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Beschlussvorlage (Inhaltliche Änderungen der Beitragssatzung 8. Änderung der Satzung der Kolpingstadt Kerpen über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflege, die Benutzung der Kindertageseinrichtungen in der Trägerschaft der Kolpingstadt Kerpen und die Förderung der Kindertagespflege der Kolpingstadt Kerpen)

Daten

Kommune
Kerpen
Größe
306 kB
Datum
04.07.2018
Erstellt
14.06.18, 18:16
Aktualisiert
14.06.18, 18:16

Inhalt der Datei

KOLPINGSTADT KERPEN DER BÜRGERMEISTER Amt/Abteilung: 23.4 / Kindertagesbetreuung Bearbeitung: Sebastian Schaeben TOP Drs.-Nr.: 310.18 Datum : Beratungsfolge Termin Bemerkungen Jugendhilfeausschuss 28.06.2018 Stadtrat 04.07.2018 X 18.05.2018 Öffentlicher Teil Nichtöffentlicher Teil Inhaltliche Änderungen der Beitragssatzung 8. Änderung der Satzung der Kolpingstadt Kerpen über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflege, die Benutzung der Kindertageseinrichtungen in der Trägerschaft der Kolpingstadt Kerpen und die Förderung der Kindertagespflege der Kolpingstadt Kerpen X Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von ___ € (s. Anlage) Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung; Haushaltsansatz im Haushaltsjahr : Produktsachkonto: Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden; Im Haushaltsjahr : Produktsachkonto: Deckung: Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden: Durch die Vorlage entstehen stellenplanmäßige Auswirkungen (s. Begründung) Pflichtaufgabe Freiwillige Aufgabe Beschlussentwurf: Die 8. Änderung der Satzung der Kolpingstadt Kerpen über die Erhebung von Elternbeiträgen (inhaltliche Änderung) für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflege, die Benutzung der Kindertageseinrichtungen in der Trägerschaft der Kolpingstadt Kerpen und die Förderung der Kindertagespflege der Kolpingstadt Kerpen wird beschlossen. Sachbearbeitung Abteilungsleitung Amtsleitung Zuständiger Dezernent gez. Schaeben gez. .Findeisen gez. Landscheidt gez. Canzler Mitzeichnung Dez. Amt Kämmerer Bürgermeister Abt. 10.1 Ratsbüro gez. Spürck gez. Cornely Begründung: Der Rat der Kolpingstadt Kerpen hat in seiner Sitzung am 19.Dezember 2017 die Veränderungen der Rahmenbedingungen in der Kindertagespflege (Drs.-Nr.. 569.17) zum 01.August 2018 beschlossen und die Verwaltung beauftragt eine Satzungsänderung vorzulegen. Die Satzungsänderung setzt lediglich die Beschlussfassung aus Dezember 2017 um, damit den Tagespflegepersonen erhöhte Leistungen zahlen zu können. Eine Erhöhung der Elternbeiträge ist NICHT Gegenstand der Satzungsänderung. In der Anlage 1 befindet sich eine Gegenüberstellung (bisheriger und neuer Satzungstext) zu den geänderten Rahmenbedingungen in der Tagespflege sowie die Bekanntmachungsverordnung Anlage 2. Beschlussvorlage 310.18 Seite 2 Anlage 1 Gegenüberstellung der neuen und alten Fassung des Satzungstextes Neue Fassung Alte Fassung Anmerkung Teil A Allgemeines zur Erhebung von Elternbeiträgen §2 Absatz II Satz 4 wird wie folgt geändert: Die Beitragspflicht wird nicht berührt - bei Abwesenheit des Kindes infolge von Krankheit oder sonstigen Gründen - durch Schließungszeiten der Tageseinrichtung oder - durch einen Erholungsurlaub und/oder krankheitsbedingten Ausfällen der Tagespflegeperson bis zu fünf Wochen jährlich oder solchen Zeiten, die durch eine Ersatzbetreuung ausgeglichen werden können. Die Beitragspflicht wird nicht berührt - bei Abwesenheit des Kindes infolge von Krankheit oder sonstigen Gründen - durch Schließungszeiten der Tageseinrichtung oder - durch einen