Daten
Kommune
Kerpen
Größe
306 kB
Datum
04.07.2018
Erstellt
14.06.18, 18:16
Aktualisiert
14.06.18, 18:16
Stichworte
Inhalt der Datei
KOLPINGSTADT KERPEN
DER BÜRGERMEISTER
Amt/Abteilung: 23.4 / Kindertagesbetreuung
Bearbeitung: Sebastian Schaeben
TOP
Drs.-Nr.: 310.18
Datum :
Beratungsfolge
Termin
Bemerkungen
Jugendhilfeausschuss
28.06.2018
Stadtrat
04.07.2018
X
18.05.2018
Öffentlicher Teil
Nichtöffentlicher Teil
Inhaltliche Änderungen der Beitragssatzung
8. Änderung der Satzung der Kolpingstadt Kerpen über die Erhebung von Elternbeiträgen
für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflege, die Benutzung der
Kindertageseinrichtungen in der Trägerschaft der Kolpingstadt Kerpen und die Förderung
der Kindertagespflege der Kolpingstadt Kerpen
X
Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten
Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von ___ € (s. Anlage)
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung;
Haushaltsansatz im Haushaltsjahr :
Produktsachkonto:
Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden;
Im Haushaltsjahr :
Produktsachkonto:
Deckung:
Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden:
Durch die Vorlage entstehen stellenplanmäßige Auswirkungen (s. Begründung)
Pflichtaufgabe
Freiwillige Aufgabe
Beschlussentwurf:
Die 8. Änderung der Satzung der Kolpingstadt Kerpen über die Erhebung von Elternbeiträgen
(inhaltliche Änderung) für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflege, die
Benutzung der Kindertageseinrichtungen in der Trägerschaft der Kolpingstadt Kerpen und die
Förderung der Kindertagespflege der Kolpingstadt Kerpen wird beschlossen.
Sachbearbeitung
Abteilungsleitung
Amtsleitung
Zuständiger
Dezernent
gez. Schaeben
gez. .Findeisen
gez. Landscheidt
gez. Canzler
Mitzeichnung
Dez.
Amt
Kämmerer
Bürgermeister
Abt. 10.1
Ratsbüro
gez. Spürck
gez. Cornely
Begründung:
Der Rat der Kolpingstadt Kerpen hat in seiner Sitzung am 19.Dezember 2017 die Veränderungen
der Rahmenbedingungen in der Kindertagespflege (Drs.-Nr.. 569.17) zum 01.August 2018
beschlossen und die Verwaltung beauftragt eine Satzungsänderung vorzulegen.
Die Satzungsänderung setzt lediglich die Beschlussfassung aus Dezember 2017 um, damit den
Tagespflegepersonen erhöhte Leistungen zahlen zu können.
Eine Erhöhung der Elternbeiträge ist NICHT Gegenstand der Satzungsänderung.
In der Anlage 1 befindet sich eine Gegenüberstellung (bisheriger und neuer Satzungstext) zu den
geänderten Rahmenbedingungen in der Tagespflege sowie die Bekanntmachungsverordnung
Anlage 2.
Beschlussvorlage 310.18
Seite 2
Anlage 1
Gegenüberstellung der neuen und alten Fassung des Satzungstextes
Neue Fassung
Alte Fassung
Anmerkung
Teil A
Allgemeines zur Erhebung von
Elternbeiträgen
§2 Absatz II Satz 4 wird wie folgt
geändert:
Die Beitragspflicht wird nicht berührt
- bei Abwesenheit des Kindes infolge
von Krankheit oder sonstigen
Gründen
- durch Schließungszeiten der
Tageseinrichtung oder
- durch einen Erholungsurlaub
und/oder krankheitsbedingten
Ausfällen der Tagespflegeperson
bis zu fünf Wochen jährlich oder
solchen Zeiten, die durch eine
Ersatzbetreuung ausgeglichen
werden können.
Die Beitragspflicht wird nicht berührt
- bei Abwesenheit des Kindes infolge
von Krankheit oder sonstigen
Gründen
- durch Schließungszeiten der
Tageseinrichtung oder
- durch einen Erholungsurlaub der
Tagespflegeperson bis zu vier
Wochen jährlich, krankheitsbedingten
Ausfällen der Tagespflegeperson bis
zu einer Woche jährlich oder solchen
Zeiten, die durch eine
Ersatzbetreuung ausgeglichen
werden können
Zusammenfassung
von
Urlaubs-/
und
Krankheitstagen
Die Eignung stellt das Amt für
Kindertagesbetreuung und Schulen
durch Beratungsgespräche, die
Prüfung der erforderlichen Unterlagen
und durch Hausbesuche fest.
