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Beschlussvorlage (Schulneubauten in der Kolpingstadt Kerpen; hier: Antrag der SPD-Fraktion vom 22.05.2018)

Daten

Kommune
Kerpen
Größe
149 kB
Datum
27.06.2018
Erstellt
15.06.18, 13:16
Aktualisiert
15.06.18, 13:16
Beschlussvorlage (Schulneubauten in der Kolpingstadt Kerpen;
hier: Antrag der SPD-Fraktion vom 22.05.2018) Beschlussvorlage (Schulneubauten in der Kolpingstadt Kerpen;
hier: Antrag der SPD-Fraktion vom 22.05.2018) Beschlussvorlage (Schulneubauten in der Kolpingstadt Kerpen;
hier: Antrag der SPD-Fraktion vom 22.05.2018)

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Inhalt der Datei

KOLPINGSTADT KERPEN DER BÜRGERMEISTER Amt/Abteilung: 24.1 / Hochbau Bearbeitung: Frau Leung TOP Drs.-Nr.: 321.18 Datum : Beratungsfolge Termin Schulausschuss X 23.05.2018 Bemerkungen 27.06.2018 Öffentlicher Teil Nichtöffentlicher Teil Schulneubauten in der Kolpingstadt Kerpen; hier: Antrag der SPD-Fraktion vom 22.05.2018 X Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von ___ € (s. Anlage) Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung; Haushaltsansatz im Haushaltsjahr : Produktsachkonto: Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden; Im Haushaltsjahr : Produktsachkonto: Deckung: Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden: Durch die Vorlage entstehen stellenplanmäßige Auswirkungen (s. Begründung) Pflichtaufgabe Freiwillige Aufgabe Beschlussentwurf: Der Schulausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis. Sachbearbeitung Abteilungsleitung Amtsleitung Zuständiger Dezernent gez. Leung gez. Leung gez. Pütgens gez. Comacchio Mitzeichnung Dez. II Amt 22 gez. Canzler gez. Maus Kämmerer Bürgermeister Abt. 10.1 Ratsbüro gez. Schaaf gez. Spürck gez. Nimtz Begründung: Aufgrund der anstehenden Schulbauprojekte mit der 3. Grundschule in Sindorf, dem Europagymnasium und der Albert-Schweitzer-Schule in Brüggen soll gemäß Antrag der SPDFraktion vom 22.05.2018 die Umsetzung von modernen und nach neuesten pädagogischen Erkenntnissen entwickelter Schulbaukonzepte anhand von konkret genannten zwei Beispielen überprüft werden. Die Entwicklung und der Bau einer Schule ist ein komplexer Vorgang, in dem die verschiedenen Disziplinen detailliert erörtert und zusammengefasst werden müssen, um eine besonders kindergerechte, harmonische und funktionale Lernumgebung schaffen zu können. Da jedes Bauvorhaben, hier im Besonderen der Schulbau, auch im Vorfeld hinsichtlich der verschiedenen, zu erfüllenden Parameter, definiert werden muss, ist vorab die sogenannte Leistungsphase 0 zur Zielfindung durchzuführen. Im Rahmen der Novellierung des Werkvertragsrechts nach BGB ist seit dem 01.Januar 2018 eine neue Regelung für die Architektenleistung getroffen worden. Diese betrifft die Leistungsphase 0, die dann Anwendung findet, wenn wesentliche Planungs- und Überwachungsziele noch nicht vereinbart sind. In diesem Fall hat der Architekt oder die Architektin zunächst eine Planungsgrundlage zur Ermittlung dieser Ziele zu schaffen und darüber hinaus auch eine erste Kosteneinschätzung für die Baumaßnahme vorzunehmen, um hier mit dem Auftraggeber gemeinsam das Vorhaben konkretisieren und eine Zieldefinition festlegen zu können. Diese Regelung findet sich in § 650 p Abs. 2 BGB mit folgendem Wortlaut wieder: § 650p Vertragstypische Pflichten aus Architekten- und Ingenieurverträgen (BGB) (1) (….) 2) Soweit wesentliche Planungs- und Überwachungsziele noch nicht vereinbart sind, hat der Unternehmer zunächst eine Planungsgrundlage zur Ermittlung dieser Ziele zu erstellen. Er legt dem Besteller die Planungsgrundlage zusammen mit einer Kosteneinschätzung für das Vorhaben zur Zustimmung vor. Dieser neue Gesetzespassus soll dann zur Anwendung kommen, wenn laut Gesetzgeber der Auftraggeber sich noch mit vagen Vorstellungen von dem zu planenden Objekt oder der Außenanlage an den Architekten oder die Architektin wendet. Beide Vertragspartner haben sich in diesem Stadium noch nicht auf wesentliche Planungs- und Überwachungsziele verständigt. Als konkretes Beispiel kann hier auch das Europagymnasium aufgeführt werden, wenn im Falle eines Neubaus grundlegende Fragen zur Geschossigkeit und Art des Daches noch offen sind bzw. im Falle einer Sanierung grundsätzlich der Raummehrbedarf als Erweiterungsbau geklärt werden muss. Die Wünsche und Vorstellungen des Auftraggebers sind demnach durch den Architekten oder die Architektin ausfindig zu machen, zusammen zu fassen, und auf dieser Grundlage die Planungsgrundlage zu erstellen. