Daten
Kommune
Kerpen
Größe
103 kB
Datum
04.07.2018
Erstellt
15.06.18, 13:16
Aktualisiert
15.06.18, 13:16
Stichworte
Inhalt der Datei
KOLPINGSTADT KERPEN
DER BÜRGERMEISTER
Amt/Abteilung: 20 / Finanzmanagement
Bearbeitung: Thomas Schaaf
TOP
Drs.-Nr.: 372.18
Datum :
Beratungsfolge
Termin
Bemerkungen
Haupt- und Finanzausschuss
26.06.2018
Stadtrat
04.07.2018
X
04.06.2018
Öffentlicher Teil
Nichtöffentlicher Teil
Ausschreibung einer Kreditaufnahme alternativ in der Form eines Schuldscheindarlehens
X
Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten
Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von ___ € (s. Anlage)
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung;
Haushaltsansatz im Haushaltsjahr :
Produktsachkonto:
Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden;
Im Haushaltsjahr :
Produktsachkonto:
Deckung:
Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden:
Durch die Vorlage entstehen stellenplanmäßige Auswirkungen (s. Begründung)
Pflichtaufgabe
Freiwillige Aufgabe
Beschlussentwurf:
Der Haupt- und Finanzausschuss/Rat der Kolpingstadt Kerpen nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt/Der Rat der Kolpingstadt Kerpen beschließt, die Verwaltung zu ermächtigen, zur Deckung des Kreditbedarfs in Höhe von 30 Mio. € alternativ zur Finanzierungsform „Kommunalkredit“ auch die Finanzierungsform „Schuldscheindarlehen“ auszuschreiben.
Sachbearbeitung
Abteilungsleitung
Amtsleitung
Zuständiger
Dezernent
gez. Schaaf
gez. Canzler
Mitzeichnung
Dez.
Amt
Kämmerer
Bürgermeister
Abt. 10.1
Ratsbüro
gez. Schaaf
gez. Spürck
gez. Cornely
Begründung:
Die Kolpingstadt Kerpen benötigt zur Finanzierung der im Finanzplan ausgewiesenen Investitionsauszahlungen Fremdmittel.
Üblicherweise werden hierfür von der Verwaltung Kommunalkredite mit fester Verzinsung ausgeschrieben. Dieses ist auch in der „Dienstanweisung für den Abschluss und die Abwicklung von
Finanzgeschäften (DA Finanzgeschäfte)“ niedergelegt und vom Ablauf detailliert beschrieben. Die
Aufnahme wird als einfaches Geschäft der laufenden Verwaltung ohne Einzelbeschluss seitens
des Rates von der Verwaltung eigenständig ausgeführt.
In der jüngeren Vergangenheit gerät mit dem Schuldscheindarlehen ein alternatives Finanzierungsinstrument stärker in den Fokus im Kommunalbereich.
Der Städte- und Gemeindebund NRW hat am 2. März 2018 berichtet, dass in einer Umfrage, die
das FinTech-Unternehmen CommneX gemeinsam mit der TU Darmstadt zum Thema Kommunalfinanzierung durchgeführt hat, 18% der an der Umfrage beteiligten Kommunen angegeben haben,
zur Kommunalfinanzierung auch auf Schuldscheine und Anleihen zurückzugreifen. Eine ähnliche
Größenordnung war 2017 in der von der KfW-Bankengruppe jährlich herausgegebenen „KfWKommunalpanel“ für die Gemeindegrößenklasse „50.000 und mehr Einwohner“ bezüglich Nutzung
von Schuldscheindarlehen angegeben worden (17%).
Eine eigene Recherche hat ergeben, dass die Rhein-Erft-Kreis-Kommunen noch kein derartiges
Geschäft abgeschlossen haben.
Beispielkommunen sind der Anlage 1 zu entnehmen (Auflistung der Hessischen Landesbank als
Vermittler, Artikel aus Fachzeitschriften).
Grundsätzlich lässt der einschlägige Krediterlass des Landes die Aufnahme eines Schuldscheindarlehens ausdrücklich zu (siehe Anlage 2 – Ausschnitt aus dem Erlass). Eine entsprechende
Rückfrage bei der Kommunalaufsicht beim Rhein-Erft-Kreis hat daher auch ergeben, dass diese
den Einsatz des Instrumentes Schuldscheindarlehen als unproblematisch ansieht.
Schuldscheindarlehen sind verbriefte Darlehen und werden von Banken, Versicherungen, Pensionsfonds und anderen Kapitalsammelstellen gegeben. Typischerweise haben Schuldscheindarlehen ein höheres Mindestvolumen als Kommunalkredite (ab 10 Mio. €). Im Unterschied zu einer
Anleihe ist ein Schuldscheindarlehen nicht an der Börse handelbar. Eine Weiterreichung ist unter
gewissen Voraussetzungen möglich.
Der Aufwand für Dokumentation und Information ist zudem im Vergleich zur Anleihe sehr gering.
Eine Besicherung erfolgt nicht. Dies wäre einer Kommune auch nur ausnahmsweise möglich.
Ein Muster für einen Abschluss ist der Anlage 3 zu entnehmen.
Die Verwaltung schlägt vor, das Instrument insoweit erstmals als Alternative zuzulassen zur Finanzierung eines Kreditbedarfs von 30 Mio. €, die zum 15. August 2018 ansteht.
Hier sollen Angebote bei Banken und Maklern sowohl für die Form des Kommunalkredits als auch
des Schuldscheindarlehens eingeholt werden. Ziel ist, für eine möglichst lange Laufzeit – bevorzugt gedacht ist an eine Zinsbindung für 30 Jahre, es sollen aber auch alternativ 15, 20 und 25
Jahre ausgeschrieben werden – günstige Konditionen zu sichern und innerhalb dieser Laufzeit
das Darlehen möglichst umfänglich ratierlich abzutragen, im Idealfall komplett.
Äußerungen von Anbietern legen nahe, dass für Schuldscheindarlehen im Gesamtvergleich (also
inklusive sämtlicher Transaktionskosten) günstigere Konditionen zu erzielen sind als für einen
Beschlussvorlage 372.18
Seite 2
Kommunalkredit. Allerdings wird letztlich die Auswahl des Geschäftsabschlusses rein nach den
Kriterien Wirtschaftlichkeit und Sicherheit unabhängig vom Instrument erfolgen.
In der o.g. „Dienstanweisung für den Abschluss und die Abwicklung von Finanzgeschäften (DA
Finanzgeschäfte)“ ist unter „1.2 Begriffsbestimmungen“ unter „Kredite“ ausgeführt, “dass Kapital
auch in Form von Anleihen oder Schuldscheindarlehen aufgenommen werden“ kann.
Da das Finanzierungsinstrument „Schuldscheindarlehen“ jedoch zum ersten Mal von der Verwaltung angewandt werden könnte, will die Verwaltung nicht nur über das Instrument informieren,
sondern bittet um Ermächtigung entsprechend Beschlussvorschlag.
Im Nachgang der Ausschreibung wird über die Erfahrungen und die daraus zu ziehenden Schlüsse für künftige Finanzierungen im Ausschuss berichtet.
Beschlussvorlage 372.18
Seite 3