Geänderte
Zuständigkeit
- Sie kooperiert mit den
Erziehungsberechtigten, anderen
Kindertagespflegepersonen und Amt
für Kindertagesbetreuung und
Geänderte
Zuständigkeit
Teil B
Allgemeines zur Förderung von
Kindertagespflege in der
Trägerschaft der Kolpingstadt
Kerpen
§15 Absatz I Satz 3 wird wie folgt
geändert:
Die Eignung stellt die Abteilung für
Kindertagesbetreuung durch
Beratungsgespräche, die Prüfung der
erforderlichen Unterlagen und durch
Hausbesuche fest.
§15 Absatz II vierter Spiegelstrich
wird wie folgt geändert:
- Sie kooperiert mit den
Erziehungsberechtigten, anderen
Kindertagespflegepersonen und der
Abteilung für
Beschlussvorlage 310.18
Seite 3
Kindertagesbetreuung.
Schulen.
§15 Absatz III vierter Spiegelstrich
wird wie folgt geändert:
- Sie nimmt mindestens viermal
jährlich an der Praxisbegleitung
Kindertagespflege in Kerpen teil.
- Sie nimmt mindestens viermal
jährlich am Arbeitskreis Tagespflege
in Kerpen teil.
Änderung
Fachbegriff
- Sie legt für sich und alle übrigen
jugendlichen und volljährigen
Haushaltsmitglieder ein polizeiliches
Führungszeugnis ohne jegliche
Einträge vor.
Einfügung
der gesetzl.
Bestimmun
g
§15 Absatz III neunter Spiegelstrich
wird wie folgt geändert:
- Sie legt für sich und alle übrigen
Haushaltsmitglieder ab 14 Jahren
ein erweitertes Führungszeugnis
gemäß § 30a Abs. 2 BZRG vor.
§15 Absatz III zehnter Spiegelstrich
wird wie folgt neu eingefügt:
- Sie legt eine Konzeption der
Tagespflegestelle gem. § 13a Kibiz
vor.
§15 Absatz V wird wie folgt neu
eingefügt:
Eignungsvoraussetzungen zur
Betreuung von Kindern mit
festgestelltem
Eingliederungsbedarf nach §53
SGB XII:
Die Kindertagespflegeperson
verfügt über eine spezifische
zusätzliche Qualifizierung zur
Betreuung von Kindern mit
Behinderung oder drohender
Behinderung oder hat bereits mit
einer solchen Qualifizierung
begonnen.
Die Kindertagespflegeperson
verfügt über eine Erlaubnis nach §
43 SGB VIII und eine Konzeption
der Tagespflegestelle gemäß § 13a
KiBiz liegt vor.
Die Kindertagespflegeperson
verfügt über geeignete
Räumlichkeiten, die den
Beschlussvorlage 310.18
Implementierung der
Eignungsvoraussetzungen
von Tagespflegepersonen, die
Kinder mit
festgest.
Eingliederungsbedarf
nach §53
SGB XII
betreuen.
Platzreduzierung
wegen
erhöhtem
Seite 4
Förderbeda
rf bei
Kindern mit
festgest.
Eingliederungsbedarf
nach §53
SGB XII.
individuellen Bedürfnissen von
Kindern mit festgestelltem
Eingliederungsbedarf nach §53
SGB XII gerecht werden.
Eine Reduzierung der maximalen
Gruppenstärke in der
Kindertagespflegegruppe um einen
Platz pro Kind mit festgestelltem
Eingliederungsbedarf nach §53
SGB XII ist anzustreben. Dies
bedeutet, die gesetzlich
vorgesehene Obergrenze von fünf
(in der Großtagespflege neun)
betreuten Kindern, reduziert sich
bei Aufnahme eines Kindes mit
festgestelltem
Eingliederungsbedarf nach § 53
SGB XII auf höchstens vier bzw.
acht Kinder. Sieht die
Tagespflegeperson von einer
Absenkung ab, kann dies nur in
Abstimmung mit der Fachkraft für
Inklusion des Jugendamtes,
Abteilung Kindertagesbetreuung
erfolgen und ist somit
genehmigungspflichtig.
Die Tagespflegestelle bietet
Betreuungszeiten mit einem
wöchentlichen Betreuungsumfang
von mindestens 35 Stunden an.
§17 Absatz IV wird wie folgt neu
eingefügt:
Gewährleistung der
individ.
