Daten
Kommune
Hürtgenwald
Größe
253 kB
Datum
12.07.2018
Erstellt
17.07.18, 12:00
Aktualisiert
17.07.18, 12:00
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Satzung zur Erhebung einer Übernachtungssteuer im Gebiet der Gemeinde
Hürtgenwald vom 13.07.2018
Der Rat der Gemeinde Hürtgenwald hat in seiner Sitzung am 12.07.2018 aufgrund
des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW.S. 666) und des § 2 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.
Oktober 1969 (GV.NRW.S. 712) - jeweils in der zum Zeitpunkt des Erlasses dieser
Satzung geltenden Fassung - diese Satzung beschlossen:
§ 1 Abgabengläubiger
Die Gemeinde Hürtgenwald erhebt nach dieser Satzung eine Übernachtungssteuer
als örtliche Aufwandsteuer.
§ 2 Gegenstand der Übernachtungssteuer
(1) Gegenstand der Übernachtungssteuer ist der über den Grundbedarf des
Wohnens hinausgehende Aufwand des Beherbergungsgastes für die Möglichkeit
einer privaten entgeltlichen Übernachtung in einem Beherbergungsbetrieb (Hotel,
Gasthof, Pension, Privatzimmer, Jugendherberge, Ferienwohnung, Motel,
Campingplatz und ähnliche Einrichtung), der gegen Entgelt eine
Beherbergungsmöglichkeit zur Verfügung stellt; dies gilt unabhängig davon, ob die
Beherbergungsleistung tatsächlich in Anspruch genommen wird.
(2) Der Übernachtung steht die Nutzung der Beherbergungsmöglichkeit, ohne dass
eine Übernachtung erfolgt (z. B. Tageszimmer), gleich, sofern hierfür ein gesonderter
Aufwand betrieben wird.
(3) Von der Besteuerung sind Aufwendungen für Übernachtungen ausgenommen,
wenn die Beherbergung beruflich zwingend erforderlich ist. Dies ist der Fall, wenn
ohne die entgeltliche Beherbergung die Berufsausübung, gewerbliche Tätigkeit oder
freiberufliche Tätigkeit nicht ausgeübt und deshalb Einkommen nicht erwirtschaftet
werden könnte (zwingende berufliche Veranlassung). Wird für mehrere
Beherbergungsgäste eine gemeinsame Beherbergungsmöglichkeit gebucht, wird
lediglich der Mehraufwand für die Beherbergungsgäste besteuert, für die keine
zwingende berufliche Veranlassung gegeben ist.
(4) Der Beherbergungsgast kann die zwingende berufliche Veranlassung gegenüber
dem Beherbergungsbetrieb auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck erklären und
belegen, z. B. durch Arbeitgeber- oder Dienstherrenbescheinigung oder bei einer
selbständigen gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit mit einer amtlich
vorgeschriebenem Eigenbescheinigung. Die zwingende berufliche Veranlassung ist
für jeden Beherbergungsgast gesondert zu belegen.
Der Beherbergungsbetrieb kann davon absehen, sich eine gesonderte Arbeitgeberoder Dienstherrenbescheinigung vorlegen zu lassen, wenn die Buchung der
Beherbergungsmöglichkeit vom Arbeitgeber bzw. Dienstherren erfolgt ist und keine
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beherbergung privaten Zwecken dient. Der
Beherbergungsbetrieb muss die Fälle, in denen er von der Vorlage einer
gesonderten Arbeitgeber- oder Dienstherrenbescheinigung absieht, dokumentieren.
§ 3 Bemessungsgrundlage
(1) Bemessungsgrundlage ist der vom Gast für die Beherbergung aufgewendete
Betrag (einschließlich Mehrwertsteuer). Unerheblich ist, ob das Nettoentgelt vom
Gast oder von einem Dritten für den Gast geschuldet wird. Dies gilt auch, wenn
mehrere Personen die Leistung zusammen in Anspruch nehmen (z.B.
Doppelzimmer). In diesem Fall ist zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Preis
für die gemeinschaftliche Beherbergung durch die Anzahl der beherbergten
Personen zu teilen.
