Daten
Kommune
Kerpen
Größe
142 kB
Datum
04.07.2018
Erstellt
15.06.18, 13:16
Aktualisiert
15.06.18, 13:16
Stichworte
Inhalt der Datei
KOLPINGSTADT KERPEN
DER BÜRGERMEISTER
Amt/Abteilung: 22.2 / Schulen
Bearbeitung: Frau Rieker
TOP
Drs.-Nr.: 386.18
Datum :
Beratungsfolge
Termin
Bemerkungen
Schulausschuss
27.06.2018
Stadtrat
04.07.2018
X
08.06.2018
Öffentlicher Teil
Nichtöffentlicher Teil
Durchführung des Aufnahmeverfahrens an weiterführenden Schulen
hier: Aufnahme auswärtiger Schülerinnen und Schüler an Gesamtschulen
X
Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten
Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von ___ € (s. Anlage)
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung;
Haushaltsansatz im Haushaltsjahr :
Produktsachkonto:
Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden;
Im Haushaltsjahr :
Produktsachkonto:
Deckung:
Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden:
Durch die Vorlage entstehen stellenplanmäßige Auswirkungen (s. Begründung)
x
Pflichtaufgabe
Freiwillige Aufgabe
Beschlussentwurf:
Der Stadtrat beschließt, ab dem Schuljahr 2019/2020 als Schulträger von seinem Steuerungsrecht
Gebrauch zu machen und legt gemäß § 46 Abs. 6 Schulgesetz NRW fest, dass auswärtigen
Schülerinnen und Schülern, die in ihrer Wohnsitzgemeinde eine Schule der Schulform
Gesamtschule besuchen können, die Aufnahme an einer Schule der Schulform Gesamtschule in
der Kolpingstadt Kerpen verweigert wird, wenn die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität
der Kerpener Gesamtschulen übersteigt.
Sachbearbeitung
Abteilungsleitung
Amtsleitung
Zuständiger
Dezernent
gez. Rieker
gez. Maus
gez. Canzler
Mitzeichnung
Dez.
Amt
Kämmerer
Bürgermeister
Abt. 10.1
Ratsbüro
gez. Spürck
gez. Cornely
Begründung:
Bereits im Jahr 2014 wurde § 46 Abs. 6 Schulgesetz NRW dahingehend geändert, dass dem
Schulträger ermöglicht wurde festzulegen, dass Schülerinnen und Schülern, die in ihrer Gemeinde
eine Schule der gewählten Schulform besuchen können, die Aufnahme die verweigert wird, wenn
die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule übersteigt.
In der Kolpingstadt Kerpen wäre eine solche Möglichkeit der Ablehnung von auswärtigen
Schülerinnen und Schülern im Falle der Willy-Brandt-Gesamtschule wünschenswert gewesen, da
an dieser Schule regelmäßig große Anmeldeüberhänge insgesamt und auch insbesondere
auswärtiger Schülerinnen und Schüler zu verzeichnen waren.
Seitens der Verwaltung wurde diese Möglichkeit in den vergangenen Jahren auch mehrfach
geprüft und mit der Bezirksregierung Köln thematisiert. Seitens der Bezirksregierung Köln wurde
seinerzeit die Rechtsauffassung vertreten, dass dieser Schulträgerbeschluss nur für alle Schulen
sämtlicher Schulformen gefasst werden kann.
Aufgrund dieser Rechtsauffassung, dass der Schulträgerbeschluss nur für alle weiterführenden
Schulen gefasst werden kann und damit auch die Europaschule die Aufnahme auswärtiger
Schülerinnen und Schülern verweigern müsste, wurde dieser Schulträgerbeschluss in der
Vergangenheit nicht gefasst.
Nach Abschluss des Anmeldeverfahrens für das Schuljahr 2018/2019 wurde in Gesprächen mit
Vertretern anderer Kommunen im Umfeld unterschiedliche Auffassungen zu dieser Frage
festgestellt und deshalb bei der Bezirksregierung Köln erneut nachgefragt. Diese Nachfrage wurde
wie folgt beantwortet:
„Der Schulträgerbeschluss i. S. d. § 46 Absatz 6 SchulG muss sich auf zumindest eine Schulform
beziehen und gilt dann für alle Schulen dieser Schulform. Der Schulträger kann die Anwendung
des § 46 Absatz 6 SchulG aber auch für mehrere Schulformen bzw. alle Schulformen beschließen,
auch dann gilt dieser Beschluss für alle Schulen dieser Schulformen. Insofern ist eine auf eine
Schule begrenzte Beschlussfassung nicht zulässig.“
Die Rechtsauffassung der Bezirksregierung Köln bedeutet für die Kolpingstadt
nunmehr durch einen Schulträgerbeschluss gemäß § 46 Abs. 6 Schulgesetz
Schulform Gesamtschule erreicht werden kann, dass auswärtige Schülerinnen und
ihrer Wohnsitzgemeinde eine Gesamtschule besuchen können, von der
Gesamtschule abgewiesen werden müssen. Dies gilt natürlich nur, wenn
Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Willy-Brandt-Gesamtschule übersteigt.
Kerpen, dass
NRW für die
Schüler, die in
Willy-Brandtdie Zahl der
Seitens der Schulleitung der Willy-Brandt-Gesamtschule wird dieser Schulträgerbeschluss
ausdrücklich gewünscht, auch wenn die Anmeldeüberhänge an dieser Schule durch die Errichtung
von Gesamtschulen in den Nachbarkommunen deutlich zurückgegangen sind.
Seitens der Verwaltung wird die Fassung dieses Schulträgerbeschlusses ebenfalls empfohlen, da
mit den an der Gesamtschule zur Verfügung stehenden Kapazitäten möglichst die Nachfrage der
„gemeindeeigenen“ Kinder gedeckt werden sollte.
Beschlussvorlage 386.18
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