Daten
Kommune
Kerpen
Größe
133 kB
Datum
04.07.2018
Erstellt
18.06.18, 13:16
Aktualisiert
18.06.18, 13:16
Stichworte
Inhalt der Datei
KOLPINGSTADT KERPEN
DER BÜRGERMEISTER
Amt/Abteilung: 11.1 / Organisation
Bearbeitung: Herr Stingl
TOP
Drs.-Nr.: 402.18
Datum :
Beratungsfolge
Termin
Bemerkungen
Haupt- und Finanzausschuss
26.06.2018
Stadtrat
04.07.2018
X
13.06.2018
Öffentlicher Teil
Nichtöffentlicher Teil
Stellenplan 2018
hier: Befristung der Stellen zur Umsetzung der Ausreisepflicht innerhalb der Abteilung 21.2,
Ausländerwesen
Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten
X
Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten.
X
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung;
Haushaltsansatz im Haushaltsjahr :
Produktsachkonto:
Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden;
Im Haushaltsjahr :
Produktsachkonto:
Deckung:
Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden:
X
Durch die Vorlage entstehen stellenplanmäßige Auswirkungen (s. Begründung)
Pflichtaufgabe
Freiwillige Aufgabe
Beschlussentwurf:
Der Stadtrat beschließt, die
1. zeitliche Befristung der Stellen 90000726 und -727 aufzuheben und die Stellen dauerhaft
einzurichten.
2. Die Verwaltung wird beauftragt, bei zukünftigen Personalfluktuationen ab dem Haushaltsjahr
2021 zu prüfen, ob der Stellenbedarf im Bereich der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen in
unveränderter Größenordnung vorliegt.
Sachbearbeitung
Abteilungsleitung
Amtsleitung
gez. Stingl
gez. Jung
gez. Stein
Zuständiger
Dezernent
Mitzeichnung
Dez. I
gez. Canzler
Kämmerer
Bürgermeister
Abt. 10.1
Ratsbüro
gez. Spürck
gez. Cornely
Begründung:
Die beiden durch den Stadtrat mit Beschluss vom 15.12.2015 eingerichteten Stellen 90000726
und -727 wurden im April 2016 besetzt. Die Mitarbeitenden dieser Stellen sowie ein bereits
vorhandener Mitarbeiter der Ausländerbehörde (Stelle 90000262) wurden zu einem Team mit
folgender Aufgabenstellung zusammengefasst:
Humanitäre Aufenthaltsrechte
Ausreisemanagement
Duldungen
Die Zusammenfassung dieser Aufgabeninhalte ist vom der Gesetzessystematik her geboten, da
1. humanitäre Aufenthaltsrechte in einem Abschnitt des Aufenthaltsgesetzes
zusammengefasst sind und neben der Folgenumsetzung einer positiven asylrechtlichen
Entscheidung durch das BAMF (Erteilung eines Aufenthaltsrechtes sowie ggf. eines
Flüchtlingsausweises nach der Genfer Konvention) auch die Entscheidung über humanitäre
Aufenthaltsrechte ohne asylrechtlichen Bezug beinhaltet.
2. ausreisepflichte Ausländer unabhängig vom Rechtsgrund der Begründung der
Ausreisepflicht bis zur tatsächlichen Ausreise geduldet werden. Geduldet werden somit
nicht nur Ausländer, die aufgrund einer ablehnenden Asylentscheidung ausreisepflichtig
werden, sondern auch diejenigen Ausländer, bei denen die Ausreisepflicht aufgrund der
Vollziehbarkeit eines ausländerbehördlichen Verwaltungsaktes eintritt.
3. vor der ersten Verlängerung eines humanitären Aufenthaltsrechts nach einer positiven
Asylentscheidung die Ausländerbehörde das BAMF zu beteiligen hat. Das BAMF prüft in
der Folge die Asyl-Ursprungsentscheidung und teilt der Ausländerbehörde das Ergebnis
mit. Bleibt es bei der Anerkennung, wird das humanitäre Aufenthaltsrecht verlängert. Im
Falle eines Widerrufs ist die Verlängerung ausgesetzt, bis diese Entscheidung rechtskräftig
ist.
Im Zeitraum 04/2016 – 04/2018 wurden von dem Team folgende ausländerrechtliche
Entscheidungen / Maßnahmen bearbeitet:
Erteilung humanitärer Aufenthalt (ausländerbehördl. Entscheidung)
Freiwillige Ausreise
Abschiebung
Sonstiger Abgang (i.d.R untergetaucht)
Summen
2016
16
31
6
16
69
2017
43
47
14
10
114
2018
12
12
3
3
30
Die vorgenannten Zahlen geben an, wann die jeweiligen Maßnahmen tatsächlich entschieden
bzw. umgesetzt wurden. Dieser Zeitpunkt ist jedoch nicht identisch mit dem erstmaligen Befassen
in der Angelegenheit, dazwischen können Monate, in Einzelfällen auch Jahre liegen.
Entscheidungen sollten jedoch, das war auch eine der Begründungen der Vorlage 512.15 als
Grundlage für die Einrichtung der beiden Stellen in 2015, zeitnah eingeleitet werden.
Die o.a. Zahlen geben insofern keine allumfassende Auskunft über die tatsächliche
Aufgabenerledigung innerhalb eines Jahres.
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Über die vorgenannten Maßnahmen hinaus wurden im Zeitraum April 2016 bis April 2018
insgesamt 496 humanitäre Aufenthaltstitel nach positiver Asylentscheidung verlängert sowie 485
Aufenthaltstitel verlängert.
Zum Jahresbeginn 2016 waren 85 Personen ausreisepflichtig. Im Verlauf des Jahres 2016 kamen
weitere 73 ausreisepflichtige „Neufälle“ dazu.