Förderung
durch
zeitliche
Ressourcen
Kinder mit festgestelltem
Eingliederungsbedarf nach §53
SGB XII haben einen generellen
Anspruch auf eine wöchentliche
Betreuungszeit von 35 Stunden in
der Woche, ohne Nachweis der
Berufstätigkeit.
§17 Absatz IV wird zu Absatz V
§17 Absatz V Satz 2 wird wie folgt
geändert:
Es kann, nach vorheriger Absprache
mit der Abteilung für
Kindertagesbetreuung, für die
Eingewöhnung in einem Umfang von
höchstens 20 Stunden eine einmalige
Geldleistung an die
Tagespflegeperson gezahlt werden.
Es kann, nach vorheriger Absprache
mit dem Amt für
Kindertagesbetreuung und Schulen,
für die Eingewöhnung in einem
Umfang von höchstens 20 Stunden
eine einmalige Geldleistung an die
Tagespflegeperson gezahlt werden.
Geänderte
Zuständigkeit
§17 Absatz V wird um Satz 3 ergänzt:
Beschlussvorlage 310.18
Seite 5
Stundenerhöhung
aufgrund
besonderer
Bedürfnisse
Für die Eingewöhnung eines
Kindes mit festgestelltem
Eingliederungsbedarf nach §53
SGB XII kann, nach vorheriger
Absprache mit der Abteilung für
Kindertagesbetreuung, eine
Förderung in einem Umfang von
bis zu 40 Stunden erfolgen.
§17 Absatz V wird zu Absatz VI
§17 Absatz VI wird wie folgt geändert:
Ein Wechsel der Tagespflegeperson
ist zum Wohle des Kindes nur bei
einem wichtigen Grund und in
Abstimmung mit der Abteilung für
Kindertagesbetreuung möglich.
Ein Wechsel der Tagespflegeperson
soll zum Wohle des Kindes nur bei
einem wichtigen Grund und in
Abstimmung mit dem Amt für
Kindertagesbetreuung und Schulen
möglich.
Ermessen
entfällt
Geänderte
Zuständigkeit
§20 Absatz I wird wie folgt
geändert:
Während einer betreuungsfreien Zeit
von insgesamt fünf Wochen im
laufenden Kalenderjahr für
Krankheits- und/oder Urlaubstage
wird den Tagespflegepersonen die
laufende Geld-leistung weitergezahlt.
Zusätzliche Urlaubszeiten des
Tagespflegekindes werden bis zu
zwei Wochen und bei Erkrankung
des Tagespflegekindes bis zu vier
Wochen weitergezahlt.
Satz 3 und Satz 4 entfallen.
Während einer betreuungsfreien Zeit
von insgesamt 5 Wochen im
laufenden Kalenderjahr für
Krankheits- und/oder Urlaubstage
wird den Tagespflegepersonen die
laufende Geldleistung weitergezahlt.
Zusätzliche Urlaubszeiten des
Tagespflegekindes werden bis zu 2
Wochen und bei Erkrankung des
Tagespflegekindes bis zu 4 Wochen
weitergezahlt.
Während der betreuungsfreien Zeit
bemisst sich die laufende
Geldleistung an dem
durchschnittlichen Betreuungsumfang
der letzten drei Monate.
Die Urlaubszeiten sind grundsätzlich
zwischen den Tagespflegepersonen
und den Eltern abzustimmen.
§20 Absatz II wird wie folgt neu
eingefügt:
Bei krankheitsbedingten
Ausfallzeiten eines
Tagespflegekindes mit
festgestelltem
Eingliederungsbedarf nach §53
SGB XII über die in der Satzung
festgelegten vier Wochen hinaus,
erfolgt ohne Anrechnung der
Abwesenheitszeiten, die
pauschalisierte Vergütung für die
Dauer der Erkrankung mit
Beschlussvorlage 310.18
Ausgleichszahlung für
ein
langzeiterkranktes
Kind mit
festgest.
Eingliederungsbedarf
nach §53
SGB XII
Seite 6
einfacher Förderung für den
belegten und den reduzierten Platz.
§20 Absatz III wird wie folgt neu
eingefügt:
Die Urlaubszeiten sind
grundsätzlich zwischen den
Tagespflegepersonen und den
Eltern abzustimmen.
§20 Absatz II wird zu Absatz IV
§20 Absatz III wird zu Absatz V
§21 Absatz I wird wie folgt geändert:
Die Höhe der laufenden Geldleistung
richtet sich nach der Zahl der
vereinbarten und bewilligten
Betreuungsstunden. Voraussetzung
für die laufende Geldleistung ist
eine gültige Pflegeerlaubnis zur
Kindertagespflege gem. § 43 SGB
XIII.