Erholungsurlaub der Tagespflegeperson bis zu vier Wochen jährlich, krankheitsbedingten Ausfällen der Tagespflegeperson bis zu einer Woche jährlich oder solchen Zeiten, die durch eine Ersatzbetreuung ausgeglichen werden können Zusammenfassung von Urlaubs-/ und Krankheitstagen Die Eignung stellt das Amt für Kindertagesbetreuung und Schulen durch Beratungsgespräche, die Prüfung der erforderlichen Unterlagen und durch Hausbesuche fest. Geänderte Zuständigkeit - Sie kooperiert mit den Erziehungsberechtigten, anderen Kindertagespflegepersonen und Amt für Kindertagesbetreuung und Geänderte Zuständigkeit Teil B Allgemeines zur Förderung von Kindertagespflege in der Trägerschaft der Kolpingstadt Kerpen §15 Absatz I Satz 3 wird wie folgt geändert: Die Eignung stellt die Abteilung für Kindertagesbetreuung durch Beratungsgespräche, die Prüfung der erforderlichen Unterlagen und durch Hausbesuche fest. §15 Absatz II vierter Spiegelstrich wird wie folgt geändert: - Sie kooperiert mit den Erziehungsberechtigten, anderen Kindertagespflegepersonen und der Abteilung für Beschlussvorlage 310.18 Seite 3 Kindertagesbetreuung. Schulen. §15 Absatz III vierter Spiegelstrich wird wie folgt geändert: - Sie nimmt mindestens viermal jährlich an der Praxisbegleitung Kindertagespflege in Kerpen teil. - Sie nimmt mindestens viermal jährlich am Arbeitskreis Tagespflege in Kerpen teil. Änderung Fachbegriff - Sie legt für sich und alle übrigen jugendlichen und volljährigen Haushaltsmitglieder ein polizeiliches Führungszeugnis ohne jegliche Einträge vor. Einfügung der gesetzl. Bestimmun g §15 Absatz III neunter Spiegelstrich wird wie folgt geändert: - Sie legt für sich und alle übrigen Haushaltsmitglieder ab 14 Jahren ein erweitertes Führungszeugnis gemäß § 30a Abs. 2 BZRG vor. §15 Absatz III zehnter Spiegelstrich wird wie folgt neu eingefügt: - Sie legt eine Konzeption der Tagespflegestelle gem. § 13a Kibiz vor. §15 Absatz V wird wie folgt neu eingefügt: Eignungsvoraussetzungen zur Betreuung von Kindern mit festgestelltem Eingliederungsbedarf nach §53 SGB XII: Die Kindertagespflegeperson verfügt über eine spezifische zusätzliche Qualifizierung zur Betreuung von Kindern mit Behinderung oder drohender Behinderung oder hat bereits mit einer solchen Qualifizierung begonnen. Die Kindertagespflegeperson verfügt über eine Erlaubnis nach § 43 SGB VIII und eine Konzeption der Tagespflegestelle gemäß § 13a KiBiz liegt vor. Die Kindertagespflegeperson verfügt über geeignete Räumlichkeiten, die den Beschlussvorlage 310.18 Implementierung der Eignungsvoraussetzungen von Tagespflegepersonen, die Kinder mit festgest. Eingliederungsbedarf nach §53 SGB XII betreuen. Platzreduzierung wegen erhöhtem Seite 4 Förderbeda rf bei Kindern mit festgest. Eingliederungsbedarf nach §53 SGB XII. individuellen Bedürfnissen von Kindern mit festgestelltem Eingliederungsbedarf nach §53 SGB XII gerecht werden. Eine Reduzierung der maximalen Gruppenstärke in der Kindertagespflegegruppe um einen Platz pro Kind mit festgestelltem Eingliederungsbedarf nach §53 SGB XII ist anzustreben. Dies bedeutet, die gesetzlich vorgesehene Obergrenze von fünf (in der Großtagespflege neun) betreuten Kindern, reduziert sich bei Aufnahme eines Kindes mit festgestelltem Eingliederungsbedarf nach § 53 SGB XII auf höchstens vier bzw. acht Kinder. Sieht die Tagespflegeperson von einer Absenkung ab, kann dies nur in Abstimmung mit der Fachkraft für Inklusion des Jugendamtes, Abteilung Kindertagesbetreuung erfolgen und ist somit genehmigungspflichtig. Die Tagespflegestelle bietet Betreuungszeiten mit einem wöchentlichen