(2) Sofern die Aufteilung einer Gesamtrechnung in Beherbergungsentgelt und Entgelt
für sonstige Dienstleistungen ausnahmsweise nicht möglich ist, gilt als
Bemessungsgrundlage bei einem Beherbergungsbetrieb mit Pauschalpreis
(Übernachtung / Frühstück bzw. Halb- oder Vollpension): der Betrag der
Gesamtrechnung abzüglich einer Pauschale von 7,00 EUR für Frühstück und je
10,00 EUR für Mittagessen und Abendessen je Gast und Mahlzeit).
(3) Stellt der Betreiber oder die Betreiberin des Beherbergungsbetriebes dem Gast
die Übernachtung nicht unmittelbar in Rechnung, so ist der aus dem Verzeichnis
nach § 7 Absatz 3 der Preisangabenverordnung in der Fassung vom 18. Oktober
2002 (BGBl. I S. 4198) zuletzt geändert am 24. Juli 2010 (BGBl. I S. 977, 979) in der
jeweils gültigen Fassung ersichtliche Preis der im Wesentlichen angebotenen
Zimmer abzüglich der Umsatzsteuer als Bemessungsgrundlage je Übernachtung
anzusetzen.
§ 4 Abgabensatz
(1) Die Steuer wird als Pauschalsteuer erhoben und beträgt je Gast und
Übernachtung bei einem Nettoentgelt von bis zu
0 - 9,99 €
0,00 €
10 – 19,99 €
0,50 €
20 – 39,99 €
1,00 €
40 – 59,99 €
2,00 €
60 – 79,99 €
3,00 €
80 – 99,99 €
4,00 €
über 100 €
5,00 €
(2) Je weitere angefangene 20,00 € Nettoentgelt erhöht sich die Steuer um jeweils
einen Euro.
(3) Die Übernachtungssteuer wird bei einer ununterbrochenen Beherbergungsdauer
im selben Betrieb längstens für 2 Monate erhoben.
(4) Beherbergungen, die einen Wohnsitz im Sinne des Melderechts begründen,
werden nicht besteuert.
§ 5 Abgabenschuldner
(1) Abgabenschuldner ist der Übernachtungsgast.
(2) Abgabenentrichtungspflichtiger im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b) KAG
NRW i.V. mit § 43 Satz 2 AO ist der Betreiber des Beherbergungsbetriebes. Der
Abgabenentrichtungsschuldner hat als eigenständige Schuld die Abgabe für
Rechnung des Übernachtungsgastes zu entrichten.
(3) Der Abgabenentrichtungspflichtige haftet neben dem Abgabenschuldner gem. § 3
Abs. 4 KAG für die Übernachtungssteuer.
(4) Der Abgabenentrichtungspflichtige ist als Haftungsschuldner neben dem
Abgabenschuldner Gesamtschuldner.
§ 6 Entstehung des Abgabenanspruches
Der Abgabenanspruch entsteht mit Beginn der entgeltpflichtigen
Beherbergungsleistung.
§ 7 Anzeigepflicht, Festsetzung und Fälligkeit
(1) Für die Beherbergungsleistungen ist dem Kassen- und Steueramt der Gemeinde
Hürtgenwald bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres eine
Abgabenerklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen. Die
Abgabenerklärung muss vom Abgabenentrichtungspflichtigen oder seinem
Bevollmächtigten unterschrieben sein.
Zur Prüfung der Angaben in der Abgabenerklärung sind dem Steueramt der
Gemeinde Hürtgenwald auf Anforderung sämtliche bzw. ausgewählte Nachweise
(z.B. Rechnungen, Quittungsbelege) über die Beherbergungsleistungen für den
jeweiligen Abgabenerhebungszeitraum im Original vorzulegen.
Die vorgenannten Nachweise können nach vorheriger Zustimmung des Steueramtes
der Gemeinde Hürtgenwald auch auf elektronischem Wege oder auf Datenträgern
übermittelt werden.
(2) Veranlagungszeitraum ist das Kalendervierteljahr. Die Übernachtungssteuer wird
mit Bescheid festgesetzt und ist innerhalb von 7 Kalendertagen nach dessen
Bekanntgabe zu entrichten.
§ 8 Vereinbarungen gem. § 163 Abgabenordnung (AO)
Das Steueramt der Gemeinde Hürtgenwald kann abweichend von der Vorschrift des
§ 4 dieser Satzung den Abgabenbetrag mit dem Beherbergungsbetrieb vereinbaren,
wenn der Nachweis der abgabenrelevanten Daten im Einzelfall besonders schwierig
ist oder wenn die Vereinbarung zu einer Vereinfachung der Berechnung führt.
