Daten
Kommune
Kerpen
Größe
149 kB
Datum
27.06.2018
Erstellt
15.06.18, 13:16
Aktualisiert
15.06.18, 13:16
Stichworte
Inhalt der Datei
KOLPINGSTADT KERPEN
DER BÜRGERMEISTER
Amt/Abteilung: 24.1 / Hochbau
Bearbeitung: Frau Leung
TOP
Drs.-Nr.: 321.18
Datum :
Beratungsfolge
Termin
Schulausschuss
X
23.05.2018
Bemerkungen
27.06.2018
Öffentlicher Teil
Nichtöffentlicher Teil
Schulneubauten in der Kolpingstadt Kerpen;
hier: Antrag der SPD-Fraktion vom 22.05.2018
X
Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten
Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von ___ € (s. Anlage)
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung;
Haushaltsansatz im Haushaltsjahr :
Produktsachkonto:
Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden;
Im Haushaltsjahr :
Produktsachkonto:
Deckung:
Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden:
Durch die Vorlage entstehen stellenplanmäßige Auswirkungen (s. Begründung)
Pflichtaufgabe
Freiwillige Aufgabe
Beschlussentwurf:
Der Schulausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.
Sachbearbeitung
Abteilungsleitung
Amtsleitung
Zuständiger
Dezernent
gez. Leung
gez. Leung
gez. Pütgens
gez. Comacchio
Mitzeichnung
Dez. II
Amt 22
gez. Canzler
gez. Maus
Kämmerer
Bürgermeister
Abt. 10.1
Ratsbüro
gez. Schaaf
gez. Spürck
gez. Nimtz
Begründung:
Aufgrund der anstehenden Schulbauprojekte mit der 3. Grundschule in Sindorf, dem
Europagymnasium und der Albert-Schweitzer-Schule in Brüggen soll gemäß Antrag der SPDFraktion vom 22.05.2018 die Umsetzung von modernen und nach neuesten pädagogischen
Erkenntnissen entwickelter Schulbaukonzepte anhand von konkret genannten zwei Beispielen
überprüft werden. Die Entwicklung und der Bau einer Schule ist ein komplexer Vorgang, in dem
die verschiedenen Disziplinen detailliert erörtert und zusammengefasst werden müssen, um eine
besonders kindergerechte, harmonische und funktionale Lernumgebung schaffen zu können. Da
jedes Bauvorhaben, hier im Besonderen der Schulbau, auch im Vorfeld hinsichtlich der
verschiedenen, zu erfüllenden Parameter, definiert werden muss, ist vorab die sogenannte
Leistungsphase 0 zur Zielfindung durchzuführen.
Im Rahmen der Novellierung des Werkvertragsrechts nach BGB ist seit dem 01.Januar 2018 eine
neue Regelung für die Architektenleistung getroffen worden. Diese betrifft die Leistungsphase 0,
die dann Anwendung findet, wenn wesentliche Planungs- und Überwachungsziele noch nicht
vereinbart sind. In diesem Fall hat der Architekt oder die Architektin zunächst eine
Planungsgrundlage zur Ermittlung dieser Ziele zu schaffen und darüber hinaus auch eine erste
Kosteneinschätzung für die Baumaßnahme vorzunehmen, um hier mit dem Auftraggeber
gemeinsam das Vorhaben konkretisieren und eine Zieldefinition festlegen zu können. Diese
Regelung findet sich in § 650 p Abs. 2 BGB mit folgendem Wortlaut wieder:
§ 650p Vertragstypische Pflichten aus Architekten- und Ingenieurverträgen (BGB)
(1) (….)
2) Soweit wesentliche Planungs- und Überwachungsziele noch nicht vereinbart sind, hat der
Unternehmer zunächst eine Planungsgrundlage zur Ermittlung dieser Ziele zu erstellen. Er legt
dem Besteller die Planungsgrundlage zusammen mit einer Kosteneinschätzung für das Vorhaben
zur Zustimmung vor.
Dieser neue Gesetzespassus soll dann zur Anwendung kommen, wenn laut Gesetzgeber der
Auftraggeber sich noch mit vagen Vorstellungen von dem zu planenden Objekt oder der
Außenanlage an den Architekten oder die Architektin wendet. Beide Vertragspartner haben sich in
diesem Stadium noch nicht auf wesentliche Planungs- und Überwachungsziele verständigt. Als
konkretes Beispiel kann hier auch das Europagymnasium aufgeführt werden, wenn im Falle eines
Neubaus grundlegende Fragen zur Geschossigkeit und Art des Daches noch offen sind bzw. im
Falle einer Sanierung grundsätzlich der Raummehrbedarf als Erweiterungsbau geklärt werden
muss. Die Wünsche und Vorstellungen des Auftraggebers sind demnach durch den Architekten
oder die Architektin ausfindig zu machen, zusammen zu fassen, und auf dieser Grundlage die
Planungsgrundlage zu erstellen. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um eine konkrete Planung,
sondern um Schaffung einer Grundlage in Form einer ersten Entwurfsskizze oder Beschreibung
des zu planenden Objektes.