Betreuungsumfang von mindestens 35 Stunden an. §17 Absatz IV wird wie folgt neu eingefügt: Gewährleistung der individ. Förderung durch zeitliche Ressourcen Kinder mit festgestelltem Eingliederungsbedarf nach §53 SGB XII haben einen generellen Anspruch auf eine wöchentliche Betreuungszeit von 35 Stunden in der Woche, ohne Nachweis der Berufstätigkeit. §17 Absatz IV wird zu Absatz V §17 Absatz V Satz 2 wird wie folgt geändert: Es kann, nach vorheriger Absprache mit der Abteilung für Kindertagesbetreuung, für die Eingewöhnung in einem Umfang von höchstens 20 Stunden eine einmalige Geldleistung an die Tagespflegeperson gezahlt werden. Es kann, nach vorheriger Absprache mit dem Amt für Kindertagesbetreuung und Schulen, für die Eingewöhnung in einem Umfang von höchstens 20 Stunden eine einmalige Geldleistung an die Tagespflegeperson gezahlt werden. Geänderte Zuständigkeit §17 Absatz V wird um Satz 3 ergänzt: Beschlussvorlage 310.18 Seite 5 Stundenerhöhung aufgrund besonderer Bedürfnisse Für die Eingewöhnung eines Kindes mit festgestelltem Eingliederungsbedarf nach §53 SGB XII kann, nach vorheriger Absprache mit der Abteilung für Kindertagesbetreuung, eine Förderung in einem Umfang von bis zu 40 Stunden erfolgen. §17 Absatz V wird zu Absatz VI §17 Absatz VI wird wie folgt geändert: Ein Wechsel der Tagespflegeperson ist zum Wohle des Kindes nur bei einem wichtigen Grund und in Abstimmung mit der Abteilung für Kindertagesbetreuung möglich. Ein Wechsel der Tagespflegeperson soll zum Wohle des Kindes nur bei einem wichtigen Grund und in Abstimmung mit dem Amt für Kindertagesbetreuung und Schulen möglich. Ermessen entfällt Geänderte Zuständigkeit §20 Absatz I wird wie folgt geändert: Während einer betreuungsfreien Zeit von insgesamt fünf Wochen im laufenden Kalenderjahr für Krankheits- und/oder Urlaubstage wird den Tagespflegepersonen die laufende Geld-leistung weitergezahlt. Zusätzliche Urlaubszeiten des Tagespflegekindes werden bis zu zwei Wochen und bei Erkrankung des Tagespflegekindes bis zu vier Wochen weitergezahlt. Satz 3 und Satz 4 entfallen. Während einer betreuungsfreien Zeit von insgesamt 5 Wochen im laufenden Kalenderjahr für Krankheits- und/oder Urlaubstage wird den Tagespflegepersonen die laufende Geldleistung weitergezahlt. Zusätzliche Urlaubszeiten des Tagespflegekindes werden bis zu 2 Wochen und bei Erkrankung des Tagespflegekindes bis zu 4 Wochen weitergezahlt. Während der betreuungsfreien Zeit bemisst sich die laufende Geldleistung an dem durchschnittlichen Betreuungsumfang der letzten drei Monate. Die Urlaubszeiten sind grundsätzlich zwischen den Tagespflegepersonen und den Eltern abzustimmen. §20 Absatz II wird wie folgt neu eingefügt: Bei krankheitsbedingten Ausfallzeiten eines Tagespflegekindes mit festgestelltem Eingliederungsbedarf nach §53 SGB XII über die in der Satzung festgelegten vier Wochen hinaus, erfolgt ohne Anrechnung der Abwesenheitszeiten, die pauschalisierte Vergütung für die Dauer der Erkrankung mit Beschlussvorlage 310.18 Ausgleichszahlung für ein langzeiterkranktes Kind mit festgest. Eingliederungsbedarf nach §53 SGB XII Seite 6 einfacher Förderung für den belegten und den reduzierten Platz. §20 Absatz III wird wie folgt neu eingefügt: Die Urlaubszeiten sind grundsätzlich zwischen den Tagespflegepersonen und den Eltern abzustimmen. §20 Absatz II wird zu Absatz IV §20 Absatz III wird zu Absatz V §21 Absatz I wird wie folgt geändert: Die Höhe der laufenden Geldleistung richtet sich nach der Zahl der vereinbarten und bewilligten Betreuungsstunden. Voraussetzung für die laufende Geldleistung ist eine