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Beschlusstext (Übernachtungssteuersatzung vom 13.07.2018)

Daten

Kommune
Hürtgenwald
Größe
253 kB
Datum
12.07.2018
Erstellt
17.07.18, 12:00
Aktualisiert
17.07.18, 12:00
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Inhalt der Datei

Satzung zur Erhebung einer Übernachtungssteuer im Gebiet der Gemeinde Hürtgenwald vom 13.07.2018 Der Rat der Gemeinde Hürtgenwald hat in seiner Sitzung am 12.07.2018 aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW.S. 666) und des § 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV.NRW.S. 712) - jeweils in der zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Satzung geltenden Fassung - diese Satzung beschlossen: § 1 Abgabengläubiger Die Gemeinde Hürtgenwald erhebt nach dieser Satzung eine Übernachtungssteuer als örtliche Aufwandsteuer. § 2 Gegenstand der Übernachtungssteuer (1) Gegenstand der Übernachtungssteuer ist der über den Grundbedarf des Wohnens hinausgehende Aufwand des Beherbergungsgastes für die Möglichkeit einer privaten entgeltlichen Übernachtung in einem Beherbergungsbetrieb (Hotel, Gasthof, Pension, Privatzimmer, Jugendherberge, Ferienwohnung, Motel, Campingplatz und ähnliche Einrichtung), der gegen Entgelt eine Beherbergungsmöglichkeit zur Verfügung stellt; dies gilt unabhängig davon, ob die Beherbergungsleistung tatsächlich in Anspruch genommen wird. (2) Der Übernachtung steht die Nutzung der Beherbergungsmöglichkeit, ohne dass eine Übernachtung erfolgt (z. B. Tageszimmer), gleich, sofern hierfür ein gesonderter Aufwand betrieben wird. (3) Von der Besteuerung sind Aufwendungen für Übernachtungen ausgenommen, wenn die Beherbergung beruflich zwingend erforderlich ist. Dies ist der Fall, wenn ohne die entgeltliche Beherbergung die Berufsausübung, gewerbliche Tätigkeit oder freiberufliche Tätigkeit nicht ausgeübt und deshalb Einkommen nicht erwirtschaftet werden könnte (zwingende berufliche Veranlassung). Wird für mehrere Beherbergungsgäste eine gemeinsame Beherbergungsmöglichkeit gebucht, wird lediglich der Mehraufwand für die Beherbergungsgäste besteuert, für die keine zwingende berufliche Veranlassung gegeben ist. (4) Der Beherbergungsgast kann die zwingende berufliche Veranlassung gegenüber dem Beherbergungsbetrieb auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck erklären und belegen, z. B. durch Arbeitgeber- oder Dienstherrenbescheinigung oder bei einer selbständigen gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit mit einer amtlich vorgeschriebenem Eigenbescheinigung. Die zwingende berufliche Veranlassung ist für jeden Beherbergungsgast gesondert zu belegen. Der Beherbergungsbetrieb kann davon absehen, sich eine gesonderte Arbeitgeberoder Dienstherrenbescheinigung vorlegen zu lassen, wenn die Buchung der Beherbergungsmöglichkeit vom Arbeitgeber bzw. Dienstherren erfolgt ist und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beherbergung privaten Zwecken dient. Der Beherbergungsbetrieb muss die Fälle, in denen er von der Vorlage einer gesonderten Arbeitgeber- oder Dienstherrenbescheinigung absieht, dokumentieren. § 3 Bemessungsgrundlage (1) Bemessungsgrundlage ist der vom Gast für die Beherbergung aufgewendete Betrag (einschließlich Mehrwertsteuer). Unerheblich ist, ob das Nettoentgelt vom Gast oder von einem Dritten für den Gast geschuldet wird. Dies gilt auch, wenn mehrere Personen die Leistung zusammen in Anspruch nehmen (z.B. Doppelzimmer). In diesem Fall ist zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Preis für die gemeinschaftliche