Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
73 kB
Datum
11.07.2018
Erstellt
09.07.18, 13:00
Aktualisiert
09.07.18, 13:00
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
Z 3 / V 432/2018
Datum: 09.07.2018
Öffentlichkeitsbeteiligung zur Änderung des Landesentwicklungsplanes NRW
hier: Stellungnahme des Kreises
Auf Grund der Beschlussfassung im Kreisausschuss, die Schaffung von Arbeitsplätzen im ländlichen
Raum ebenfalls anzusprechen und eine Regelung der Abstände von Windkraftanlagen auch für Dorfund Mischgebiete zu fordern, wird die der Vorlage als Anlage beigefügte Stellungnahme wir folgt
ergänzt:
Unter der Überschrift Allgemeine Anmerkungen zur geplanten Änderung des LEP NRW wird
folgender Absatz eingefügt:
„Mit dem LEP NRW müssen auch die Voraussetzungen geschaffen werden, damit im ländlichen
Raum mehr Arbeitsplätze entstehen können. Der ländliche Raum darf sich nicht weiter hin zur
ausschließlichen Wohnstätte entwickeln.
So sollten hier der Erhalt und die Neuansiedlung von Gewerbe im ländlichen Raum durch die
Möglichkeit von Flächenerweiterungen und Neuausweisungen von Flächen für Gewerbe ermöglicht
bzw. verbessert werden. Dem Ausbau der Infrastruktur (Breitband, Straßen) im ländlichen Raum
muss hierbei ein besonderes Augenmerk geschenkt werden.
Die Schaffung von Arbeitsplätzen im ländlichen Raum wird durch attraktive Flächen- und
Infrastrukturangebote für Gewerbetreibende erheblich gefördert und dient mit der Schaffung
wohnortnaher Arbeitsplätze nicht nur dem Umweltschutz (u.a. Reduzierung von Pendlerströmen) und
der Deckung des Flächenbedarfs, der im urbanen Raum nicht abgedeckt werden kann, sondern auch
der weiteren Steigerung der Lebensqualität im ländlichen Raum.
Zu Kap. 10 Energieversorgung wird in der Stellungnahme des Kreises gefordert:
„Die Festlegung von Regelabständen von Windkraftenergieanlagen zu reinen und allgemeinen
Wohngebieten wird ausdrücklich begrüßt. Hier sollte eine rechtssichere Regelung gefunden werden.“
Die Stellungnahme wird diesbezüglich wir folgt ergänzt:
„Die Festlegung von Regelabständen von Windkraftenergieanlagen zu reinen und allgemeinen
Wohngebieten wird ausdrücklich begrüßt und sollte auf Misch- und Dorfgebiete ausgeweitet werden.
Hier sollte eine rechtssichere Regelung gefunden werden.“
Darüber hinaus wird von der Verwaltung vor dem Hintergrund der aktuellen Problematik des
Dauerwohnens in Ferienwohngebieten vorgeschlagen unter 2.3 folgende Ergänzung vorzunehmen:
„Es wird vorgeschlagen, zu prüfen, ob zu 2.3, 3. Spiegelstrich die Ausnahme inhaltlich wie folgt
ergänzt werden kann:
Ebenso kann nach § 12 Abs. 7 BauGB in bestehenden und für den eigentlichen Zweck nicht mehr in
dem bestehenden Umfang erforderlichen Ferienwohngebieten die Dauerwohnnutzung der
bestehenden Gebäude zugelassen werden.“
gez. i.V. Poth