gültige Pflegeerlaubnis zur Kindertagespflege gem. § 43 SGB XIII. Als laufende Geldleistung wird ein Stundensatz von 5,50 € je Tagespflegekind gezahlt. Die laufende Geldleistung setzt sich zusammen aus der pauschalen Erstattung von Sachleistungen in Höhe von 2,00 € je Stunde und der pauschalen Anerkennung der Förderleistung in Höhe von 3,50 € je Stunde. Bei einer Randzeitenbetreuung eines Kita- oder OGS-Kindes sowie an Sonn- und Feiertagen erhält die Tagespflegeperson eine Förderung von 8 € je Betreuungsstunde und je Tagespflegekind. Bei nachweislich angemieteten Räumen wird ein Zuschlag von 0,10 € je Betreuungsstunde und Tagespflegekind und Tagespflegestelle gewährt. Tagespflegepersonen werden pro laufendem Kalenderjahr bei einer nachgewiesenen, ganztägigen Fortbildung mit einem Fortbildungstag durch Freistellung gefördert. Tagespflegepersonen, die ein Kind mit festgestelltem Eingliederungsbedarf nach §53 SGB XII betreuen, werden bei einer nachgewiesenen, ganztägigen Beschlussvorlage 310.18 Die Höhe des Kindertagespflegeentgeltes richtet sich nach der Zahl der vereinbarten und bewilligten Betreuungsstunden. Als laufende Geldleistung wird ein Stundensatz von 4 € je Tagespflegekind gezahlt. Voraussetzung der laufenden Geldleistung ist eine gültige Pflegeerlaubnis zur Kindertagespflege gem. § 43 SGB XIII. Das Kindertagespflegeentgelt setzt sich zusammen aus - der pauschalen Erstattung von Sachleistungen (1,80 € je Stunde) und - der pauschalen Anerkennung der Förderleistung (2,20 € je Stunde). Im Falle der Unterzeichnung eines entsprechenden Kooperationsvertrages zwischen dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe und den Kindertagespflegepersonen werden folgende laufende Geldleistungen gezahlt: - Ein Stundensatz von 5 € je Betreuungsstunde und Tagespflegekind. Das Kindertagespflegeentgelt setzt sich dann wie folgt zusammen aus: - der pauschalen Erstattung von Sachleistungen (1,80 € je Stunde) und - der pauschalen Anerkennung der Förderleistung (3,20 € je Stunde). - eine Förderung von 8 € je Betreuungsstunde und Tagespflegekind bei Randzeitenbetreuung zusätzlich zu Kita und OGS sowie an Erhöhung der laufenden Geldleistung. Änderung der gesetzl. Voraussetzung Zusätzl. Fortbildungstag (Inklusion) Seite 7 Fortbildung im Themenbereich Inklusion mit einem zusätzlichen Fortbildungstag durch Freistellung gefördert. Sonn- und Feiertagen - Gewährung eines Zuschlages von 0,10 € je Betreuungsstunde und Tagespflegekind und Tagespflegestellen in angemieteten Räumen - Förderung einer nachgewiesenen, ganztägigen Fortbildung je Tagespflegeperson im laufenden Kalenderjahr durch Freistellung. §21 Absatz II Satz 1 wird wie folgt geändert: Die Zahlung der laufenden Geldleistung erfolgt grundsätzlich bis zum letzten Tag eines Monats an die Tagespflegeperson und errechnet sich pauschal über den vorher festgelegten Betreuungsbedarf nach der Formel: Wöchentlicher Betreuungsbedarf mal 5,50 € mal 13 Wochen dividiert durch drei Monate. Die Zahlung der laufenden Geldleistung erfolgt grundsätzlich monatlich bis zum 15. des Folgemonats an die Tagespflegeperson und errechnet sich pauschal über den vorher festgelegten Betreuungsbedarf nach der Formel: Wöchentlicher Betreuungsbedarf x 4 € x 13 Wochen dividiert durch 3 Monate. Erhöhung der laufenden Geldleistung §21 Absatz III wird wie folgt neu eingefügt: Erhöhte Förderleistung zur Sicherstellung der erforderlichen Plätze (Inklusion) Bei Kindern mit festgestelltem Eingliederungsbedarf nach §53 SGB XII, erhöht sich die Förderleistung auf den 2,5 fachen Satz je Betreuungsstunde. Bei einer gleichzeitigen