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Beschlussvorlage (Durchführung des Aufnahmeverfahrens an weiterführenden Schulen hier: Aufnahme auswärtiger Schülerinnen und Schüler an Gesamtschulen)

Daten

Kommune
Kerpen
Größe
142 kB
Datum
04.07.2018
Erstellt
15.06.18, 13:16
Aktualisiert
15.06.18, 13:16
Beschlussvorlage (Durchführung des Aufnahmeverfahrens an weiterführenden Schulen
hier: Aufnahme auswärtiger Schülerinnen und Schüler an Gesamtschulen) Beschlussvorlage (Durchführung des Aufnahmeverfahrens an weiterführenden Schulen
hier: Aufnahme auswärtiger Schülerinnen und Schüler an Gesamtschulen)

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KOLPINGSTADT KERPEN DER BÜRGERMEISTER Amt/Abteilung: 22.2 / Schulen Bearbeitung: Frau Rieker TOP Drs.-Nr.: 386.18 Datum : Beratungsfolge Termin Bemerkungen Schulausschuss 27.06.2018 Stadtrat 04.07.2018 X 08.06.2018 Öffentlicher Teil Nichtöffentlicher Teil Durchführung des Aufnahmeverfahrens an weiterführenden Schulen hier: Aufnahme auswärtiger Schülerinnen und Schüler an Gesamtschulen X Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von ___ € (s. Anlage) Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung; Haushaltsansatz im Haushaltsjahr : Produktsachkonto: Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden; Im Haushaltsjahr : Produktsachkonto: Deckung: Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden: Durch die Vorlage entstehen stellenplanmäßige Auswirkungen (s. Begründung) x Pflichtaufgabe Freiwillige Aufgabe Beschlussentwurf: Der Stadtrat beschließt, ab dem Schuljahr 2019/2020 als Schulträger von seinem Steuerungsrecht Gebrauch zu machen und legt gemäß § 46 Abs. 6 Schulgesetz NRW fest, dass auswärtigen Schülerinnen und Schülern, die in ihrer Wohnsitzgemeinde eine Schule der Schulform Gesamtschule besuchen können, die Aufnahme an einer Schule der Schulform Gesamtschule in der Kolpingstadt Kerpen verweigert wird, wenn die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Kerpener Gesamtschulen übersteigt. Sachbearbeitung Abteilungsleitung Amtsleitung Zuständiger Dezernent gez. Rieker gez. Maus gez. Canzler Mitzeichnung Dez. Amt Kämmerer Bürgermeister Abt. 10.1 Ratsbüro gez. Spürck gez. Cornely Begründung: Bereits im Jahr 2014 wurde § 46 Abs. 6 Schulgesetz NRW dahingehend geändert, dass dem Schulträger ermöglicht wurde festzulegen, dass Schülerinnen und Schülern, die in ihrer Gemeinde eine Schule der gewählten Schulform besuchen können, die Aufnahme die verweigert wird, wenn die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule übersteigt. In der Kolpingstadt Kerpen wäre eine solche Möglichkeit der Ablehnung von auswärtigen Schülerinnen und Schülern im Falle der Willy-Brandt-Gesamtschule wünschenswert gewesen, da an dieser Schule regelmäßig große Anmeldeüberhänge insgesamt und auch insbesondere auswärtiger Schülerinnen und Schüler zu verzeichnen waren. Seitens der Verwaltung wurde diese Möglichkeit in den vergangenen Jahren auch mehrfach geprüft und mit der Bezirksregierung Köln thematisiert. Seitens der Bezirksregierung Köln wurde seinerzeit die Rechtsauffassung vertreten, dass dieser Schulträgerbeschluss nur für alle Schulen sämtlicher Schulformen gefasst werden kann. Aufgrund dieser Rechtsauffassung, dass der Schulträgerbeschluss nur für alle weiterführenden Schulen gefasst werden kann und damit auch die Europaschule die Aufnahme auswärtiger Schülerinnen und Schülern verweigern müsste, wurde dieser Schulträgerbeschluss in der Vergangenheit nicht gefasst. Nach Abschluss des Anmeldeverfahrens für das Schuljahr 2018/2019 wurde in Gesprächen mit Vertretern anderer Kommunen im Umfeld unterschiedliche Auffassungen zu dieser Frage festgestellt und deshalb bei der Bezirksregierung Köln erneut nachgefragt. Diese Nachfrage wurde wie folgt beantwortet: „Der Schulträgerbeschluss i. S. d. § 46 Absatz 6 SchulG muss sich auf zumindest eine Schulform beziehen und gilt dann für alle Schulen dieser Schulform. Der Schulträger kann die Anwendung des § 46 Absatz 6 SchulG aber auch für mehrere Schulformen bzw. alle Schulformen beschließen, auch dann gilt dieser Beschluss für alle Schulen dieser Schulformen. Insofern ist eine auf eine Schule begrenzte Beschlussfassung nicht zulässig.“ Die Rechtsauffassung der Bezirksregierung Köln bedeutet für die Kolpingstadt nunmehr durch einen Schulträgerbeschluss gemäß § 46 Abs. 6 Schulgesetz Schulform Gesamtschule erreicht werden kann, dass auswärtige Schülerinnen und ihrer Wohnsitzgemeinde eine Gesamtschule besuchen können, von der Gesamtschule abgewiesen werden müssen. Dies gilt natürlich nur, wenn Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Willy-Brandt-Gesamtschule übersteigt. Kerpen, dass NRW für die Schüler, die in Willy-Brandtdie Zahl der Seitens der Schulleitung der Willy-Brandt-Gesamtschule wird dieser Schulträgerbeschluss ausdrücklich gewünscht, auch wenn die Anmeldeüberhänge an dieser Schule durch die Errichtung von Gesamtschulen in den Nachbarkommunen deutlich zurückgegangen sind. Seitens der Verwaltung wird die Fassung dieses Schulträgerbeschlusses ebenfalls empfohlen, da mit den an der Gesamtschule zur Verfügung stehenden Kapazitäten möglichst die Nachfrage der „gemeindeeigenen“ Kinder gedeckt werden sollte. Beschlussvorlage 386.18 Seite 2