Als laufende Geldleistung wird ein
Stundensatz von 5,50 € je
Tagespflegekind gezahlt.
Die laufende Geldleistung setzt
sich zusammen aus der
pauschalen Erstattung von
Sachleistungen in Höhe von 2,00 €
je Stunde und der pauschalen
Anerkennung der Förderleistung in
Höhe von 3,50 € je Stunde.
Bei einer Randzeitenbetreuung
eines Kita- oder OGS-Kindes sowie
an Sonn- und Feiertagen erhält die
Tagespflegeperson eine Förderung
von 8 € je Betreuungsstunde und
je Tagespflegekind.
Bei nachweislich angemieteten
Räumen wird ein Zuschlag von
0,10 € je Betreuungsstunde und
Tagespflegekind und
Tagespflegestelle gewährt.
Tagespflegepersonen werden pro
laufendem Kalenderjahr bei einer
nachgewiesenen, ganztägigen
Fortbildung mit einem
Fortbildungstag durch Freistellung
gefördert.
Tagespflegepersonen, die ein Kind
mit festgestelltem
Eingliederungsbedarf nach §53
SGB XII betreuen, werden bei einer
nachgewiesenen, ganztägigen
Beschlussvorlage 310.18
Die Höhe des
Kindertagespflegeentgeltes richtet
sich nach der Zahl der vereinbarten
und bewilligten Betreuungsstunden.
Als laufende Geldleistung wird ein
Stundensatz von 4 € je
Tagespflegekind gezahlt.
Voraussetzung der laufenden
Geldleistung ist eine gültige Pflegeerlaubnis zur Kindertagespflege gem.
§ 43 SGB XIII.
Das Kindertagespflegeentgelt setzt
sich zusammen aus
- der pauschalen Erstattung von
Sachleistungen (1,80 € je Stunde)
und
- der pauschalen Anerkennung der
Förderleistung (2,20 € je Stunde).
Im Falle der Unterzeichnung eines
entsprechenden
Kooperationsvertrages zwischen dem
Träger der öffentlichen Jugendhilfe
und den Kindertagespflegepersonen
werden folgende laufende
Geldleistungen gezahlt:
- Ein Stundensatz von 5 € je
Betreuungsstunde und
Tagespflegekind.
Das Kindertagespflegeentgelt setzt
sich dann wie folgt zusammen aus:
- der pauschalen Erstattung von
Sachleistungen (1,80 € je Stunde)
und
- der pauschalen Anerkennung der
Förderleistung (3,20 € je Stunde).
- eine Förderung von 8 € je
Betreuungsstunde und
Tagespflegekind bei
Randzeitenbetreuung
zusätzlich zu Kita und OGS sowie an
Erhöhung
der
laufenden
Geldleistung.
Änderung
der gesetzl.
Voraussetzung
Zusätzl.
Fortbildungstag
(Inklusion)
Seite 7
Fortbildung im Themenbereich
Inklusion mit einem zusätzlichen
Fortbildungstag durch Freistellung
gefördert.
Sonn- und Feiertagen
- Gewährung eines Zuschlages von
0,10 € je Betreuungsstunde und
Tagespflegekind und Tagespflegestellen in angemieteten
Räumen
- Förderung einer nachgewiesenen,
ganztägigen Fortbildung je
Tagespflegeperson im laufenden
Kalenderjahr durch Freistellung.
§21 Absatz II Satz 1 wird wie folgt
geändert:
Die Zahlung der laufenden
Geldleistung erfolgt grundsätzlich bis
zum letzten Tag eines Monats an
die Tagespflegeperson und errechnet
sich pauschal über den vorher
festgelegten Betreuungsbedarf nach
der Formel: Wöchentlicher
Betreuungsbedarf mal 5,50 € mal 13
Wochen dividiert durch drei Monate.
Die Zahlung der laufenden
Geldleistung erfolgt grundsätzlich
monatlich bis zum 15. des
Folgemonats an die
Tagespflegeperson und errechnet
sich pauschal über den vorher
festgelegten Betreuungsbedarf nach
der Formel: Wöchentlicher
Betreuungsbedarf x 4 € x 13 Wochen
dividiert durch 3 Monate.