Platzreduzierung um einen Platz, erhöht sich die Förderleistung auf den 3,5 fachen Satz je Betreuungsstunde. Die Förderung kann für maximal fünf Kinder aus dem Stadtgebiet der Kolpingstadt Kerpen in Anspruch genommen werden. Eine erhöhte Förderung wird ab dem Zeitpunkt bezahlt, an dem das Jugendamt der Kolpingstadt Kerpen über die notwendige schriftliche Bestätigung des Trägers der Eingliederungshilfe verfügt. §21 Absatz III wird zu Absatz IV §21 Absatz IV Satz 1 wird wie folgt geändert: Mit der erstmaligen Vermittlung eines Beschlussvorlage 310.18 Mit der erstmaligen Vermittlung eines BegriffsSeite 8 Tagespflegekindes oder bei bereits bestehendem Tagespflegeverhältnis werden die Kosten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel für einen erfolgreich absolvierten Grund- und Aufbaukurs mit Zertifizierung nach dem Curriculum des Deutschen Jugendinstituts zur Hälfte erstattet. Pflegekindes oder bei bereits bestehendem Tagespflegeverhältnis werden die Kosten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel für einen erfolgreich absolvierten Grund- und Aufbaukurs nach dem Curriculum des Deutschen Jugendinstituts ab 2006 zur Hälfte erstattet. anpassung Konkretisierung der Maßnahme §21 Absatz IV wird zu Absatz V §21 Absatz V wird zu Absatz VI §21 Absatz VI wird zu Absatz VII §21 Absatz VII wird zu Absatz VIII §21 Absatz VIII Satz 2 wird wie folgt neu eingefügt: Der Kostenbeitrag darf für ein Kind je Betreuungstag 4,00 € nicht überschreiten. Maximalbeitrag Verpflegun g §22 wird wie folgt neu eingefügt: §22 Freihaltepauschale (1) Die Kolpingstadt Kerpen gewährt Kindertagespflegepersonen auf Antrag eine Freihaltepauschale. Die Freihaltepauschale kann nur von Tagespflegepersonen mit einer spezifischen Qualifizierung zur Betreuung von Kindern mit Behinderung oder drohender Behinderung beantragt werden. Die Freihaltepauschale ist gebunden an die Vergabe des Platzes an ein Kind mit besonderem Förderbedarf nach §53 SGB XII, welches in der Kolpingstadt Kerpen wohnhaft ist. Diese Freihaltepauschale wird für maximal einen frei gehaltenen Platz gewährt. Hält eine Tagespflegeperson einen Platz für die Betreuung eines Kindes mit besonderem Förderbedarf frei, so wird dieser pauschal nach folgender Berechnung vergütet: 35 Stunden mal Sachkostenanteil mal 13 Wochen dividiert durch 3 Monate. Die Kindertagespflegeperson Beschlussvorlage 310.18 Sicherstellung der Versorgung von Kindern mit festgest. Eingliederungsbedarf nach § 53 SGB XII in der Kindertages -pflege Seite 9 verpflichtet sich, den frei gehaltenen Platz bei Anfrage zu belegen. Sobald der Platz belegt ist, erfolgt die Förderung nach §21 Abs. 3 dieser Satzung. (2) Es besteht kein Anspruch auf die Freihaltepauschale. Die Freihaltepauschale kann nur gewährt werden, wenn die Kindertagespflegestelle über geeignete Räumlichkeiten verfügt, die den Bedürfnissen eines Kindes mit festgestelltem Eingliederungsbedarf nach §53 SGB XII gerecht werden. Die Freihaltepauschale kann für maximal fünf Kinder im Stadtgebiet Kerpen beantragt werden. Sie erfolgt nach den Richtlinien für die Vergabe von Freihaltepauschalen der Kolpingstadt Kerpen und kann maximal für sechs Monate beantragt werden. Steuerung der Freihaltepauschale nach Bedarf durch das Fachamt §22 wird zu §23: Beschlussvorlage 310.18 Seite 10 Anlage 2 8. Satzung zur Änderung der Satzung der Kolpingstadt Kerpen über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflege, die Benutzung der Kindertageseinrichtungen in der Trägerschaft der Kolpingstadt Kerpen und die Förderung der Kindertagespflege in der Kolpingstadt Kerpen vom