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Beschlussvorlage (Stellenplan 2018 hier: Befristung der Stellen zur Umsetzung der Ausreisepflicht innerhalb der Abteilung 21.2, Ausländerwesen)

Daten

Kommune
Kerpen
Größe
133 kB
Datum
04.07.2018
Erstellt
18.06.18, 13:16
Aktualisiert
18.06.18, 13:16
Beschlussvorlage (Stellenplan 2018
hier: Befristung der Stellen zur Umsetzung der Ausreisepflicht innerhalb der Abteilung 21.2, Ausländerwesen) Beschlussvorlage (Stellenplan 2018
hier: Befristung der Stellen zur Umsetzung der Ausreisepflicht innerhalb der Abteilung 21.2, Ausländerwesen) Beschlussvorlage (Stellenplan 2018
hier: Befristung der Stellen zur Umsetzung der Ausreisepflicht innerhalb der Abteilung 21.2, Ausländerwesen) Beschlussvorlage (Stellenplan 2018
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Inhalt der Datei

KOLPINGSTADT KERPEN DER BÜRGERMEISTER Amt/Abteilung: 11.1 / Organisation Bearbeitung: Herr Stingl TOP Drs.-Nr.: 402.18 Datum : Beratungsfolge Termin Bemerkungen Haupt- und Finanzausschuss 26.06.2018 Stadtrat 04.07.2018 X 13.06.2018 Öffentlicher Teil Nichtöffentlicher Teil Stellenplan 2018 hier: Befristung der Stellen zur Umsetzung der Ausreisepflicht innerhalb der Abteilung 21.2, Ausländerwesen Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten X Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten. X Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung; Haushaltsansatz im Haushaltsjahr : Produktsachkonto: Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden; Im Haushaltsjahr : Produktsachkonto: Deckung: Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden: X Durch die Vorlage entstehen stellenplanmäßige Auswirkungen (s. Begründung) Pflichtaufgabe Freiwillige Aufgabe Beschlussentwurf: Der Stadtrat beschließt, die 1. zeitliche Befristung der Stellen 90000726 und -727 aufzuheben und die Stellen dauerhaft einzurichten. 2. Die Verwaltung wird beauftragt, bei zukünftigen Personalfluktuationen ab dem Haushaltsjahr 2021 zu prüfen, ob der Stellenbedarf im Bereich der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen in unveränderter Größenordnung vorliegt. Sachbearbeitung Abteilungsleitung Amtsleitung gez. Stingl gez. Jung gez. Stein Zuständiger Dezernent Mitzeichnung Dez. I gez. Canzler Kämmerer Bürgermeister Abt. 10.1 Ratsbüro gez. Spürck gez. Cornely Begründung: Die beiden durch den Stadtrat mit Beschluss vom 15.12.2015 eingerichteten Stellen 90000726 und -727 wurden im April 2016 besetzt. Die Mitarbeitenden dieser Stellen sowie ein bereits vorhandener Mitarbeiter der Ausländerbehörde (Stelle 90000262) wurden zu einem Team mit folgender Aufgabenstellung zusammengefasst:    Humanitäre Aufenthaltsrechte Ausreisemanagement Duldungen Die Zusammenfassung dieser Aufgabeninhalte ist vom der Gesetzessystematik her geboten, da 1. humanitäre Aufenthaltsrechte in einem Abschnitt des Aufenthaltsgesetzes zusammengefasst sind und neben der Folgenumsetzung einer positiven asylrechtlichen Entscheidung durch das BAMF (Erteilung eines Aufenthaltsrechtes sowie ggf. eines Flüchtlingsausweises nach der Genfer Konvention) auch die Entscheidung über humanitäre Aufenthaltsrechte ohne asylrechtlichen Bezug beinhaltet. 