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Beschlussvorlage (Anerkennung des Vereins „Wo Kinder gerne sind e. V.“ als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII)

Daten

Kommune
Kerpen
Größe
165 kB
Datum
28.06.2018
Erstellt
14.06.18, 18:16
Aktualisiert
14.06.18, 18:16
Beschlussvorlage (Anerkennung des Vereins „Wo Kinder gerne sind e. V.“ als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII) Beschlussvorlage (Anerkennung des Vereins „Wo Kinder gerne sind e. V.“ als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII)

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KOLPINGSTADT KERPEN DER BÜRGERMEISTER Amt/Abteilung: 23/23.3 Kinder- und Jugendförderung, Vormundschaften Bearbeitung: Thomas Kümpel TOP Drs.-Nr.: 250.18 Datum : Beratungsfolge Termin Jugendhilfeausschuss X 13.04.2018 Bemerkungen 28.06.2018 Öffentlicher Teil Nichtöffentlicher Teil Anerkennung des Vereins „Wo Kinder gerne sind e. V.“ als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII X Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von ___ € (s. Anlage) Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung; Haushaltsansatz im Haushaltsjahr : Produktsachkonto: Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden; Im Haushaltsjahr : Produktsachkonto: Deckung: Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden: Durch die Vorlage entstehen stellenplanmäßige Auswirkungen (s. Begründung) X Pflichtaufgabe Freiwillige Aufgabe Beschlussentwurf: Der Jugendhilfeausschuss beschließt die Anerkennung des Vereins „Wo Kinder gerne sind e. V.“ als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII, zunächst befristet bis zum 31.12.19. Sachbearbeitung Abteilungsleitung Amtsleitung Zuständiger Dezernent gez. Kümpel gez. Kümpel gez. Landscheidt gez. Canzler Mitzeichnung Dez. Amt Kämmerer Bürgermeister Abt. 10.1 Ratsbüro gez. Spürck gez. Cornely Begründung: Die Arbeitsgemeinschaft der Obersten Landesjugendbehörden hat in ihrer Sitzung am 07.09.2016 eine Aktualisierung der Grundsätze für die Anerkennung der freien Träger nach § 75 SBG VIII beschlossen und in diesem Zusammenhang entsprechende Vorgaben für Inhalt und Aufbau von Anträgen hierzu festgelegt, die nachfolgend aufgeführt sind. Der Antrag soll folgende Angaben enthalten:  vollständiger satzungsmäßiger Name laut Satzung bzw. Gesellschaftsvertrag  postalische Anschrift und Telefon  ausführliche Darstellung von Zielen, Aufgaben und Organisationsform  Name, Alter, Beruf und Anschrift der Vorstandsmitglieder bzw. der Geschäftsführung  Anzahl der Mitarbeitenden  Mitgliederzahl zum Zeitpunkt der Antragstellung  Höhe des Mitgliedsbeitrages  Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit im Bereich der Jugendhilfe  Angaben zur Wahrnehmung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung nach § 8a SGB VIII und zur Sicherstellung der persönlichen Eignung des haupt- und ehrenamtlichen Personals nach § 72a SGB VIII  Angaben zur Zusammenarbeit mit anderen Trägern im Bereich der Jugendhilfe Dem Antrag soll beigefügt werden:  Satzung bzw. Gesellschaftsvertrag  Bescheinigung des Finanzamtes über die Gemeinnützigkeit nach Abgabenordnung  Präventions- und Schutzkonzept sowie nach Betriebsaufnahme Abschluss einer Vereinbarung mit dem örtlichen Jugendamt gem. § 72a SGB VIII  Auszug aus dem Vereinsregister Der Antrag des Vereins „Wo Kinder gerne sind e. V.“ entspricht diesen Vorgaben, sodass verwaltungsseitig seine Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe durch den Jugendhilfeausschuss der Kolpingstadt Kerpen empfohlen wird, dies jedoch zunächst befristet bis zum 31.12.19, da der Verein aufgrund seiner Neugründung noch keinen Nachweis seiner praktischen Arbeit erbringen konnte. Beschlussvorlage 250.18 Seite 2