Daten
Kommune
Kerpen
Größe
165 kB
Datum
28.06.2018
Erstellt
14.06.18, 18:16
Aktualisiert
14.06.18, 18:16
Stichworte
Inhalt der Datei
KOLPINGSTADT KERPEN
DER BÜRGERMEISTER
Amt/Abteilung: 23/23.3
Kinder- und Jugendförderung, Vormundschaften
Bearbeitung: Thomas Kümpel
TOP
Drs.-Nr.: 250.18
Datum :
Beratungsfolge
Termin
Jugendhilfeausschuss
X
13.04.2018
Bemerkungen
28.06.2018
Öffentlicher Teil
Nichtöffentlicher Teil
Anerkennung des Vereins „Wo Kinder gerne sind e. V.“ als Träger der freien Jugendhilfe
gemäß § 75 SGB VIII
X
Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten
Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von ___ € (s. Anlage)
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung;
Haushaltsansatz im Haushaltsjahr :
Produktsachkonto:
Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden;
Im Haushaltsjahr :
Produktsachkonto:
Deckung:
Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden:
Durch die Vorlage entstehen stellenplanmäßige Auswirkungen (s. Begründung)
X
Pflichtaufgabe
Freiwillige Aufgabe
Beschlussentwurf:
Der Jugendhilfeausschuss beschließt die Anerkennung des Vereins „Wo Kinder gerne sind e. V.“
als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII, zunächst befristet bis zum 31.12.19.
Sachbearbeitung
Abteilungsleitung
Amtsleitung
Zuständiger
Dezernent
gez. Kümpel
gez. Kümpel
gez. Landscheidt
gez. Canzler
Mitzeichnung
Dez.
Amt
Kämmerer
Bürgermeister
Abt. 10.1
Ratsbüro
gez. Spürck
gez. Cornely
Begründung:
Die Arbeitsgemeinschaft der Obersten Landesjugendbehörden hat in ihrer Sitzung am 07.09.2016
eine Aktualisierung der Grundsätze für die Anerkennung der freien Träger nach § 75 SBG VIII
beschlossen und in diesem Zusammenhang entsprechende Vorgaben für Inhalt und Aufbau von
Anträgen hierzu festgelegt, die nachfolgend aufgeführt sind.
Der Antrag soll folgende Angaben enthalten:
vollständiger satzungsmäßiger Name laut Satzung bzw. Gesellschaftsvertrag
postalische Anschrift und Telefon
ausführliche Darstellung von Zielen, Aufgaben und Organisationsform
Name, Alter, Beruf und Anschrift der Vorstandsmitglieder bzw. der Geschäftsführung
Anzahl der Mitarbeitenden
Mitgliederzahl zum Zeitpunkt der Antragstellung
Höhe des Mitgliedsbeitrages
Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit im Bereich der Jugendhilfe
Angaben zur Wahrnehmung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung nach § 8a
SGB VIII und zur Sicherstellung der persönlichen Eignung des haupt- und ehrenamtlichen
Personals nach § 72a SGB VIII
Angaben zur Zusammenarbeit mit anderen Trägern im Bereich der Jugendhilfe
Dem Antrag soll beigefügt werden:
Satzung bzw. Gesellschaftsvertrag
Bescheinigung des Finanzamtes über die Gemeinnützigkeit nach Abgabenordnung
Präventions- und Schutzkonzept sowie nach Betriebsaufnahme Abschluss einer
Vereinbarung mit dem örtlichen Jugendamt gem. § 72a SGB VIII
Auszug aus dem Vereinsregister
Der Antrag des Vereins „Wo Kinder gerne sind e. V.“ entspricht diesen Vorgaben, sodass
verwaltungsseitig seine Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe durch den
Jugendhilfeausschuss der Kolpingstadt Kerpen empfohlen wird, dies jedoch zunächst befristet bis
zum 31.12.19, da der Verein aufgrund seiner Neugründung noch keinen Nachweis seiner
praktischen Arbeit erbringen konnte.
Beschlussvorlage 250.18
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