2. ausreisepflichte Ausländer unabhängig vom Rechtsgrund der Begründung der Ausreisepflicht bis zur tatsächlichen Ausreise geduldet werden. Geduldet werden somit nicht nur Ausländer, die aufgrund einer ablehnenden Asylentscheidung ausreisepflichtig werden, sondern auch diejenigen Ausländer, bei denen die Ausreisepflicht aufgrund der Vollziehbarkeit eines ausländerbehördlichen Verwaltungsaktes eintritt. 3. vor der ersten Verlängerung eines humanitären Aufenthaltsrechts nach einer positiven Asylentscheidung die Ausländerbehörde das BAMF zu beteiligen hat. Das BAMF prüft in der Folge die Asyl-Ursprungsentscheidung und teilt der Ausländerbehörde das Ergebnis mit. Bleibt es bei der Anerkennung, wird das humanitäre Aufenthaltsrecht verlängert. Im Falle eines Widerrufs ist die Verlängerung ausgesetzt, bis diese Entscheidung rechtskräftig ist. Im Zeitraum 04/2016 – 04/2018 wurden von dem Team folgende ausländerrechtliche Entscheidungen / Maßnahmen bearbeitet: Erteilung humanitärer Aufenthalt (ausländerbehördl. Entscheidung) Freiwillige Ausreise Abschiebung Sonstiger Abgang (i.d.R untergetaucht) Summen 2016 16 31 6 16 69 2017 43 47 14 10 114 2018 12 12 3 3 30 Die vorgenannten Zahlen geben an, wann die jeweiligen Maßnahmen tatsächlich entschieden bzw. umgesetzt wurden. Dieser Zeitpunkt ist jedoch nicht identisch mit dem erstmaligen Befassen in der Angelegenheit, dazwischen können Monate, in Einzelfällen auch Jahre liegen. Entscheidungen sollten jedoch, das war auch eine der Begründungen der Vorlage 512.15 als Grundlage für die Einrichtung der beiden Stellen in 2015, zeitnah eingeleitet werden. Die o.a. Zahlen geben insofern keine allumfassende Auskunft über die tatsächliche Aufgabenerledigung innerhalb eines Jahres. Beschlussvorlage 402.18 Seite 2 Über die vorgenannten Maßnahmen hinaus wurden im Zeitraum April 2016 bis April 2018 insgesamt 496 humanitäre Aufenthaltstitel nach positiver Asylentscheidung verlängert sowie 485 Aufenthaltstitel verlängert. Zum Jahresbeginn 2016 waren 85 Personen ausreisepflichtig. Im Verlauf des Jahres 2016 kamen weitere 73 ausreisepflichtige „Neufälle“ dazu. Bis zum Jahresende 2016 wurden von den 158 Fällen (85 + 73) in 69 Fällen aufenthaltsrechtliche Entscheidungen/Maßnahmen umgesetzt. In den anderen Fällen wurden Maßnahmen eingeleitet. Diese 89 offenen Fälle wurden im Jahr 2017 weiter bearbeitet, im Verlauf des Jahres kamen 77 „Neufälle“ dazu. Bis zum Jahresende 2017 wurden von den 166 Fällen (89 + 77) in 114 Fällen aufenthaltsrechtliche Entscheidungen/Maßnahmen umgesetzt. In den anderen Fällen wurden Maßnahmen eingeleitet. Zum Jahresende 2017 waren lediglich 52 Fälle nicht umgesetzt. In der zweiten Jahreshälfte 2017 begann dann das BAMF mit der Bescheidung der Asylanträge mit geringer Bleibeperspektive. Das führte im Ergebnis dazu, dass zu den 52 Fällen zum Jahresende 2017 in 2018 bereits 40 „Neufälle“ kamen. Diese Zahl -die Gesamtzahl ausreisepflichtiger Ausländer liegt aktuell bei 92 Personen- wird im Verlauf des Jahres 2018 weiter steigen. Seit dem 23.05.2017 ist eine der drei Stellen nicht besetzt, eine Stellennachbesetzung unterblieb auf folgenden Gründen: 1. Aufgrund der Befristung der Stelle ist eine Stellenbesetzung für den kurzen Zeitraum vom 23.04.2017 bis April 2018 praktisch nicht zu realisieren. 