Erhöhung
der
laufenden
Geldleistung
§21 Absatz III wird wie folgt neu
eingefügt:
Erhöhte
Förderleistung zur
Sicherstellung der
erforderlichen
Plätze
(Inklusion)
Bei Kindern mit festgestelltem
Eingliederungsbedarf nach §53
SGB XII, erhöht sich die
Förderleistung auf den 2,5 fachen
Satz je Betreuungsstunde. Bei
einer gleichzeitigen
Platzreduzierung um einen Platz,
erhöht sich die Förderleistung auf
den 3,5 fachen Satz je
Betreuungsstunde. Die Förderung
kann für maximal fünf Kinder aus
dem Stadtgebiet der Kolpingstadt
Kerpen in Anspruch genommen
werden.
Eine erhöhte Förderung wird ab
dem Zeitpunkt bezahlt, an dem das
Jugendamt der Kolpingstadt
Kerpen über die notwendige
schriftliche Bestätigung des
Trägers der Eingliederungshilfe
verfügt.
§21 Absatz III wird zu Absatz IV
§21 Absatz IV Satz 1 wird wie folgt
geändert:
Mit der erstmaligen Vermittlung eines
Beschlussvorlage 310.18
Mit der erstmaligen Vermittlung eines
BegriffsSeite 8
Tagespflegekindes oder bei bereits
bestehendem Tagespflegeverhältnis
werden die Kosten im Rahmen der
verfügbaren Haushaltsmittel für einen
erfolgreich absolvierten Grund- und
Aufbaukurs mit Zertifizierung nach
dem Curriculum des Deutschen
Jugendinstituts zur Hälfte erstattet.
Pflegekindes oder bei bereits
bestehendem Tagespflegeverhältnis
werden die Kosten im Rahmen der
verfügbaren Haushaltsmittel für einen
erfolgreich absolvierten Grund- und
Aufbaukurs nach dem Curriculum des
Deutschen Jugendinstituts ab 2006
zur Hälfte erstattet.
anpassung
Konkretisierung der
Maßnahme
§21 Absatz IV wird zu Absatz V
§21 Absatz V wird zu Absatz VI
§21 Absatz VI wird zu Absatz VII
§21 Absatz VII wird zu Absatz VIII
§21 Absatz VIII Satz 2 wird wie folgt
neu eingefügt:
Der Kostenbeitrag darf für ein Kind
je Betreuungstag 4,00 € nicht
überschreiten.
Maximalbeitrag
Verpflegun
g
§22 wird wie folgt neu eingefügt:
§22 Freihaltepauschale
(1) Die Kolpingstadt Kerpen
gewährt
Kindertagespflegepersonen auf
Antrag eine Freihaltepauschale.
Die Freihaltepauschale kann nur
von Tagespflegepersonen mit einer
spezifischen Qualifizierung zur
Betreuung von Kindern mit
Behinderung oder drohender
Behinderung beantragt werden.
Die Freihaltepauschale ist
gebunden an die Vergabe des
Platzes an ein Kind mit
besonderem Förderbedarf nach
§53 SGB XII, welches in der
Kolpingstadt Kerpen wohnhaft ist.
Diese Freihaltepauschale wird für
maximal einen frei gehaltenen
Platz gewährt. Hält eine
Tagespflegeperson einen Platz für
die Betreuung eines Kindes mit
besonderem Förderbedarf frei, so
wird dieser pauschal nach
folgender Berechnung vergütet:
35 Stunden mal Sachkostenanteil
mal 13 Wochen dividiert durch 3
Monate.
Die Kindertagespflegeperson
Beschlussvorlage 310.18
Sicherstellung der
Versorgung
von Kindern
mit
festgest.
Eingliederungsbedarf
nach § 53
SGB XII in
der
Kindertages
-pflege
Seite 9
verpflichtet sich, den frei
gehaltenen Platz bei Anfrage zu
belegen. Sobald der Platz belegt
ist, erfolgt die Förderung nach §21
Abs. 3 dieser Satzung.
(2) Es besteht kein Anspruch auf
die Freihaltepauschale. Die
Freihaltepauschale kann nur
gewährt werden, wenn die
Kindertagespflegestelle über
geeignete Räumlichkeiten verfügt,
die den Bedürfnissen eines Kindes
mit festgestelltem
Eingliederungsbedarf nach §53
SGB XII gerecht werden. Die
Freihaltepauschale kann für
maximal fünf Kinder im Stadtgebiet
Kerpen beantragt werden. Sie
erfolgt nach den Richtlinien für die
Vergabe von Freihaltepauschalen
der Kolpingstadt Kerpen und kann
maximal für sechs Monate
beantragt werden.
