Daten
Kommune
Brühl
Größe
88 kB
Datum
03.05.2018
Erstellt
14.06.18, 12:02
Aktualisiert
14.06.18, 12:02
Stichworte
Inhalt der Datei
Brühl, den 13.06.2018
Stadt Brühl
Beschluss
aus der Sitzung des Ausschusses für Planung und Stadtentwicklung der Stadt
Brühl am 03.05.2018
Öffentliche Sitzung
4.
Bebauungsplan 11.09 "Thüringer Platz (Einzelhandel) Soziale Stadt (Familienzentrum)", 1. Änderung
- Aufstellungsbeschluss -
115/2018
Dezernent Schiffer erläutert, dass es in Brühl derzeit sehr viele Bauanträge für Wettannahmestellen gebe. Reine Wettannahmestellen fallen nicht unter den Begriff „Vergnügungsstätte“. Im Bereich des Thüringer Platzes gebe es derzeit zwei Anträge auf Nutzungsänderungen in eine Wettannahmestelle. Während eine Wettannahmestelle alleine
keine Vergnügungsstätte darstellt, ist eine Wettannahmestelle mit Aufenthaltsqualität als
solche zu werten. Eine Wettannahmestelle, die sich separat von einem Café mit Aufenthaltsqualität und Wettbewerbsdarstellung, jedoch auch unmittelbar neben diesem befinde,
könne juristisch gesehen ebenfalls als Vergnügungsstätte angesehen werden. Man wolle
versuchen, einen Trading-Down-Effekt durch diese Wettannahmestellen zu vermeiden.
Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes sollen jegliche Arten von Wettannahmestellen ausgeschlossen werden. Die vorhandene Lotto-Annahmestelle genieße Bestandsschutz. Für die nächste Sitzung des PStA sei ein ähnlicher Bebauungsplanentwurf für die
Kerninnenstadt geplant.
Ratsherr Weitz fragt, ob man den Ausschluss von störenden Betrieben lediglich durch die
Änderung von Bebauungsplänen erwirken könne, oder ob es auch konzeptionelle Ansätze
hierfür gebe.
Dezernent Schiffer erklärt, dass man bereits zum Zeitpunkt der Entstehung des Bebauungsplanes 11.09 „Thüringer Platz (Einzelhandel) Soziale Stadt (Familienzentrum)“
Spielhallen entgegenwirken wollte, indem man Vergnügungsstätten ausschloss. Bauanträge für Wettbüros gab es damals noch deutlich weniger als heute. Durch den Ausschluss von Vergnügungsstätten erfasse man ein relativ breites Spektrum an unerwünschter Nutzung.
Sachkundiger Bürger Peters fragt, ob es sich bei den Immobilien, für die Bauanträge für
Vergnügungsstätten vorliegen, um leerstehende Immobilien handle.
Abteilungsleiter Kaiser erläutert, dass lediglich eine Immobilie derzeit leer stehe, die
Weiteren werden bereits genutzt.
Sachkundiger Bürger Peters fragt, wie lange dieser Leerstand bereits bestehe und ob
es andere potenzielle Nachmieter für die Immobilien gebe.
Dezernent Schiffer erklärt, dass hierzu keine Kenntnis vorliege.
Beschluss:
Beschluss Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung 03.05.2018
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Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung der Stadt Brühl beschließt gemäß § 2
Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB), in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November
2017 (BGBl. I S. 3634), die Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplans 11.09
"Thüringer Platz (Einzelhandel) Soziale Stadt (Familienzentrum)".
Plangebiet ist folgendermaßen abgegrenzt:
Im Norden
Im Osten
Im Süden
Im Westen
vom Schnittpunkt, mit der um 3,0m nach Norden parallel verschobenen
westlichen Verlängerung der nördlichen Hausflucht des Gebäudes Stiftstraße 18 mit der westlichen Grenze des Flurstücks 93, entlang dieser Flucht
nach Osten bis zum Schnitt mit der westlichen Grenze des Flurstücks 391,
weiter entlang der westlichen Grenze des Flurstücks 391, (Stiftstraße) bis
zum Schnittpunkt der westlichen Verlängerung der nördlichen Grenze des
Flurstücks 673, entlang der nördlichen und östlichen Grenze des Flurstücks
676 und weiter entlang der nördlichen Grenzen der Flurstücke 435 und 682,
entlang der östlichen Grenze der Flurstücke 682, 633, 635, 638, entlang der
südlichen Grenze des Flurstücks 637, entlang der östlichen Grenzen der
Flurstücke 448 und 667, entlang der nördlichen Grenze des Flurstücks 459,
entlang der westlichen Grenze des Flurstücks 103 bis zum Schnittpunkt der
Linie, welche die westliche Verlängerung der südlichen Gebäudeflucht bildet, auf dieser Linie nach Osten bis zum Schnittpunkt mit der östlichen
Grenze des Flurstücks 6904, entlang der östlichen Grenze des Flurstücks
6904 incl. der nördlichen und östlichen Grenze des Flurstücks 5902 und der
östlichen Grenze des Flurstücks 531 bis zum Schnittpunkt der östlichen Verlängerung der südlichen Grenze des Flurstücks 5705,
vom vorher beschriebenen Schnittpunkt und dieser Verlängerung entlang
der südlichen und westlichen Grenze des Flurstücks 5705, weiter entlang
der westlichen bzw. nördlichen Grenzen der Flurstücke 508, 479, 5705, 480,
und 6982 dann entlang der südlichen Grenzen der Flurstücke 103, 686 und
614 (Dresdener Straße) bis zum rechtwinkligen Fußpunkt auf den Grenzpunkt der Flurstücke 89, 90 und 614,
vom vor beschriebenen rechtwinkligen Fußpunkt zum Grenzpunkt der Flurstücke 89, 90 und 614 entlang der westlichen Grenze der Flurstücke 90 und
93 bis zum Schnittpunkt mit der um 3,0m nach Norden parallel verschobenen westlichen Verlängerung der nördlichen Hausflucht des Gebäudes Stiftstraße 18.
Das Plangebiet umfasst ca. 3,67 ha.
Der Übersichtsplan ist Bestandteil dieses Beschlusses.
Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen.
Abstimmungsergebnis:
einstimmig
Beschluss Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung 03.05.2018
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