Daten
Kommune
Kerpen
Größe
143 kB
Datum
26.06.2018
Erstellt
15.06.18, 13:16
Aktualisiert
15.06.18, 13:16
Stichworte
Inhalt der Datei
KOLPINGSTADT KERPEN
DER BÜRGERMEISTER
Amt/Abteilung: 11.1 / Organisation
Bearbeitung: Herr Stingl
TOP
Drs.-Nr.: 327.18
Datum :
Beratungsfolge
Termin
Haupt- und Finanzausschuss
X
24.05.2018
Bemerkungen
26.06.2018
Öffentlicher Teil
Nichtöffentlicher Teil
Umsetzung der Maßnahmen aus dem Haushaltssicherungskonzept
hier: Aufhebung der 6-monatigen Wiederbesetzungssperre im Amt 12,
Rechtsangelegenheiten
X
Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten
Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von ___ € (s. Anlage)
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung;
Haushaltsansatz im Haushaltsjahr :
Produktsachkonto:
Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden;
Im Haushaltsjahr :
Produktsachkonto:
Deckung:
Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden:
Durch die Vorlage entstehen stellenplanmäßige Auswirkungen (s. Begründung)
Pflichtaufgabe
Freiwillige Aufgabe
Beschlussentwurf:
Der Haupt- und Finanzausschuss beschließt, das Amt 12 (Rechtsangelegenheiten) insoweit von
der Wiederbesetzungssperre auszunehmen, dass die frei werdende Stelle 90000017 nach besetzt
werden darf.
Sachbearbeitung
Abteilungsleitung
Amtsleitung
gez. Stingl
gez. Jung
gez. Stein
Zuständiger
Dezernent
Mitzeichnung
Dez. II
gez. Canzler
Kämmerer
Bürgermeister
Abt. 10.1
Ratsbüro
gez. Spürck
gez. Cornely
Begründung:
Die bisherige Stelleninhaberin im Bereich Versicherungswesen (Stelle 900000) geht
voraussichtlich im Herbst 2018 nach über 40 jähriger Tätigkeit bei der Kolpingstadt Kerpen in den
Ruhestand. Damit geht auch das äußerst langjährige Erfahrungswissen der Kollegin verloren.
Das Aufgabenspektrum ihres Arbeitsbereiches umfasst insbesondere folgende Tätigkeiten:
Betreuung und Abwicklung des Versicherungsvertragswesens (alle Versicherungen mit
Ausnahme der Gebäudeversicherung)
o Aktualisierung bestehender Versicherungsverträge
o Vorbereitung und Abschluss neuer Versicherungsverträge inkl. Beratung der
Fachämter
o Kontrolle über Notwendigkeit bestehender Versicherungen
Beratung der Fachämter zur Vermeidung von Schadensersatzansprüchen gegenüber der
Kolpingstadt Kerpen (z.B. bei bestehenden Verkehrssicherungspflichten, etc.)
Abwicklung von Schadensfällen
o Anmeldung von Versicherungsschäden bei der jeweiligen Versicherung
o Anmeldung und Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegenüber Schädigern
o Abwehr von Schadensersatzansprüchen von Dritten gegenüber der Kolpingstadt in
Zusammenarbeit mit der Versicherung und ggfls Rechtsanwälten.
o Stellung von Strafanträgen
Haushaltsangelegenheiten des Amtes 12
o Haushaltsanmeldungen
o Alle Buchungsanweisungen
o Zahlungskontrolle (Eingang/Ausgang)
Allgemeine Verwaltungstätigkeiten im Amt 12
o Posteingang, Postausgang
o Krankmeldungen
o Beschaffungen
o Archivierungen
o Datenbankpflege
Amtsintern stehen keine Personalkapazitäten zur Verfügung, um die durch die bestehende
Wiederbesetzungssperre entstehenden Engpässe aufzufangen.
Die Stelleninhaberin ist die einzige Mitarbeitende im Amt 12, die den gesamten
Versicherungsbereich abwickelt.
Es ist außer den Juristinnen nur eine weitere Mitarbeiterin im Amt 12 mit nur einem Stellenanteil
von 0,5 beschäftigt, deren Tätigkeitsschwerpunkt allerdings in der Unterstützung für den Bereich
Rechtsangelegenheiten und allgemeiner Verwaltungstätigkeiten besteht und bereits damit (über - )
voll ausgelastet ist. Insbesondere bei einer längerfristigen Stellenvakanz können die dort
anfallenden Aufgaben nicht zusätzlich und erst recht nicht zeitgerecht wahrgenommen werden.
Von besonderem Belang ist dies für die Abwicklung von Schadensfällen.
Beschlussvorlage 327.18
Seite 2
Die Kolpingstadt Kerpen ist als Versicherungsnehmerin verpflichtet, etwaige Schadensfälle zeitnah
der Versicherung zu melden (z.B. Allg. Haftpflichtversicherung AHB Nr. 17 „Jeder
Versicherungsfall ist unverzüglich anzuzeigen.“; Unfallanzeigen bei der Unfallkasse NRW
innerhalb von 3 Tagen, bei schweren Unfällen sofort; KFZ Versicherung, AKB Nr. E 1.1 „Sie sind
verpflichtet uns jedes Schadensereignis, das zu einer Leistung durch uns führen kann, innerhalb
einer Woche anzuzeigen“). Es handelt sich dabei um eine vertragliche Obliegenheit, bei deren
Verletzung der Versicherungsschutz entfallen kann (vgl. § 28 VVG).
Aufgrund dessen müssen Schadensfälle unverzüglich bearbeitet werden. Das wäre bei einer
mindestens 6 monatigen Stellenvakanz nicht sicher gewährleistet.
Darüber hinaus ist eine unverzügliche Schadensbearbeitung auch erforderlich, um durch
Schadensfälle eintretende zeitliche Verzögerungen in der Aufgabenwahrnehmung der Fachämter
möglichst gering zu halten
(z.B. bei KFZ Schäden unverzügliche Einholung von Weisungen der Versicherung bzgl. Reparatur
und/oder Begutachtung. Damit wird gewährleistet, dass Ausfallzeiten eines KFZ möglichst gering
bleiben. Die Aufgaben des Fachamtes können schnellstens wieder aufgenommen werden. Wichtig
für Bauhof, Feuerwehr, Ordnungsamt, o.ä.).
Eine nahtlose Wiederbesetzung der freiwerdenden Stelle ist somit für die ordnungsgemäße
Aufgabenwahrnehmung des Versicherungswesens, zur Sicherung aller versicherungsrechtlichen
Ansprüche und für die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes übriger Fachämter unabdingbar
erforderlich.
Durch die zu beschließende Maßnahme entfällt eine geschätzte Personalkosteneinsparung
(Beschäftigte/r, EG 9a , Stufe 4, 6 Monate) in Höhe von ca. 27.000 €.
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Beschlussvorlage 327.18
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