Beherbergung durch die Anzahl der beherbergten Personen zu teilen. (2) Sofern die Aufteilung einer Gesamtrechnung in Beherbergungsentgelt und Entgelt für sonstige Dienstleistungen ausnahmsweise nicht möglich ist, gilt als Bemessungsgrundlage bei einem Beherbergungsbetrieb mit Pauschalpreis (Übernachtung / Frühstück bzw. Halb- oder Vollpension): der Betrag der Gesamtrechnung abzüglich einer Pauschale von 7,00 EUR für Frühstück und je 10,00 EUR für Mittagessen und Abendessen je Gast und Mahlzeit). (3) Stellt der Betreiber oder die Betreiberin des Beherbergungsbetriebes dem Gast die Übernachtung nicht unmittelbar in Rechnung, so ist der aus dem Verzeichnis nach § 7 Absatz 3 der Preisangabenverordnung in der Fassung vom 18. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4198) zuletzt geändert am 24. Juli 2010 (BGBl. I S. 977, 979) in der jeweils gültigen Fassung ersichtliche Preis der im Wesentlichen angebotenen Zimmer abzüglich der Umsatzsteuer als Bemessungsgrundlage je Übernachtung anzusetzen. § 4 Abgabensatz (1) Die Steuer wird als Pauschalsteuer erhoben und beträgt je Gast und Übernachtung bei einem Nettoentgelt von bis zu 0 - 9,99 € 0,00 € 10 – 19,99 € 0,50 € 20 – 39,99 € 1,00 € 40 – 59,99 € 2,00 € 60 – 79,99 € 3,00 € 80 – 99,99 € 4,00 € über 100 € 5,00 € (2) Je weitere angefangene 20,00 € Nettoentgelt erhöht sich die Steuer um jeweils einen Euro. (3) Die Übernachtungssteuer wird bei einer ununterbrochenen Beherbergungsdauer im selben Betrieb längstens für 2 Monate erhoben. (4) Beherbergungen, die einen Wohnsitz im Sinne des Melderechts begründen, werden nicht besteuert. § 5 Abgabenschuldner (1) Abgabenschuldner ist der Übernachtungsgast. (2) Abgabenentrichtungspflichtiger im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b) KAG NRW i.V. mit § 43 Satz 2 AO ist der Betreiber des Beherbergungsbetriebes. Der Abgabenentrichtungsschuldner hat als eigenständige Schuld die Abgabe für Rechnung des Übernachtungsgastes zu entrichten. (3) Der Abgabenentrichtungspflichtige haftet neben dem Abgabenschuldner gem. § 3 Abs. 4 KAG für die Übernachtungssteuer. (4) Der Abgabenentrichtungspflichtige ist als Haftungsschuldner neben dem Abgabenschuldner Gesamtschuldner. § 6 Entstehung des Abgabenanspruches Der Abgabenanspruch entsteht mit Beginn der entgeltpflichtigen Beherbergungsleistung. § 7 Anzeigepflicht, Festsetzung und Fälligkeit (1) Für die Beherbergungsleistungen ist dem Kassen- und Steueramt der Gemeinde Hürtgenwald bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres eine Abgabenerklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen. Die Abgabenerklärung muss vom Abgabenentrichtungspflichtigen oder seinem Bevollmächtigten unterschrieben sein. Zur Prüfung der Angaben in der Abgabenerklärung sind dem Steueramt der Gemeinde Hürtgenwald auf Anforderung sämtliche bzw. ausgewählte Nachweise (z.B. Rechnungen, Quittungsbelege) über die Beherbergungsleistungen für den jeweiligen Abgabenerhebungszeitraum im Original vorzulegen. Die vorgenannten Nachweise können nach vorheriger Zustimmung des Steueramtes der Gemeinde Hürtgenwald auch auf elektronischem Wege oder auf Datenträgern übermittelt werden. (2) Veranlagungszeitraum ist das Kalendervierteljahr. Die Übernachtungssteuer wird mit Bescheid festgesetzt und ist innerhalb von 7 Kalendertagen nach dessen Bekanntgabe zu entrichten. § 8 Vereinbarungen gem. § 163 Abgabenordnung (AO) Das Steueramt der Gemeinde Hürtgenwald kann abweichend von der Vorschrift des § 4 dieser Satzung den Abgabenbetrag mit dem Beherbergungsbetrieb vereinbaren, wenn der Nachweis der