Daten
Kommune
Wesseling
Größe
95 kB
Datum
06.06.2018
Erstellt
12.07.18, 13:01
Aktualisiert
12.07.18, 13:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Wesseling
Wesseling, den 12.07.2018
Der Bürgermeister
BESCHLUSS
aus der 20. Sitzung des Jugendhilfeausschusses
vom Mittwoch, den 06.06.2018 um 18:05 Uhr
im Ratssaal, Neues Rathaus, 1. Obergeschoss.
6.
Zuschüsse für Freizeit- und Bildungsmaßnahmen 2018
Vorlagennummer: 3/2018 1. Ergänzung
Der Jugendhilfeausschuss legt die Fördersätze und –richtlinien an Träger von Freizeit-, Bildungsmaßnahmen
und Mitarbeiterschulungen wie folgt fest:
Fördersätze 2018
Hinweis: Die folgenden Förderbeträge sind pro Person pro Tag angegeben.
7,00 €
a.)
Mitarbeiterschulungen (Tagesveranstaltung):
(alt:
b.)
c.)
d.)
Mitarbeiterschulungen (Mehrtägig):
Bildungsmaßnahmen
Ferien- und Freizeitmaßnahmen:
e.)
Fahrten in die Partnerstädte:
6,00 €
(alt:
f.)
Sonderzuschüsse (1):
10,00 €.
(alt:
g.)
Sonderzuschüsse (2)
5,00 €)
5,00 €
5,00 €
5,00 €
(alt: 3,00 €)
(alt: 2,50 €)
(alt: 2,50
€).
4,00 €)
7,00 €)
8,00 €
(neu)
Allgemeine Förderrichtlinien 2018
Betreuer werden im Verhältnis 1 zu 7 gefördert.
Es werden Kinder und Jugendliche gefördert, die ihren Wohnsitz in Wesseling haben.
Altersbegrenzung Teilnehmer bei Freizeit- und Bildungsmaßnahmen: 6 bis 17 Jahre
Altersbegrenzung Teilnehmer bei Bildungsmaßnahmen: 6 bis 26 Jahre
Mindestalter Teilnehmer bei Mitarbeiterschulungen: 15 Jahre
Bei allen mehrtägigen Maßnahmen werden der An- und Abreisetag als ein Tag gefördert.
Der Zuschussantrag ist spätestens 4 Wochen nach Beendigung der Maßnahme bei der
Stadt Wesseling einzureichen.
Von der Förderung ausgeschlossen sind folgende Maßnahmen:
Veranstaltungen schulischer Art (z.B. Klassenfahrten)
Veranstaltungen die den Charakter von Sportwettkämpfen bzw. Trainingslehrgängen
haben
Veranstaltungen gewerkschaftlicher Art
Veranstaltungen parteipolitischer Art
Veranstaltungen mit kommerziellen Charakter
Veranstaltungen im Zusammenhang mit öffentlichen Demonstrationen
Voraussetzungen für Sonderzuschüsse (1)
Teilnehmer mit einer Behinderung
Teilnehmer aus Familien im SGB II oder SGB XII-Bezug
Teilnehmer aus einkommensschwachen Familien ohne SGB II-Bezug bei besonderem
erzieherischem Bedarf.
Voraussetzungen für Sonderzuschüsse (2)
Kinderreiche Familien (ab 2 Kindern)
Der Sonderzuschuss wird zusätzlich zum normalen Tagessatz gewährt. Der Träger verpflichtet
sich, die Sonderzuschüsse ausschließlich zur Reduzierung des Teilnehmerbeitrages des
entsprechenden Teilnehmers einzusetzen.
Einstimmig, 0 Enthaltungen
Beschluss der Sitzung des Jugendhilfeausschusses vom 06.06.2018
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