Bis zum Jahresende 2016 wurden von den 158 Fällen (85 + 73) in 69 Fällen aufenthaltsrechtliche
Entscheidungen/Maßnahmen umgesetzt. In den anderen Fällen wurden Maßnahmen eingeleitet.
Diese 89 offenen Fälle wurden im Jahr 2017 weiter bearbeitet, im Verlauf des Jahres kamen 77
„Neufälle“ dazu.
Bis zum Jahresende 2017 wurden von den 166 Fällen (89 + 77) in 114 Fällen aufenthaltsrechtliche
Entscheidungen/Maßnahmen umgesetzt. In den anderen Fällen wurden Maßnahmen eingeleitet.
Zum Jahresende 2017 waren lediglich 52 Fälle nicht umgesetzt.
In der zweiten Jahreshälfte 2017 begann dann das BAMF mit der Bescheidung der Asylanträge
mit geringer Bleibeperspektive. Das führte im Ergebnis dazu, dass zu den 52 Fällen zum
Jahresende 2017 in 2018 bereits 40 „Neufälle“ kamen. Diese Zahl -die Gesamtzahl
ausreisepflichtiger Ausländer liegt aktuell bei 92 Personen- wird im Verlauf des Jahres 2018 weiter
steigen.
Seit dem 23.05.2017 ist eine der drei Stellen nicht besetzt, eine Stellennachbesetzung unterblieb
auf folgenden Gründen:
1. Aufgrund der Befristung der Stelle ist eine Stellenbesetzung für den kurzen Zeitraum vom
23.04.2017 bis April 2018 praktisch nicht zu realisieren.
2. Zum Zeitpunkt der Stellenvakanz wurden vom BAMF fast ausnahmslos Asylverfahren mit
guter Bleibeperspektive entschieden. Aus diesen Bescheiden ergaben sich keine
zusätzlichen Ausreisepflichten, die Zahl der „Neufälle“ in 2018 bezieht sich nahezu
ausschließlich auf das 1. Quartal.
Im weiteren Verlauf des Jahres 2017 wurden (trotz Stellenvakanz) maßgeblich die Fälle
abgeschlossen, deren Bearbeitung bereits zuvor eingeleitet wurde.
Aktuell sind 143 Asylverfahren verfahrensanhängig. Davon sind lediglich 20 Asylanträge vom
BAMF noch nicht entschieden. In 123 Fällen sind Klagen aufgrund negativer Asylentscheidung
anhängig. Von diesen 123 Fällen im Klageverfahren sind 52 Fälle aus Staaten, in denen eine
Ausreise angeordnet wurde bzw. in denen eine Abschiebung im Falle einer Ausreiseweigerung
stattfinden wird.
In weiteren 68 Fällen (Asylentscheidungen afghanischer, irakischer sowie iranischer
Staatsangehöriger) wird die Ausländerbehörde, sofern das Verwaltungsgericht die ablehnenden
Bescheide des BAMF bestätigt, die Ausländerbehörde den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet in
rechtlich tragfähiger Form zu regeln haben.
Zur Vermeidung langwieriger und kostenintensiver Duldungszeiten (für die es keinerlei
Landeserstattung gibt) sind zeitnah adäquate ausländerrechtliche Entscheidungen -ggf. unter
Einschaltung medizinischer Gutachter- einzuholen. Diese Prüfung ist nicht Gegenstand eines
Asylverfahrens, diese individuelle Prüfung obliegt der Ausländerbehörde.
Für die weitere Bearbeitung der bereits ausreisepflichtigen Fälle sowie für eine zeitnahe
Umsetzung anstehender Ausreisepflichten ist eine Stellennachbesetzung der vakanten Stelle
ebenso erforderlich wie für die aufenthaltsrechtliche Bearbeitung der Fälle, die ggf. rechtskräftig
abgelehnt werden, deren Ausreise auch vom BAMF angeordnet wird, bei denen jedoch mangels
Abschiebewege Zwangsmaßnahmen nicht umgesetzt werden können.
Der genaue (dauerhafte) Stellenbedarf in diesem Bereich kann nicht sicher festgestellt oder
prognostiziert werden. Derzeit kann festgestellt werden, dass der Bedarf nach derzeitigem Recht
und Verfahrensweise bis mindestens Ende 2020 gegeben ist. Grundsätzlich wäre also zunächst
nur die Verlängerung der Stellenbefristung erforderlich. Die Besetzung einer Stelle in diesem
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Aufgabenbereich ist ohnehin bereits sehr schwierig. Eine Befristung der Stelle würde die
Stellenbesetzung zusätzlich erschweren.
Vor dem Hintergrund der zunehmend schwieriger werdenden Gewinnung qualifizierten Personals
und der Tatsache, dass bis 2021 allein im Bereich der Abteilung 21.2 drei Personen altersbedingt
aus dem Dienst der Kolpingstadt Kerpen ausscheiden werden, ist es aus Sicht der Verwaltung
möglich, zur Erleichterung der Personalgewinnung auf eine Befristung der Stellen zu verzichten.
Mögliche erforderliche Stellenreduzierungen können im Laufe eines zukünftigen Haushaltsjahres
umgesetzt und in folgenden Stellenplänen berücksichtigt werden. Die Gefahr zusätzlicher
Personalkosten ist sehr gering.
Die Verwaltung schlägt daher vor, die zeitliche Befristung der Stellen 90000726 und -727
aufzuheben und die Stellen dauerhaft einzurichten sowie die Verwaltung zu beauftragen, bei
zukünftigen Personalfluktuationen ab dem Haushaltsjahr 2021 zu prüfen, ob der Stellenbedarf im
Bereich der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen in unveränderter Größenordnung vorliegt.
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