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um eine konkrete Planung, sondern um Schaffung einer Grundlage in Form einer ersten Entwurfsskizze oder Beschreibung des zu planenden Objektes. Bei der Planungsgrundlage handelt es sich somit im weiteren Sinne auch um eine Bedarfsermittlung des Auftraggebers, in der die eigentliche Maßnahme definiert wird. Zu den klärenden Punkten zur Konkretisierung der Planungs- und Überwachungsziele zählen u.a. - Generelle und besondere Anforderungen an das Bauvorhaben (z.B. Leistungsart wie Neubau, Umbau, Erweiterung, Instandsetzung, die Größe und der Umfang der Nutzung, öffentlich-rechtliche Belange, topographische Besonderheiten des Baugrundstückes, etc.) - Funktionale Anforderungen (z.B. Raum- oder Funktionsprogramm, genereller Raum- und Flächenbedarf, erforderliche Mehrfachnutzung von Räumen und funktionale Zusammenhänge, etc.) Beschlussvorlage 321.18 Seite 2 - Gestaltung (z.B. gestalterische Vorgaben durch Auftraggeber, Dachformen, Grundrissgestaltung, etc.) - Konstruktion (z.B. konventioneller Massivbau, Leichtbauweise wie Holzrahmenkonstruktion, Besonderheiten hinsichtlich der Statik, etc.) - Haustechnik (z.B. Definition und Klärung des erforderlichen haustechnischen Standards, Einsatz von regenerativen Energien, Einsatz von besonderen Ausstattungen wie Aufzüge, Lüftungsanlagen etc.) - Kosten (z.B. Vergleich Kosteneinschätzung mit Kostenbudget des Auftraggebers, etc.) - Termine (z.B. Klärung von terminlichen Vorgaben, Einhaltung von Fristen bei Förderprojekten, etc.) - Besonderheiten (z.B. Klärung von Zielkonflikten, wie beispielsweise Baulärm bei laufendem Betrieb, Klärung von Interimslösungen zur Klärung des Raumbedarfes, etc.) - Instrumente zur Zielerreichung (z.B. Beratung über Projektsteuerungsleistung, Anwendung von IT-Systemen wie virtuelle Räume für Konferenzen, CAD-Anwendung wie Building Information Modelling (BIM)etc.) Im Falle der Schulneubauten in Kerpen wäre die Klärung der vorgenannten Punkte ebenfalls empfehlenswert um den tatsächlichen individuellen Bedarf und die architektonischen Möglichkeiten ausfindig machen zu können. Hierbei sind sicherlich auch gut gelungene und funktionierende Konzepte wie das genannte Beispiel Alemannenschule in Wutöschingen im Rahmen der Findungsphase zur Schaffung der Planungsgrundlage zwecks Diskussion hinzu zu ziehen und möglicherweise auch in das eigene Raumkonzept zu integrieren. Es sei dahin gestellt, ob hier im konkreten Fall die Schaffung einer Wohnatmosphäre durch ausgewähltes Inneninterieur, wie Parkettboden, textile Raumteilungen und bequemes Sofamobiliar in Kombination mit warmen, erdigen Farben zur Förderung der Lernatmosphäre tatsächlich auch für das eigene, zu entwickelnden Raumkonzept passt. Ebenso ist das zweite genannte Beispiel, das Willibald-Gluck-Gymnasium Neumarkt, als ein positives Beispiel für den modernen Schulbau zu begreifen. Das Konzept sieht tageslichtdurchflutete Aufenthalts- und Verkehrsflächen mit Lernund Aufenthaltsnischen in den Fluren und mit insgesamt von der Raumfläche großzügig angelegten Freiflächen, sowie das Foyer als sozialer Treff- und Kommunikationspunkt vor, . Diese Elemente können im Rahmen der Entwicklung eines Schulbauentwurfs für die Kerpener Schulneubauten mit einfließen, sofern tatsächlich das individuelle Architekturkonzept dies ermöglicht und als sinnvoll erachtet wird. Die Entwicklung und Definition der Schulneubauten und damit die Durchführung der Leistungsphase 0 wird künftig auch Teil der Aufgabenstellung der noch zu gründenden Planungsund Baugesellschaft sein. Für die Europaschule gibt es in Kürze erste orientierende Gespräche zwischen Vertretern der Schule und der Verwaltung, die allerdings zum jetzigen Zeitpunkt in einem ersten Schritt nur der Vorbereitung auf die Phase 0 dienen sollen. Beschlussvorlage 321.18 Seite 3