Aufgrund der § 7 Abs. 1 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV NRW S 666), in Verbindung mit dem Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) - Viertes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (SGB VIII) vom 30.10.2007 und den § 1,2,4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21 Oktober 1969 (GV NRW 5 S 712) jeweils in den zur Zeit gültigen Fassungen hat der Rat der Kolpingstadt Kerpen in seiner Sitzung am 04.07.2018 folgende Satzung beschlossen: Artikel I Teil A Allgemeines zur Erhebung von Elternbeiträgen §2 Absatz II Satz 4 wird wie folgt geändert: Die Beitragspflicht wird nicht berührt - bei Abwesenheit des Kindes infolge von Krankheit oder sonstigen Gründen - durch Schließungszeiten der Tageseinrichtung oder - durch einen Erholungsurlaub und/oder krankheitsbedingten Ausfällen der Tagespflegeperson bis zu fünf Wochen jährlich oder solchen Zeiten, die durch eine Ersatzbetreuung ausgeglichen werden können. Teil C Allgemeines zur Förderung von Kindertagespflege in der Trägerschaft der Kolpingstadt Kerpen §15 Absatz I Satz 3 wird wie folgt geändert: Die Eignung stellt die Abteilung für Kindertagesbetreuung durch Beratungsgespräche, die Prüfung der erforderlichen Unterlagen und durch Hausbesuche fest. §15 Absatz II vierter Spiegelstrich wird wie folgt geändert: - Sie kooperiert mit den Erziehungsberechtigten, anderen Kindertagespflegepersonen und der Abteilung für Kindertagesbetreuung. §15 Absatz III vierter Spiegelstrich wird wie folgt geändert: - Sie nimmt mindestens viermal jährlich an der Praxisbegleitung Kindertagespflege in Kerpen teil. §15 Absatz III neunter Spiegelstrich wird wie folgt geändert: - Sie legt für sich und alle übrigen Haushaltsmitglieder ab 14 Jahren ein erweitertes Führungszeugnis gemäß § 30a Abs. 2 BZRG vor. §15 Absatz III zehnter Spiegelstrich wird wie folgt neu eingefügt: Beschlussvorlage 310.18 Seite 11 - Sie legt eine Konzeption der Tagespflegestelle gem. § 13a Kibiz vor. §15 Absatz V wird wie folgt neu eingefügt: Eignungsvoraussetzungen zur Betreuung von Kindern mit festgestelltem Eingliederungsbedarf nach §53 SGB XII: Die Kindertagespflegeperson verfügt über eine spezifische zusätzliche Qualifizierung zur Betreuung von Kindern mit Behinderung oder drohender Behinderung oder hat bereits mit einer solchen Qualifizierung begonnen. Die Kindertagespflegeperson verfügt über eine Erlaubnis nach § 43 SGB VIII und eine Konzeption der Tagespflegestelle gemäß § 13a KiBiz liegt vor. Die Kindertagespflegeperson verfügt über geeignete Räumlichkeiten, die den individuellen Bedürfnissen von Kindern mit festgestelltem Eingliederungsbedarf nach §53 SGB XII gerecht werden. Eine Reduzierung der maximalen Gruppenstärke in der Kindertagespflegegruppe um einen Platz pro Kind mit festgestelltem Eingliederungsbedarf nach §53 SGB XII ist anzustreben. Dies bedeutet, die gesetzlich vorgesehene Obergrenze von fünf (in der Großtagespflege neun) betreuten Kindern, reduziert sich bei Aufnahme eines Kindes mit festgestelltem Eingliederungsbedarf nach § 53 SGB XII auf höchstens vier bzw. acht Kinder. Sieht die Tagespflegeperson von einer Absenkung ab, kann dies nur in Abstimmung mit der Fachkraft für Inklusion des Jugendamtes, Abteilung Kindertagesbetreuung erfolgen und ist somit genehmigungspflichtig. Die Tagespflegestelle bietet Betreuungszeiten mit einem wöchentlichen Betreuungsumfang von mindestens 35 Stunden an. §17 Absatz IV wird wie folgt neu eingefügt: Kinder mit festgestelltem Eingliederungsbedarf nach §53 SGB XII haben einen generellen Anspruch auf eine wöchentliche Betreuungszeit