Steuerung
der
Freihaltepauschale
nach
Bedarf
durch das
Fachamt
§22 wird zu §23:
Beschlussvorlage 310.18
Seite 10
Anlage 2
8. Satzung zur Änderung der Satzung der Kolpingstadt Kerpen über die Erhebung von
Elternbeiträgen für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflege, die
Benutzung der Kindertageseinrichtungen in der Trägerschaft der Kolpingstadt Kerpen und die
Förderung der Kindertagespflege in der Kolpingstadt Kerpen vom
Aufgrund der § 7 Abs. 1 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV NRW S 666), in Verbindung mit dem Gesetz zur
frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) - Viertes Gesetz zur
Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (SGB VIII) vom 30.10.2007 und den § 1,2,4 und
6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21 Oktober 1969 (GV
NRW 5 S 712) jeweils in den zur Zeit gültigen Fassungen hat der Rat der Kolpingstadt Kerpen in
seiner Sitzung am 04.07.2018 folgende Satzung beschlossen:
Artikel I
Teil A
Allgemeines zur Erhebung von Elternbeiträgen
§2 Absatz II Satz 4 wird wie folgt geändert:
Die Beitragspflicht wird nicht berührt
- bei Abwesenheit des Kindes infolge von Krankheit oder sonstigen Gründen
- durch Schließungszeiten der Tageseinrichtung oder
- durch einen Erholungsurlaub und/oder krankheitsbedingten Ausfällen der Tagespflegeperson bis
zu fünf Wochen jährlich oder solchen Zeiten, die durch eine Ersatzbetreuung ausgeglichen
werden können.
Teil C
Allgemeines zur Förderung von Kindertagespflege in der Trägerschaft der Kolpingstadt
Kerpen
§15 Absatz I Satz 3 wird wie folgt geändert:
Die Eignung stellt die Abteilung für Kindertagesbetreuung durch Beratungsgespräche, die Prüfung
der erforderlichen Unterlagen und durch Hausbesuche fest.
§15 Absatz II vierter Spiegelstrich wird wie folgt geändert:
- Sie kooperiert mit den Erziehungsberechtigten, anderen Kindertagespflegepersonen und der
Abteilung für Kindertagesbetreuung.
§15 Absatz III vierter Spiegelstrich wird wie folgt geändert:
- Sie nimmt mindestens viermal jährlich an der Praxisbegleitung Kindertagespflege in Kerpen teil.
§15 Absatz III neunter Spiegelstrich wird wie folgt geändert:
- Sie legt für sich und alle übrigen Haushaltsmitglieder ab 14 Jahren ein erweitertes
Führungszeugnis gemäß § 30a Abs. 2 BZRG vor.
§15 Absatz III zehnter Spiegelstrich wird wie folgt neu eingefügt:
Beschlussvorlage 310.18
Seite 11
- Sie legt eine Konzeption der Tagespflegestelle gem. § 13a Kibiz vor.
§15 Absatz V wird wie folgt neu eingefügt:
Eignungsvoraussetzungen zur Betreuung von Kindern mit festgestelltem Eingliederungsbedarf
nach §53 SGB XII:
Die Kindertagespflegeperson verfügt über eine spezifische zusätzliche Qualifizierung zur
Betreuung von Kindern mit Behinderung oder drohender Behinderung oder hat bereits mit einer
solchen Qualifizierung begonnen.
Die Kindertagespflegeperson verfügt über eine Erlaubnis nach § 43 SGB VIII und eine Konzeption
der Tagespflegestelle gemäß § 13a KiBiz liegt vor.
Die Kindertagespflegeperson verfügt über geeignete Räumlichkeiten, die den individuellen
Bedürfnissen von Kindern mit festgestelltem Eingliederungsbedarf nach §53 SGB XII gerecht
werden.
Eine Reduzierung der maximalen Gruppenstärke in der Kindertagespflegegruppe um einen Platz
pro Kind mit festgestelltem Eingliederungsbedarf nach §53 SGB XII ist anzustreben. Dies
bedeutet, die gesetzlich vorgesehene Obergrenze von fünf (in der Großtagespflege neun)
betreuten Kindern, reduziert sich bei Aufnahme eines Kindes mit festgestelltem
Eingliederungsbedarf nach § 53 SGB XII auf höchstens vier bzw. acht Kinder. Sieht die
Tagespflegeperson von einer Absenkung ab, kann dies nur in Abstimmung mit der Fachkraft für
Inklusion des Jugendamtes, Abteilung Kindertagesbetreuung erfolgen und ist somit
genehmigungspflichtig.
Die Tagespflegestelle bietet Betreuungszeiten mit einem wöchentlichen Betreuungsumfang von
mindestens 35 Stunden an.