2. Zum Zeitpunkt der Stellenvakanz wurden vom BAMF fast ausnahmslos Asylverfahren mit guter Bleibeperspektive entschieden. Aus diesen Bescheiden ergaben sich keine zusätzlichen Ausreisepflichten, die Zahl der „Neufälle“ in 2018 bezieht sich nahezu ausschließlich auf das 1. Quartal. Im weiteren Verlauf des Jahres 2017 wurden (trotz Stellenvakanz) maßgeblich die Fälle abgeschlossen, deren Bearbeitung bereits zuvor eingeleitet wurde. Aktuell sind 143 Asylverfahren verfahrensanhängig. Davon sind lediglich 20 Asylanträge vom BAMF noch nicht entschieden. In 123 Fällen sind Klagen aufgrund negativer Asylentscheidung anhängig. Von diesen 123 Fällen im Klageverfahren sind 52 Fälle aus Staaten, in denen eine Ausreise angeordnet wurde bzw. in denen eine Abschiebung im Falle einer Ausreiseweigerung stattfinden wird. In weiteren 68 Fällen (Asylentscheidungen afghanischer, irakischer sowie iranischer Staatsangehöriger) wird die Ausländerbehörde, sofern das Verwaltungsgericht die ablehnenden Bescheide des BAMF bestätigt, die Ausländerbehörde den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet in rechtlich tragfähiger Form zu regeln haben. Zur Vermeidung langwieriger und kostenintensiver Duldungszeiten (für die es keinerlei Landeserstattung gibt) sind zeitnah adäquate ausländerrechtliche Entscheidungen -ggf. unter Einschaltung medizinischer Gutachter- einzuholen. Diese Prüfung ist nicht Gegenstand eines Asylverfahrens, diese individuelle Prüfung obliegt der Ausländerbehörde. Für die weitere Bearbeitung der bereits ausreisepflichtigen Fälle sowie für eine zeitnahe Umsetzung anstehender Ausreisepflichten ist eine Stellennachbesetzung der vakanten Stelle ebenso erforderlich wie für die aufenthaltsrechtliche Bearbeitung der Fälle, die ggf. rechtskräftig abgelehnt werden, deren Ausreise auch vom BAMF angeordnet wird, bei denen jedoch mangels Abschiebewege Zwangsmaßnahmen nicht umgesetzt werden können. Der genaue (dauerhafte) Stellenbedarf in diesem Bereich kann nicht sicher festgestellt oder prognostiziert werden. Derzeit kann festgestellt werden, dass der Bedarf nach derzeitigem Recht und Verfahrensweise bis mindestens Ende 2020 gegeben ist. Grundsätzlich wäre also zunächst nur die Verlängerung der Stellenbefristung erforderlich. Die Besetzung einer Stelle in diesem Beschlussvorlage 402.18 Seite 3 Aufgabenbereich ist ohnehin bereits sehr schwierig. Eine Befristung der Stelle würde die Stellenbesetzung zusätzlich erschweren. Vor dem Hintergrund der zunehmend schwieriger werdenden Gewinnung qualifizierten Personals und der Tatsache, dass bis 2021 allein im Bereich der Abteilung 21.2 drei Personen altersbedingt aus dem Dienst der Kolpingstadt Kerpen ausscheiden werden, ist es aus Sicht der Verwaltung möglich, zur Erleichterung der Personalgewinnung auf eine Befristung der Stellen zu verzichten. Mögliche erforderliche Stellenreduzierungen können im Laufe eines zukünftigen Haushaltsjahres umgesetzt und in folgenden Stellenplänen berücksichtigt werden. Die Gefahr zusätzlicher Personalkosten ist sehr gering. Die Verwaltung schlägt daher vor, die zeitliche Befristung der Stellen 90000726 und -727 aufzuheben und die Stellen dauerhaft einzurichten sowie die Verwaltung zu beauftragen, bei zukünftigen Personalfluktuationen ab dem Haushaltsjahr 2021 zu prüfen, ob der Stellenbedarf im Bereich der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen in unveränderter Größenordnung vorliegt. Beschlussvorlage 402.18 Seite 4