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Verwaltungsergänzung (Öffentlichkeitsbeteiligung zur Änderung des Landesentwicklungsplanes NRW hier: Stellungnahme des Kreises)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
73 kB
Datum
11.07.2018
Erstellt
09.07.18, 13:00
Aktualisiert
09.07.18, 13:00
Verwaltungsergänzung (Öffentlichkeitsbeteiligung zur Änderung des Landesentwicklungsplanes NRW
hier: Stellungnahme des Kreises)

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Inhalt der Datei

Kreis Euskirchen Der Landrat Z 3 / V 432/2018 Datum: 09.07.2018 Öffentlichkeitsbeteiligung zur Änderung des Landesentwicklungsplanes NRW hier: Stellungnahme des Kreises Auf Grund der Beschlussfassung im Kreisausschuss, die Schaffung von Arbeitsplätzen im ländlichen Raum ebenfalls anzusprechen und eine Regelung der Abstände von Windkraftanlagen auch für Dorfund Mischgebiete zu fordern, wird die der Vorlage als Anlage beigefügte Stellungnahme wir folgt ergänzt: Unter der Überschrift Allgemeine Anmerkungen zur geplanten Änderung des LEP NRW wird folgender Absatz eingefügt: „Mit dem LEP NRW müssen auch die Voraussetzungen geschaffen werden, damit im ländlichen Raum mehr Arbeitsplätze entstehen können. Der ländliche Raum darf sich nicht weiter hin zur ausschließlichen Wohnstätte entwickeln. So sollten hier der Erhalt und die Neuansiedlung von Gewerbe im ländlichen Raum durch die Möglichkeit von Flächenerweiterungen und Neuausweisungen von Flächen für Gewerbe ermöglicht bzw. verbessert werden. Dem Ausbau der Infrastruktur (Breitband, Straßen) im ländlichen Raum muss hierbei ein besonderes Augenmerk geschenkt werden. Die Schaffung von Arbeitsplätzen im ländlichen Raum wird durch attraktive Flächen- und Infrastrukturangebote für Gewerbetreibende erheblich gefördert und dient mit der Schaffung wohnortnaher Arbeitsplätze nicht nur dem Umweltschutz (u.a. Reduzierung von Pendlerströmen) und der Deckung des Flächenbedarfs, der im urbanen Raum nicht abgedeckt werden kann, sondern auch der weiteren Steigerung der Lebensqualität im ländlichen Raum. Zu Kap. 10 Energieversorgung wird in der Stellungnahme des Kreises gefordert: „Die Festlegung von Regelabständen von Windkraftenergieanlagen zu reinen und allgemeinen Wohngebieten wird ausdrücklich begrüßt. Hier sollte eine rechtssichere Regelung gefunden werden.“ Die Stellungnahme wird diesbezüglich wir folgt ergänzt: „Die Festlegung von Regelabständen von Windkraftenergieanlagen zu reinen und allgemeinen Wohngebieten wird ausdrücklich begrüßt und sollte auf Misch- und Dorfgebiete ausgeweitet werden. Hier sollte eine rechtssichere Regelung gefunden werden.“ Darüber hinaus wird von der Verwaltung vor dem Hintergrund der aktuellen Problematik des Dauerwohnens in Ferienwohngebieten vorgeschlagen unter 2.3 folgende Ergänzung vorzunehmen: „Es wird vorgeschlagen, zu prüfen, ob zu 2.3, 3. Spiegelstrich die Ausnahme inhaltlich wie folgt ergänzt werden kann: Ebenso kann nach § 12 Abs. 7 BauGB in bestehenden und für den eigentlichen Zweck nicht mehr in dem bestehenden Umfang erforderlichen Ferienwohngebieten die Dauerwohnnutzung der bestehenden Gebäude zugelassen werden.“ gez. i.V. Poth