, dass dies die kommunale Planungshoheit verletzt und außerdem keine Überlegungen zu finden sind, wie im ländlichen Raum bereits in Flächennutzungsplänen ausgewiesene Flächen einer Nutzung zugeführt werden können, anstatt in/an Zentren neue Flächen auszuweisen. Die Steuerung der Entwicklung in den ländlichen Räumen sollte Vorzug haben vor Neuausweisungen in Ballungsräumen. Die Regelungen zum Ziel 10.2-2 und zum neuen Grundsatz 10.2-3 werden begrüßt. Der StGB merkt darüber hinaus an, dass die Ausweisung von Vorranggebieten in Regionalplänen einen Konflikt zwischen den zwei Planungsebenen – der der Regionalplanung und der der Bauleitplanung – verursacht und zu widersprüchlichen Festsetzungen führen kann. Daher sollte auf raumordnerische Festlegungen für die Windenergienutzung gänzlich verzichtet werden, um eine unangemessene Einschränkung der kommunalen Planungshoheit und erhebliche Abstimmungsbedarfe der Kommunen mit den Regionalplanungsbehörden zu vermeiden. Bezüglich der Festlegung von Regelabständen in 10.2-3 begrüßt der Kreis Euskirchen die dadurch geschaffene Rechtssicherheit, der StGB bezweifelt, ob diese Regelung und deren Auslegung rechtssicher im LEP NRW verankert werden kann. 2. Rechtliche Würdigung 3. Finanzielle Auswirkungen Seite 4 von Ratsdrucksache 1133-X 4. Organisatorische und personelle Auswirkungen 5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen 6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel 7. Beschlussvorschlag: Die Stadt Bad Münstereifel schließt sich den Bewertungen des StGB und des Kreises Euskirchen an. Darüber hinaus merkt die Stadt Bad Münstereifel in Bezug auf das „Ziel 6.5-1 Standorte des großflächigen Einzelhandels nur in Allgemeinen Siedlungsbereichen“ und „Ziel 6.5-2 Standorte des großflächigen Einzelhandels mit zentrenrelevanten Kernsortimenten nur in zentralen Versorgungsbereichen“ Folgendes an: Viele Kommunen im ländlichen Raum sehen sich vor der Herausforderung, in kleinen Ortschaft außerhalb des ASB Nahversorgungseinrichtungen vorzuhalten. Ziel 6.5-2 sieht zwar eine Ausnahmeregelung vor, wonach Sondergebiete im Sinne des § 11 Absatz 3 BauNVO mit nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten unter bestimmtem Voraussetzungen auch außerhalb zentraler Versorgungsbereiche dargestellt und festgesetzt werden dürfen. Eine Ausnahme von Ziel 6.5-1, dass dies auch außerhalb des ASB möglich ist, besteht jedoch nicht. Ländliche, kleinere Ortschaften außerhalb des ASB sind jedoch auf eine Nahversorgung angewiesen. Da mögliche Investoren im Bereich Einzelhandel jedoch nur unter der Voraussetzung der Großflächigkeit planen, ergibt sich hier ein Zielkonflikt. Es wird daher gefordert, auch Möglichkeiten für Standorte des großflächigen Einzelhandels außerhalb des ASB aufzuzeigen. Nur so kann auf Dauer eine Versorgung der ländlichen Region sichergestellt werden.