Bei der Planungsgrundlage handelt es sich somit im weiteren Sinne auch um eine
Bedarfsermittlung des Auftraggebers, in der die eigentliche Maßnahme definiert wird. Zu den
klärenden Punkten zur Konkretisierung der Planungs- und Überwachungsziele zählen u.a.
-
Generelle und besondere Anforderungen an das Bauvorhaben
(z.B. Leistungsart wie Neubau, Umbau, Erweiterung, Instandsetzung, die Größe und der
Umfang der Nutzung, öffentlich-rechtliche Belange, topographische Besonderheiten des
Baugrundstückes, etc.)
-
Funktionale Anforderungen
(z.B. Raum- oder Funktionsprogramm, genereller Raum- und Flächenbedarf, erforderliche
Mehrfachnutzung von Räumen und funktionale Zusammenhänge, etc.)
Beschlussvorlage 321.18
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-
Gestaltung
(z.B. gestalterische Vorgaben durch Auftraggeber, Dachformen, Grundrissgestaltung, etc.)
-
Konstruktion
(z.B. konventioneller Massivbau, Leichtbauweise wie Holzrahmenkonstruktion,
Besonderheiten hinsichtlich der Statik, etc.)
-
Haustechnik
(z.B. Definition und Klärung des erforderlichen haustechnischen Standards, Einsatz von
regenerativen Energien, Einsatz von besonderen Ausstattungen wie Aufzüge,
Lüftungsanlagen etc.)
-
Kosten
(z.B. Vergleich Kosteneinschätzung mit Kostenbudget des Auftraggebers, etc.)
-
Termine
(z.B. Klärung von terminlichen Vorgaben, Einhaltung von Fristen bei Förderprojekten, etc.)
-
Besonderheiten
(z.B. Klärung von Zielkonflikten, wie beispielsweise Baulärm bei laufendem Betrieb, Klärung
von Interimslösungen zur Klärung des Raumbedarfes, etc.)
-
Instrumente zur Zielerreichung
(z.B. Beratung über Projektsteuerungsleistung, Anwendung von IT-Systemen wie virtuelle
Räume für Konferenzen, CAD-Anwendung wie Building Information Modelling (BIM)etc.)
Im Falle der Schulneubauten in Kerpen wäre die Klärung der vorgenannten Punkte ebenfalls
empfehlenswert um den tatsächlichen individuellen Bedarf und die architektonischen
Möglichkeiten ausfindig machen zu können. Hierbei sind sicherlich auch gut gelungene und
funktionierende Konzepte wie das genannte Beispiel Alemannenschule in Wutöschingen im
Rahmen der Findungsphase zur Schaffung der Planungsgrundlage zwecks Diskussion hinzu zu
ziehen und möglicherweise auch in das eigene Raumkonzept zu integrieren. Es sei dahin gestellt,
ob hier im konkreten Fall die Schaffung einer Wohnatmosphäre durch ausgewähltes
Inneninterieur, wie Parkettboden, textile Raumteilungen und bequemes Sofamobiliar in
Kombination mit warmen, erdigen Farben zur Förderung der Lernatmosphäre tatsächlich auch für
das eigene, zu entwickelnden Raumkonzept passt. Ebenso ist das zweite genannte Beispiel, das
Willibald-Gluck-Gymnasium Neumarkt, als ein positives Beispiel für den modernen Schulbau zu
begreifen. Das Konzept sieht tageslichtdurchflutete Aufenthalts- und Verkehrsflächen mit Lernund Aufenthaltsnischen in den Fluren und mit insgesamt von der Raumfläche großzügig
angelegten Freiflächen, sowie das Foyer als sozialer Treff- und Kommunikationspunkt vor, .
Diese Elemente können im Rahmen der Entwicklung eines Schulbauentwurfs für die Kerpener
Schulneubauten mit einfließen, sofern tatsächlich das individuelle Architekturkonzept dies
ermöglicht und als sinnvoll erachtet wird.
Die Entwicklung und Definition der Schulneubauten und damit die Durchführung der
Leistungsphase 0 wird künftig auch Teil der Aufgabenstellung der noch zu gründenden Planungsund Baugesellschaft sein.
Für die Europaschule gibt es in Kürze erste orientierende Gespräche zwischen Vertretern der
Schule und der Verwaltung, die allerdings zum jetzigen Zeitpunkt in einem ersten Schritt nur der
Vorbereitung auf die Phase 0 dienen sollen.
Beschlussvorlage 321.18
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