von 35 Stunden in der Woche, ohne Nachweis der Berufstätigkeit. §17 Absatz IV wird zu Absatz V §17 Absatz V Satz 2 wird wie folgt geändert: Es kann, nach vorheriger Absprache mit der Abteilung für Kindertagesbetreuung, für die Eingewöhnung in einem Umfang von höchstens 20 Stunden eine einmalige Geldleistung an die Tagespflegeperson gezahlt werden. §17 Absatz V wird um Satz 3 ergänzt: Für die Eingewöhnung eines Kindes mit festgestelltem Eingliederungsbedarf nach §53 SGB XII kann, nach vorheriger Absprache mit der Abteilung für Kindertagesbetreuung, eine Förderung in einem Umfang von bis zu 40 Stunden erfolgen. §17 Absatz V wird zu Absatz VI §17 Absatz VI wird wie folgt geändert: Ein Wechsel der Tagespflegeperson ist zum Wohle des Kindes nur bei einem wichtigen Grund und in Abstimmung mit der Abteilung für Kindertagesbetreuung möglich. §20 Absatz I wird wie folgt geändert: Während einer betreuungsfreien Zeit von insgesamt fünf Wochen im laufenden Kalenderjahr für Krankheits- und/oder Urlaubstage wird den Tagespflegepersonen die laufende Geldleistung weitergezahlt. Zusätzliche Urlaubszeiten des Tagespflegekindes werden bis zu zwei Wochen und bei Erkrankung des Tagespflegekindes bis zu vier Wochen weitergezahlt. §20 Absatz II wird wie folgt neu eingefügt: Bei krankheitsbedingten Ausfallzeiten eines Tagespflegekindes mit festgestelltem Beschlussvorlage 310.18 Seite 12 Eingliederungsbedarf nach §53 SGB XII über die in der Satzung festgelegten vier Wochen hinaus, erfolgt ohne Anrechnung der Abwesenheitszeiten die pauschalisierte Vergütung für die Dauer der Erkrankung mit einfacher Förderung für den belegten und den reduzierten Platz. §20 Absatz III wird wie folgt neu eingefügt: Die Urlaubszeiten sind grundsätzlich zwischen den Tagespflegepersonen und den Eltern abzustimmen. §20 Absatz II wird zu Absatz IV §20 Absatz III wird zu Absatz V §21 Absatz I wird wie folgt geändert: Die Höhe der laufenden Geldleistung richtet sich nach der Zahl der vereinbarten und bewilligten Betreuungsstunden. Voraussetzung für die laufende Geldleistung ist eine gültige Pflegeerlaubnis zur Kindertagespflege gem. § 43 SGB XIII. Als laufende Geldleistung wird ein Stundensatz von 5,50 € je Tagespflegekind gezahlt. Die laufende Geldleistung setzt sich zusammen aus der pauschalen Erstattung von Sachleistungen in Höhe von 2,00 € je Stunde und der pauschalen Anerkennung der Förderleistung in Höhe von 3,50 € je Stunde. Bei einer Randzeitenbetreuung eines Kita- oder OGS-Kindes sowie an Sonn- und Feiertagen erhält die Tagespflegeperson eine Förderung von 8 € je Betreuungsstunde und je Tagespflegekind. Bei nachweislich angemieteten Räumen wird ein Zuschlag von 0,10 € je Betreuungsstunde und Tagespflegekind und Tagespflegestelle gewährt. Tagespflegepersonen werden pro laufendem Kalenderjahr bei einer nachgewiesenen, ganztägigen Fortbildung mit einem Fortbildungstag durch Freistellung gefördert. Tagespflegepersonen, die ein Kind mit festgestelltem Eingliederungsbedarf nach §53 SGB XII betreuen, werden bei einer nachgewiesenen, ganztägigen Fortbildung im Themenbereich Inklusion mit einem zusätzlichen Fortbildungstag durch Freistellung gefördert. §21 Absatz II Satz 1 wird wie folgt geändert: Die Zahlung der laufenden Geldleistung erfolgt grundsätzlich bis zum letzten Tag eines Monats an die Tagespflegeperson und errechnet sich pauschal über den vorher festgelegten Betreuungsbedarf nach der Formel: Wöchentlicher Betreuungsbedarf mal 5,50 € mal 13 Wochen dividiert durch drei Monate. §21 Absatz III wird wie folgt neu eingefügt: Bei Kindern mit festgestelltem Eingliederungsbedarf