§ 9 Verspätungszuschlag
Die Festsetzung eines Verspätungszuschlages bei Nicht- oder nicht fristgerechter
Einreichung einer Abgabenerklärung erfolgt nach § 152 AO in der jeweils geltenden
Fassung.
§ 10 Prüfungsrecht
Der Beherbergungsbetrieb ist verpflichtet, mit Dienstausweis oder besonderer
Vollmacht ausgestatteten Vertretern des und Steueramtes der Gemeinde
Hürtgenwald zur Nachprüfung der Erklärungen, zur Feststellung von
Abgabentatbeständen sowie zur Einsicht in die entsprechenden Geschäftsunterlagen
Einlass zu gewähren.
§ 11 Mitwirkungspflichten
(1) Hotel- und Zimmervermittlungsagenturen sowie Dienstleistungsunternehmen
ähnlicher Art sind verpflichtet, dem Steueramt der Gemeinde Hürtgenwald die
Beherbergungsbetriebe mitzuteilen, an die entgeltliche Beherbergungsleistungen
vermittelt werden.
(2) Hat der Abgabenentrichtungspflichtige gemäß § 7 dieser Satzung seine
Verpflichtung zur Einreichung der Abgabenerklärung sowie zur Einreichung von
Unterlagen nicht erfüllt oder ist er nicht zu ermitteln, sind die in Abs. 1 genannten
Agenturen und Unternehmen über die Verpflichtung nach Abs. 1 hinaus auf
Verlangen der Gemeinde Hürtgenwald zur Mitteilung über die Person des
Abgabenpflichtigen und alle zur Abgabenerhebung erforderlichen Tatsachen
verpflichtet (§ 12 Abs. 1 Ziffer 3a KAG i. V. m. § 93 Abs. 1 AO). Unter die
diesbezügliche Verpflichtung fällt insbesondere die Auskunft darüber, ob und in
welchem Umfang in dem Beherbergungsbetrieb entgeltliche
Beherbergungsleistungen erfolgt sind und welche Beherbergungspreise zu entrichten
waren.
§ 12 Straftaten / Ordnungswidrigkeiten
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 2 Abs. 3 und 4 und der §§ 7, 10,
11, 14 dieser Satzung können gemäß §§ 17, 20 KAG als Straftat bzw.
Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.
§ 13 Geltung von Kommunalabgabengesetz und Abgabenordnung
Soweit diese Satzung im Einzelnen nichts anderes bestimmt, sind die Vorschriften
der §§ 12 – 22 a KAG und der Abgabenordnung - soweit diese nach § 12 KAG für
die Aufwandsteuern gelten - in der jeweiligen Fassung anzuwenden.
§ 14 Erstattung
(1) Auf Antrag erhält derjenige, auf dessen Aufwand die Übernachtungssteuer zu
Unrecht durch den Abgabenpflichtigen abgewälzt wurde, die erhobene, an die
Gemeinde Hürtgenwald geleistete Abgabe erstattet, wenn der Beherbergungsbetrieb
die Übernachtungssteuer auf ihn abgewälzt und an die Steuerbehörde
bestandskräftig abgeführt hat. Dies gilt insbesondere auch für den Fall, dass die
zwingende berufliche Veranlassung der Beherbergung nach § 2 Absatz 3 nicht vor
deren Beendigung belegt wurde.
(2) Der Antrag ist auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck innerhalb eines Monats
nach Rechnungslegung durch den Beherbergungsbetrieb beim Steueramt der
Gemeinde Hürtgenwald zu stellen. Mit dem Antrag ist die zwingende berufliche
Veranlassung der Beherbergung zu belegen und die Rechnung oder Bescheinigung
des Beherbergungsbetriebes vorzulegen, aus der sich die Abwälzung der
Übernachtungssteuer ergibt.
§ 15 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01.01.2018 in Kraft und findet Anwendung auf alle
entgeltlichen Beherbergungsleistungen, die ab diesem Zeitpunkt erfolgen.
Gleichzeitig tritt die Satzung vom 26.02.2014 zum 31.12.2017 außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Hinweis:
Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann die
Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung beim
Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser
Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein
vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt
und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden,
die den Mangel ergibt.
Hürtgenwald, den 13.07.2018
Der Bürgermeister
(Axel Buch)