§17 Absatz IV wird wie folgt neu eingefügt:
Kinder mit festgestelltem Eingliederungsbedarf nach §53 SGB XII haben einen generellen
Anspruch auf eine wöchentliche Betreuungszeit von 35 Stunden in der Woche, ohne Nachweis der
Berufstätigkeit.
§17 Absatz IV wird zu Absatz V
§17 Absatz V Satz 2 wird wie folgt geändert:
Es kann, nach vorheriger Absprache mit der Abteilung für Kindertagesbetreuung, für die
Eingewöhnung in einem Umfang von höchstens 20 Stunden eine einmalige Geldleistung an die
Tagespflegeperson gezahlt werden.
§17 Absatz V wird um Satz 3 ergänzt:
Für die Eingewöhnung eines Kindes mit festgestelltem Eingliederungsbedarf nach §53 SGB XII
kann, nach vorheriger Absprache mit der Abteilung für Kindertagesbetreuung, eine Förderung in
einem Umfang von bis zu 40 Stunden erfolgen.
§17 Absatz V wird zu Absatz VI
§17 Absatz VI wird wie folgt geändert:
Ein Wechsel der Tagespflegeperson ist zum Wohle des Kindes nur bei einem wichtigen Grund
und in Abstimmung mit der Abteilung für Kindertagesbetreuung möglich.
§20 Absatz I wird wie folgt geändert:
Während einer betreuungsfreien Zeit von insgesamt fünf Wochen im laufenden Kalenderjahr für
Krankheits- und/oder Urlaubstage wird den Tagespflegepersonen die laufende Geldleistung
weitergezahlt.
Zusätzliche Urlaubszeiten des Tagespflegekindes werden bis zu zwei Wochen und bei Erkrankung
des Tagespflegekindes bis zu vier Wochen weitergezahlt.
§20 Absatz II wird wie folgt neu eingefügt:
Bei krankheitsbedingten Ausfallzeiten eines Tagespflegekindes mit festgestelltem
Beschlussvorlage 310.18
Seite 12
Eingliederungsbedarf nach §53 SGB XII über die in der Satzung festgelegten vier Wochen hinaus,
erfolgt ohne Anrechnung der Abwesenheitszeiten die pauschalisierte Vergütung für die Dauer der
Erkrankung mit einfacher Förderung für den belegten und den reduzierten Platz.
§20 Absatz III wird wie folgt neu eingefügt:
Die Urlaubszeiten sind grundsätzlich zwischen den Tagespflegepersonen und den Eltern
abzustimmen.
§20 Absatz II wird zu Absatz IV
§20 Absatz III wird zu Absatz V
§21 Absatz I wird wie folgt geändert:
Die Höhe der laufenden Geldleistung richtet sich nach der Zahl der vereinbarten und bewilligten
Betreuungsstunden. Voraussetzung für die laufende Geldleistung ist eine gültige Pflegeerlaubnis
zur Kindertagespflege gem. § 43 SGB XIII.
Als laufende Geldleistung wird ein Stundensatz von 5,50 € je Tagespflegekind gezahlt.
Die laufende Geldleistung setzt sich zusammen aus der pauschalen Erstattung von
Sachleistungen in Höhe von 2,00 € je Stunde und der pauschalen Anerkennung der
Förderleistung in Höhe von 3,50 € je Stunde.
Bei einer Randzeitenbetreuung eines Kita- oder OGS-Kindes sowie an Sonn- und Feiertagen
erhält die Tagespflegeperson eine Förderung von 8 € je Betreuungsstunde und je
Tagespflegekind.
Bei nachweislich angemieteten Räumen wird ein Zuschlag von 0,10 € je Betreuungsstunde und
Tagespflegekind und Tagespflegestelle gewährt.
Tagespflegepersonen werden pro laufendem Kalenderjahr bei einer nachgewiesenen,
ganztägigen Fortbildung mit einem Fortbildungstag durch Freistellung gefördert.
Tagespflegepersonen, die ein Kind mit festgestelltem Eingliederungsbedarf nach §53 SGB XII
betreuen, werden bei einer nachgewiesenen, ganztägigen Fortbildung im Themenbereich
Inklusion mit einem zusätzlichen Fortbildungstag durch Freistellung gefördert.
§21 Absatz II Satz 1 wird wie folgt geändert:
Die Zahlung der laufenden Geldleistung erfolgt grundsätzlich bis zum letzten Tag eines Monats an
die Tagespflegeperson und errechnet sich pauschal über den vorher festgelegten
Betreuungsbedarf nach der Formel: Wöchentlicher Betreuungsbedarf mal 5,50 € mal 13 Wochen
dividiert durch drei Monate.