nach §53 SGB XII, erhöht sich die Förderleistung auf den 2,5 fachen Satz je Betreuungsstunde. Bei einer gleichzeitigen Platzreduzierung um einen Platz, erhöht sich die Förderleistung auf den 3,5 fachen Satz je Betreuungsstunde. Die Förderung kann für maximal fünf Kinder aus dem Stadtgebiet der Kolpingstadt Kerpen in Anspruch genommen werden. Eine erhöhte Förderung wird ab dem Zeitpunkt bezahlt, an dem das Jugendamt der Kolpingstadt Kerpen über die notwendige schriftliche Bestätigung des Trägers der Eingliederungshilfe verfügt. §21 Absatz III wird zu Absatz IV §21 Absatz IV Satz 1 wird wie folgt geändert: Mit der erstmaligen Vermittlung eines Tagespflegekindes oder bei bereits bestehendem Tagespflegeverhältnis werden die Kosten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel für einen erfolgreich absolvierten Grund- und Aufbaukurs mit Zertifizierung nach dem Curriculum des Deutschen Jugendinstituts zur Hälfte erstattet. §21 Absatz IV wird zu Absatz V Beschlussvorlage 310.18 Seite 13 §21 Absatz V wird zu Absatz VI §21 Absatz VI wird zu Absatz VII §21 Absatz VII wird zu Absatz VIII §21 Absatz VIII Satz 2 wird wie folgt neu eingefügt: Der Kostenbeitrag darf für ein Kind je Betreuungstag 4,00 € nicht überschreiten. §22 wird wie folgt neu eingefügt: §22 Freihaltepauschale (1) Die Kolpingstadt Kerpen gewährt Kindertagespflegepersonen auf Antrag eine Freihaltepauschale. Die Freihaltepauschale kann nur von Tagespflegepersonen mit einer spezifischen Qualifizierung zur Betreuung von Kindern mit Behinderung oder drohender Behinderung beantragt werden. Die Freihaltepauschale ist gebunden an die Vergabe des Platzes an ein Kind mit besonderem Förderbedarf nach §53 SGB XII, welches in der Kolpingstadt Kerpen wohnhaft ist. Diese Freihaltepauschale wird für maximal einen frei gehaltenen Platz gewährt. Hält eine Tagespflegeperson einen Platz für die Betreuung eines Kindes mit besonderem Förderbedarf frei, so wird dieser pauschal nach folgender Berechnung vergütet: 35 Stunden mal Sachkostenanteil mal 13 Wochen dividiert durch 3 Monate. Die Kindertagespflegeperson verpflichtet sich, den frei gehaltenen Platz bei Anfrage zu belegen. Sobald der Platz belegt ist, erfolgt die Förderung nach §21 Abs. 3 dieser Satzung. (2) Es besteht kein Anspruch auf die Freihaltepauschale. Die Freihaltepauschale kann nur gewährt werden, wenn die Kindertagespflegestelle über geeignete Räumlichkeiten verfügt, die den Bedürfnissen eines Kindes mit festgestelltem Eingliederungsbedarf nach §53 SGB XII gerecht werden. Die Freihaltepauschale kann für maximal fünf Kinder im Stadtgebiet Kerpen beantragt werden. Sie erfolgt nach den Richtlinien für die Vergabe von Freihaltepauschalen der Kolpingstadt Kerpen und kann maximal für sechs Monate beantragt werden. §22 wird zu §23 Artikel II Diese Satzung tritt am 01.08.2018 in Kraft. Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende 8. Satzung zur Änderung der Satzung der Kolpingstadt Kerpen über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Beschlussvorlage 310.18 Seite 14 Tagespflege, die Benutzung der Kindertageseinrichtungen in den Trägerschaften der Kolpingstadt Kerpen und die Förderung der Kindertagespflege in der Kolpingstadt Kerpen wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt. b) diese Satzung ist nicht öffentlich bekannt gemacht worden. c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet. d) die Form- oder Verfahrensregel ist gegenüber der Kolpingstadt Kerpen vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Kerpen, Dieter Spürck Bürgermeister Beschlussvorlage 310.18 Seite 15