abgabenrelevanten Daten im Einzelfall besonders schwierig ist oder wenn die Vereinbarung zu einer Vereinfachung der Berechnung führt. § 9 Verspätungszuschlag Die Festsetzung eines Verspätungszuschlages bei Nicht- oder nicht fristgerechter Einreichung einer Abgabenerklärung erfolgt nach § 152 AO in der jeweils geltenden Fassung. § 10 Prüfungsrecht Der Beherbergungsbetrieb ist verpflichtet, mit Dienstausweis oder besonderer Vollmacht ausgestatteten Vertretern des und Steueramtes der Gemeinde Hürtgenwald zur Nachprüfung der Erklärungen, zur Feststellung von Abgabentatbeständen sowie zur Einsicht in die entsprechenden Geschäftsunterlagen Einlass zu gewähren. § 11 Mitwirkungspflichten (1) Hotel- und Zimmervermittlungsagenturen sowie Dienstleistungsunternehmen ähnlicher Art sind verpflichtet, dem Steueramt der Gemeinde Hürtgenwald die Beherbergungsbetriebe mitzuteilen, an die entgeltliche Beherbergungsleistungen vermittelt werden. (2) Hat der Abgabenentrichtungspflichtige gemäß § 7 dieser Satzung seine Verpflichtung zur Einreichung der Abgabenerklärung sowie zur Einreichung von Unterlagen nicht erfüllt oder ist er nicht zu ermitteln, sind die in Abs. 1 genannten Agenturen und Unternehmen über die Verpflichtung nach Abs. 1 hinaus auf Verlangen der Gemeinde Hürtgenwald zur Mitteilung über die Person des Abgabenpflichtigen und alle zur Abgabenerhebung erforderlichen Tatsachen verpflichtet (§ 12 Abs. 1 Ziffer 3a KAG i. V. m. § 93 Abs. 1 AO). Unter die diesbezügliche Verpflichtung fällt insbesondere die Auskunft darüber, ob und in welchem Umfang in dem Beherbergungsbetrieb entgeltliche Beherbergungsleistungen erfolgt sind und welche Beherbergungspreise zu entrichten waren. § 12 Straftaten / Ordnungswidrigkeiten Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 2 Abs. 3 und 4 und der §§ 7, 10, 11, 14 dieser Satzung können gemäß §§ 17, 20 KAG als Straftat bzw. Ordnungswidrigkeit verfolgt werden. § 13 Geltung von Kommunalabgabengesetz und Abgabenordnung Soweit diese Satzung im Einzelnen nichts anderes bestimmt, sind die Vorschriften der §§ 12 – 22 a KAG und der Abgabenordnung - soweit diese nach § 12 KAG für die Aufwandsteuern gelten - in der jeweiligen Fassung anzuwenden. § 14 Erstattung (1) Auf Antrag erhält derjenige, auf dessen Aufwand die Übernachtungssteuer zu Unrecht durch den Abgabenpflichtigen abgewälzt wurde, die erhobene, an die Gemeinde Hürtgenwald geleistete Abgabe erstattet, wenn der Beherbergungsbetrieb die Übernachtungssteuer auf ihn abgewälzt und an die Steuerbehörde bestandskräftig abgeführt hat. Dies gilt insbesondere auch für den Fall, dass die zwingende berufliche Veranlassung der Beherbergung nach § 2 Absatz 3 nicht vor deren Beendigung belegt wurde. (2) Der Antrag ist auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck innerhalb eines Monats nach Rechnungslegung durch den Beherbergungsbetrieb beim Steueramt der Gemeinde Hürtgenwald zu stellen. Mit dem Antrag ist die zwingende berufliche Veranlassung der Beherbergung zu belegen und die Rechnung oder Bescheinigung des Beherbergungsbetriebes vorzulegen, aus der sich die Abwälzung der Übernachtungssteuer ergibt. § 15 Inkrafttreten Diese Satzung tritt zum 01.01.2018 in Kraft und findet Anwendung auf alle entgeltlichen Beherbergungsleistungen, die ab diesem Zeitpunkt erfolgen. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 26.02.2014 zum 31.12.2017 außer Kraft. Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Hinweis: Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Hürtgenwald, den 13.07.2018 Der Bürgermeister (Axel Buch)