§21 Absatz III wird wie folgt neu eingefügt:
Bei Kindern mit festgestelltem Eingliederungsbedarf nach §53 SGB XII, erhöht sich die
Förderleistung auf den 2,5 fachen Satz je Betreuungsstunde. Bei einer gleichzeitigen
Platzreduzierung um einen Platz, erhöht sich die Förderleistung auf den 3,5 fachen Satz je
Betreuungsstunde. Die Förderung kann für maximal fünf Kinder aus dem Stadtgebiet der
Kolpingstadt Kerpen in Anspruch genommen werden.
Eine erhöhte Förderung wird ab dem Zeitpunkt bezahlt, an dem das Jugendamt der Kolpingstadt
Kerpen über die notwendige schriftliche Bestätigung des Trägers der Eingliederungshilfe verfügt.
§21 Absatz III wird zu Absatz IV
§21 Absatz IV Satz 1 wird wie folgt geändert:
Mit der erstmaligen Vermittlung eines Tagespflegekindes oder bei bereits bestehendem
Tagespflegeverhältnis werden die Kosten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel für einen
erfolgreich absolvierten Grund- und Aufbaukurs mit Zertifizierung nach dem Curriculum des
Deutschen Jugendinstituts zur Hälfte erstattet.
§21 Absatz IV wird zu Absatz V
Beschlussvorlage 310.18
Seite 13
§21 Absatz V wird zu Absatz VI
§21 Absatz VI wird zu Absatz VII
§21 Absatz VII wird zu Absatz VIII
§21 Absatz VIII Satz 2 wird wie folgt neu eingefügt:
Der Kostenbeitrag darf für ein Kind je Betreuungstag 4,00 € nicht überschreiten.
§22 wird wie folgt neu eingefügt:
§22 Freihaltepauschale
(1) Die Kolpingstadt Kerpen gewährt Kindertagespflegepersonen auf Antrag eine
Freihaltepauschale. Die Freihaltepauschale kann nur von Tagespflegepersonen mit einer
spezifischen Qualifizierung zur Betreuung von Kindern mit Behinderung oder drohender
Behinderung beantragt werden. Die Freihaltepauschale ist gebunden an die Vergabe des Platzes
an ein Kind mit besonderem Förderbedarf nach §53 SGB XII, welches in der Kolpingstadt Kerpen
wohnhaft ist. Diese Freihaltepauschale wird für maximal einen frei gehaltenen Platz gewährt. Hält
eine Tagespflegeperson einen Platz für die Betreuung eines Kindes mit besonderem Förderbedarf
frei, so wird dieser pauschal nach folgender Berechnung vergütet:
35 Stunden mal Sachkostenanteil mal 13 Wochen dividiert durch 3 Monate.
Die Kindertagespflegeperson verpflichtet sich, den frei gehaltenen Platz bei Anfrage zu belegen.
Sobald der Platz belegt ist, erfolgt die Förderung nach §21 Abs. 3 dieser Satzung.
(2) Es besteht kein Anspruch auf die Freihaltepauschale. Die Freihaltepauschale kann nur gewährt
werden, wenn die Kindertagespflegestelle über geeignete Räumlichkeiten verfügt, die den
Bedürfnissen eines Kindes mit festgestelltem Eingliederungsbedarf nach §53 SGB XII gerecht
werden. Die Freihaltepauschale kann für maximal fünf Kinder im Stadtgebiet Kerpen beantragt
werden. Sie erfolgt nach den Richtlinien für die Vergabe von Freihaltepauschalen der Kolpingstadt
Kerpen und kann maximal für sechs Monate beantragt werden.
§22 wird zu §23
Artikel II
Diese Satzung tritt am 01.08.2018 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende 8. Satzung zur Änderung der Satzung der Kolpingstadt Kerpen über die
Erhebung von Elternbeiträgen für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und
Beschlussvorlage 310.18
Seite 14
Tagespflege, die Benutzung der Kindertageseinrichtungen in den Trägerschaften der Kolpingstadt
Kerpen und die Förderung der Kindertagespflege in der Kolpingstadt Kerpen wird hiermit öffentlich
bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung
nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann es sei
denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde
nicht durchgeführt.
b) diese Satzung ist nicht öffentlich bekannt gemacht worden.
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet.
d) die Form- oder Verfahrensregel ist gegenüber der Kolpingstadt Kerpen vorher gerügt und dabei
die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Kerpen,
Dieter Spürck
Bürgermeister
Beschlussvorlage 310.18
Seite 15